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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2007 D-4296/2006

September 4, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,622 words·~13 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung IV D-4296/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. September 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, alias B._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Herrn Hansjörg Trüb, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. April 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2003 in die Schweiz, wo er am 23. Juli 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 25. Juli 2003 fand in der Empfangsstelle _______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] _______) die summarische Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Am 2. September 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. B. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Januar 2004, am 18. November 2004 sowie am 14. Dezember 2004 folgende Beweismittel ins Recht: ein Schreiben der KDP (Kurdistan Democratic Party) und ein Schreiben, in welchem er auf die schwierige Lage seiner im Iran verbliebenen Ehefrau und der drei Kinder sowie auf die Probleme seines Bruders im Irak durch seine Verfolger. C. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 22. März 2005 ergänzend zu seinen Asylgründen an. D. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe im Jahre 1999 die Tochter eines Imams geheiratet. Da er die islamischen Pflichten wie Beten, Fasten und kein Alkohol trinken nicht einhalte, habe deren Familie die Einwilligung zur Heirat nur widerwillig gegeben. Nach der Eheschliessung hätten vier Männer, die der islamischen Organisation "Komalai Islami" angehört hätten, den Beschwerdeführer immer wieder zu Hause aufgesucht, ihn bedroht und zur Rückkehr zum Islam aufgefordert. Er aber sei standhaft geblieben. Als er die KDP (Kurdistan Democratic Party) um Hilfe ersucht habe, sei er abgewiesen worden. Infolgedessen habe er sich am 9. oder 11. Februar 2003 mit Hilfe eines Nachbarn nach C._______ zum Leiter des Sicherheitsdienstes, D._______, begeben. Im Anschluss daran seien zwei der Männer, die ihn immer wieder bedroht hätten, verhaftet worden. Den beiden anderen sei die Flucht gelungen. Am 18. und 21. Februar 2003 hätten Angehörige der verhafteten Männer den Beschwerdeführer zu Hause bedroht. Am 25. Februar 2003 sei auf sein Haus ein Anschlag mit einer Handgranate verübt worden. Im Anschluss daran habe zwar die Polizei Verwandte der vier Widersacher festgenommen, diese aber drei Tage später mangels Beweisen wieder freigelassen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern zu seinem Bruder nach E._______ begeben. Am 2. März 2003 sei auch auf dessen Wohnhaus ein Anschlag mit einer Handgranate verübt worden, weshalb der Beschwerdeführer aus Angst nach F._______ zu seinem Onkel gezogen sei, währendem seine Ehefrau und die Kinder zu einem Onkel des Beschwerdeführers nach E.______ geflüchtet seien. Am 15. März 2003 sei der Beschwerdeführer in den Iran ausgereist, um sich von da aus nach England zu begeben. Mit dem Ausbruch des Irakkrieges seien jedoch seine diesbezüglichen Pläne gescheitert und er sei am 5. April 2003 in den Irak nach G._______ zurückgekehrt, wo er jedoch auch bedroht worden sei. Am 21. April 2001 habe er sich erneut in den Iran begeben, von wo aus er nach einem einwöchigen Aufenthalt nach Aserbeidschan ausgereist und weiter über ihm

3 unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nach dessen Ausreise an ihrem Aufenthaltsort in E._______ von ihrem Vater bedroht worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass sie am 9. Juni 2003 in den Iran zu seinem Onkel habe ausreisen können. Mittlerweile befinde sich seine Familie im Iran in einer schwierigen Lage. E. Mit Eingabe vom 17. November 2004 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein handschriftliches fremdsprachiges Dokument ein. Mit Schreiben des BFM vom 3. Dezember 2004 wurde er unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 13. Dezember 2004 den Brief in eine der drei Amtssprachen zu übersetzen oder übersetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. F. Mit Verfügung vom 18. April 2005 – eröffnet am 19. April 2005 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. G. Mit Beschwerde an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie andernfalls die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. H. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. Mai 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 hob das Bundesamt in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 18. April 2005 auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. J. Am 1. November 2005 setzte die ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme, ob er die Beschwerde zurückziehen wolle, andernfalls davon ausgegangen werde, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte. Mit Eingabe vom 4. November 2005 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte. K. Mit Eingabe vom 28. November 2005 legte der Beschwerdeführer den Mitschnitt einer Fernsehsendung zur Untermauerung seiner Aussagen ins Recht. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 18. Mai 2007 eine detaillierte Kostennote zu den Akten zu

4 reichen. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2007 fristgerecht nach. M. Der Beschwerdeführer stellte im Verlauf seines Asylverfahrens mehrere Anträge, um Abgabe eines Reisepapiers bzw. um die Ausstellung eines Rückreisevisums, weil er seinen kranken Sohn im Iran besuchen wollte. Die nahezu identischen Gesuche vom 27. März 2006, vom 9. Mai 2006 sowie vom 14. Februar 2007 wurden mit den jeweiligen Verfügung des BFM vom 10. April 2006, vom 9. Juni 2006 sowie vom 30. April 2007 abgewiesen. Die letzte vorinstanzliche Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Die Beschwerde wurde jedoch mit Urteil vom 23. Juli 2007 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. C-3715/2007). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

5 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe nicht nur widersprüchliche, sondern auch der Logik des Handelns sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen zu Protokoll gegeben. So habe der Beschwerdeführer als Ausgangslage für seine erlittene Verfolgungssituation geltend gemacht, dass die Familie seiner Ehefrau nur widerwillig in deren Heirat mit dem Beschwerdeführer eingewilligt habe, weil er die islamischen Pflichten nicht eingehalten und wie ein Ungläubiger gelebt habe. Sein Schwiegervater und ein Schwager hätten der islamistischen "Komalai Islami" angehört. Sein Schwiegervater habe darüber hinaus das Amt eines Imams innegehabt. Vor diesem Hintergrund könne jedoch ausgeschlossen werden, dass der Schwiegervater die Einwilligung zur Heirat seiner Tochter mit einem von ihm als Ungläubigen erachteten Mann gegeben hätte. Auch schlage der diesbezüglich Erklärungsversuch ins Leere, wonach die Familie seiner Ehefrau befürchtet habe, er werde deren Tochter nach einer dreijährigen Beziehung entführen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine derart islamistische Familie einer vorehelichen Beziehung ihrer Tochter zu einem noch dazu ungläubigen Mann nicht tatenlos zugeschaut hätte. Bezüglich des am 9. Januar 2004 als Beweismittel eingereichten Schreibens des Leiters der Spezialeinheit in C._______, hielt das Bundesamt fest, dass es sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Das Schreiben richte sich direkt an die Schweizerischen Asylbehörden und beginne mit der Einleitung, das Gesuch des Beschwerdeführers werde unterstützt. Dieser habe am 11. Februar 2003 um Hilfe gegen die vier Islamisten gebeten, und aufgrund dessen Betreiben seien H._______. und I._______. verhaftet worden. Gemäss den gesicherten

6 Erkenntnissen des Bundesamtes seien derartige Schreiben aufgrund der im Nordirak verbreiteten Korruption leicht erhältlich, ohne dass der darin attestierte Inhalt den Tatsachen zu entsprechen brauche. Das eingereichte Beweismittel sei deshalb nicht tauglich, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. 4.2 Was die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vor der Ausreise aus dem Irak betrifft, so lässt es der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben im Wesentlichen bei einer Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bewenden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen in wesentlichen Punkten als ungereimt und deshalb unglaubhaft. 4.3 An dieser Einschätzung vermag auch der mit Eingabe vom 28. November 2005 ins Recht gelegte Mitschnitt einer Fernsehsendung nichts zu ändern. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem im Film gezeigten Akteur um den von ihm erwähnten Asad Mir. Der Film vermag die festgestellten Ungereimtheiten jedoch nicht auszuräumen. 4.4 Gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers will er zuerst alle seine Geschwister mit nach F._______ genommen haben. Seine Ehefrau habe er anfangs aus Platzmangel nicht mitgenommen (vgl. u.a. A20/S. 16). Mittlerweile lebe seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern im Iran. Auf die entsprechende Nachfrage, warum er seine Familie im Stich bzw. einem ungewissen Schicksal im Iran überlassen habe, erklärte er lapidar, er habe keine andere Wahl gehabt (vgl. A9/S. 7). Der Beschwerdeführer erklärte des weiteren, er wisse nicht, wo seine Ehefrau im Iran lebe. Sie stünden nur deshalb miteinander im Kontakt, weil er sich in der Schweiz ein Mobiltelefon gekauft habe, und ein Freund die Nummer seines Mobiltelefons seiner Ehefrau gegeben habe, und diese ihn daraufhin angerufen habe (vgl. A9/S. 6 und 7). Diese konstruiert wirkende Aussage steht denn auch im Widerspruch zu seinen wiederholten und aktenkundigen Bemühungen, in den Besitz von Reisepapieren zu gelangen, um seinen kranken Sohn im Iran besuchen zu können. 4.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und

7 Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs. 1 – 4bis ANAG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in teilweiser Wiedererwägung seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 6. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch eine solche Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage seit dem 24. März 2004 erwerbstätig. Damit kann festgehalten werden, dass seitens des Beschwerdeführers eine prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch die vorinstanzliche wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 300.-- zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VWG). 8. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Mit der eingereichten Kostennote vom 20. Mai 2005 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Tarifpauschale von Fr. 200.-- geltend. Somit stehen dem Beschwerdeführer für das Entgelt der Bemühungen seines Vertreters Fr. 100.-- als Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Den Betrag von Fr. 100.-- hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Bundesamt wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- auszurichten 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______), - (zuständige kantonale Behörde) (Beilagen: _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am:

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