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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2012 D-4302/2012

November 30, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,416 words·~12 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4302/2012

Urteil v o m 3 0 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Litauen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).

D-4302/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 15. Juni 1992 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 14. Juli 1992 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die zuständige kantonale Behörde dem BFF mit Schreiben vom 18. November 1992 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Oktober 1992 verschwunden, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 erneut ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Mai 2012 (…) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in einem Streitverfahren um seine Immobilien von den Behörden eingeschüchtert, schikaniert und benachteiligt worden, zudem sei ihm eine ursprünglich erteilte Baubewilligung von den Behörden wieder entzogen worden, dass ihn seine Nachbarn beziehungsweise die Verwandten seiner Exfreundin wiederholt bedroht und (…) sein Haus in Brand gesteckt hätten, um ihn von seinem Grundstück zu vertreiben, dass er gegen diese Vorfälle bei der Polizei mehrmals Anzeige erstattet habe, seine Anzeigen jedoch keinen Erfolg gehabt hätten, weil auf der Seite seiner Gegner ein Staatsanwalt gestanden habe, dass er von der Polizei aufgefordert worden sei, seine Anzeige zurückzuziehen, er hierzu aber nicht bereit gewesen sei und daher (…) in einem konstruierten Gerichtsverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er angeblich seine damalige Partnerin zusammengeschlagen habe, dass er seine Freiheitsstrafe (…) in einer Strafanstalt in Vilnius verbüsst habe,

D-4302/2012 dass im April 2012 Unbekannte (vermutlich seine Nachbarn) eine Rauchbombe in die von ihm bewohnte Wohnung hineingeworfen hätten, dass er auf eine Anzeige verzichtet habe und einige Tage später aus Litauen ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Unterlagen betreffend das Bauverfahren sowie seine Verurteilung zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2012 – eröffnet am 30. Juli 2012 – ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen anführte, den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Entziehung der Baubewilligung sowie der Einschüchterungen und Benachteiligungen durch die Behörden in einem den Bau seiner Häuser betreffenden Verfahren würde offensichtlich kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugrunde liegen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung rechtsstaatlich legitim und (ebenfalls) nicht asylbeachtlich sei, da sie in dessen gesetzeswidrigem Verhalten begründet liege und überdies keine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Behörden ersichtlich sei, dass in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das die Verurteilung betreffende Gerichtsverfahren sei manipuliert worden, generell darauf hinzuweisen sei, dass Litauen ein Rechtsstaat mit stabiler Demokratie sei, welcher die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger garantiere, dass das Gerichtswesen in Litauen unabhängig sei und seine Entscheide als verbindlich anerkannt würden, dass es zudem gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sei, im Sinne einer Revision ausländische Gerichtsentscheide auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen,

D-4302/2012 dass es vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte gebe, welche auf eine rechtswidrige Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften durch das Gericht hinweisen würden, und auch keine prozessualen Vorgänge ersichtlich seien, die auf ein unrechtmässiges Gerichtsverfahren hindeuten würden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Nachbarn hätten (…) sein Haus in Brand gesteckt und im April 2012 einen Rauchbombenanschlag auf ihn verübt, um Verfolgungsmassnahmen Dritter handle, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre oder gar dafür die Verantwortung trage, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe in Litauen strafbare Handlungen darstellen würden, welche nach den Erkenntnissen des BFM von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden, dass vorliegend nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat gesprochen werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um entsprechenden staatlichen Schutz bemüht und auf eine Anzeige des letzten Anschlags verzichtet habe, dass ein umfassender staatlicher Schutz vor Übergriffen der geltend gemachten Art nicht möglich sei und den litauischen Behörden die ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne, dass somit sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. August 2012 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihn aufforderte, bis zum 7. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2012 eine Beschwerdeergänzung einreichte und darin in materieller Hinsicht beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei

D-4302/2012 ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Bezahlung des Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Eingabe Kopien von Zeitungs- und Internetberichten (…) sowie Fotos von der Umgebung seiner beiden ehemaligen Häuser beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. August 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer erneut, unter Androhung der Säumnisfolge, aufforderte, bis zum 7. September 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass diese Zwischenverfügung am 31. August 2012 per Einschreiben an die dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt bekannte Adresse des Beschwerdeführers verschickt und am 11. September 2012 durch die Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. September 2012 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-4302/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind und deshalb vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass Litauen als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt,

D-4302/2012 dass die Bezeichnung "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers diese Vermutung nicht umzustossen vermögen, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben hauptsächlich auf die Wiederholung von bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Angaben beschränkt, weshalb seine Ausführungen an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

D-4302/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Litauen als zumutbar zu erachten ist, dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Litauen aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist,

D-4302/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nach Litauen schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme deshalb ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die mit Eingabe vom 28. August 2012 gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses bereits mit Zwischenverfügung vom 31. August 2012 rechtsgültig abgewiesen wurden (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 3. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-4302/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

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