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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 D-4292/2006

September 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,498 words·~27 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Full text

Abtei lung IV D-4292/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Christian Zuberbühler, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4292/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Chaldäer respektive ein Mitglied der chaldäisch-katholischen Kirche, welcher seit seiner Kindheit mit seiner Familie in Dohuk wohnhaft war – reichte am 14. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle des BFF in _______ (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) kurz zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt. Nach der Kurzbefragung wurde er für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am 28. August 2003 fand in _______ die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die damals zuständige kantonale Behörde statt. Bei der Anhörung war – neben einem Hilfswerkvertreter – auch eine dem Beschwerdeführer beigeordnete rechtskundige Person zugegen, da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch minderjährig war. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er habe – nachdem er durch eine ungewollte Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht getroffen und schwer verletzt habe – seine Heimat aus Furcht vor der Rache der muslimischen Familie des Verletzten und aus Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Behörden verlassen. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei seit Ende des Jahres 2002 für die chaldäische Kirche _______ in Dohuk als Wächter tätig gewesen und er habe am 20. Juni 2003, in der Abenddämmerung, so zirka nach oder gegen 17:00 Uhr, vor den Türen der Kirche zum Zeitvertreib sein Kalaschnikow-Gewehr gereinigt. Er habe die Waffe mit einem kleinen Stück Stoff geputzt und dabei das Magazin nicht entfernt. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass seine Waffe durchgeladen und entsichert gewesen sei. Er habe versehentlich den Abzug berührt und es habe sich ein Schuss gelöst, welcher einem der vor der Kirche versammelten Arbeitskollegen, X._______, mit dem er auch befreundet gewesen sei, einen Teil der Nase weggerissen habe. Nach dem Vorfall habe sein Bruder B._______ sich mit der muslimischen Familie des Verletzten zu einigen versucht, seine Bereitschaft erklärt, alles zu tun, um eine weitere Eskalation zu verhin- D-4292/2006 dern, und sogar die gesamten respektive einen Teil der Behandlungskosten übernommen. Die Familie des Verletzten sei jedoch wütend und nicht bereit gewesen, über das Ereignis zu sprechen respektive zwecks Versöhnung eine Zahlung entgegen zu nehmen. Die Moslems seien immer wütend auf die Christen, besonders wenn so etwas passiere. Nach einem ähnlichen Vorfall sei ein Christ, welcher einen Moslem getötet habe, zum Verschwinden gebracht worden. Seinem Bruder B._______ sei klar geworden, dass die Familie des Verletzten Rache üben wolle. Die Familie habe die Angelegenheit so schwer genommen, als wäre ihr Sohn getötet worden. Da die Familie des Verletzten ihre Haltung nicht habe ändern wollen und es möglich gewesen wäre, dass sie ihn töten würden, habe sein Bruder B._______ entschieden, ihn ins Ausland zu schicken. Zudem hätte er wegen des Vorfalls auch von den Behörden verurteilt werden können. Am 21. Juni 2003, am Tag nach dem Unfall, sei er von der KDP verhaftet worden, welche ihn in der Folge zum Vorfall befragt habe. Er sei einige Tage in Haft behalten, während dieser Zeit jedoch anständig behandelt worden, da man gewusst habe, dass es ein Unfall gewesen sei. Am 24. Juni 2003 sei er von der KDP wieder entlassen worden; dies im Hinblick auf einen späteren Gerichtstermin. Das Verfahren habe zwar noch nicht stattgefunden, er habe aber gewusst, dass er verurteilt würde, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Wie lange seine Strafe ausgefallen wäre, wisse er nicht, aber nach seiner Freilassung hätten ihm immer noch die Nachstellungen von Seiten der muslimischen Familie gedroht. Am 26. Juni 2003 habe er den Irak auf dem Landweg in Richtung der Türkei verlassen. Von der Türkei sei er – versteckt in einem LKW und via ihm unbekannte Länder – in die Schweiz gereist, da sich hier sein Bruder Samir seit einigen Jahren aufhalte. Die Reisekosten von US-Dollar 7000.-- habe sein Bruder B._______ aufgebracht; einen Teil habe sich B._______ ausgeliehen und den Rest selber bezahlt. B. Mit Verfügung vom 7. September 2004 teilte das BFM den Beschwerdeführer neu dem Kanton Bern zu, da dort bereits seit einigen Jahren der ältere Bruder des Beschwerdeführers wohnhaft war. C. Mit Verfügung vom 2. November 2005 – eröffnet am 4. November 2005 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Weg- D-4292/2006 weisung aus der Schweiz. Hingegen nahm das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches führte das BFM zur Hauptsache aus, die Gesuchsvorbringen seien unglaubhaft, da sie teils tatsachenwidrig und zudem in wesentlichen Punkten unlogisch seien und da sie ferner Widersprüche aufweisen würden. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründete das BFM mit der zum damaligen Zeitpunkt im Irak herrschenden allgemeinen Sicherheitslage. D. Gegen die Verfügung des BFM reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsanwalt – am 5. Dezember 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, und in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwaltes als amtlicher Rechtsbeistand. In seiner Beschwerdebegründung machte er eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM geltend und bekräftigte die vorgebrachten Gesuchsgründe. In seinen weiteren Ausführungen legte er dar, dass seine Vorbringen geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft darzutun. Über seine bereits bekannten Gesuchsgründe hinaus machte er im Weiteren geltend, er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Assyrischen Chaldäer, also ein irakischer Christ, und diese Volksgruppe werde im Irak seit Jahren verfolgt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser sehr kleinen religiösen Minderheit habe er zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen. In diesem Zusammenhang reichte er als Beweismittel eine Bestätigung der Vereinigung der Assyro- Chaldäer in Frankreich vom 15. November 2005 sowie verschiedene Presseberichte aus den Jahren 2003 und 2004 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel betreffend seine finanziellen Verhältnisse nach. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2005 wurde – der damaligen Praxis entsprechend – das Gesuch um Erlass der Verfah- D-4292/2006 renskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abgewiesen, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto (gemäss aArt. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) mit genügender Deckung verfügte und der Beschwerdeführer daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht als nicht bedürftig zu bezeichnen war. Ebenfalls mit Blick auf die hinreichende Deckung des Sicherheitskontos wurde gleichzeitig auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Dem Gesuch um unentgeltliche rechtliche Verbeiständung (gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde demgegenüber entsprochen, da die auf dem Sicherheitskonto hinterlegten Gelder dem Beschwerdeführer nicht zur freien Verfügung standen, er aufgrund der Akten nicht in der Lage war, die Kosten seiner Rechtsvertretung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Lebensunterhaltes zu decken, und die Beschwerdesache von der ARK in Bezug auf den Sachverhalt und in rechtlicher Hinsicht als relativ komplex erachtet wurde, weshalb der Beschwerdeführer auf die Hilfe einer Rechtsvertretung angewiesen sei. Antragsgemäss wurde der Anwalt des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2005 hielt das BFM am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei erkannte es seine bisherigen Erwägungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen als nicht widerlegt. Im Weiteren wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Verfolgung aufgrund seiner Konfession geltend gemacht habe. Abschliessend hielt es fest, dass Christen aller Glaubensrichtungen im Irak nicht per se einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. H. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2006 hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen fest. Ausserdem entgegnete er dem BFM, dass die religiöse Zugehörigkeit im irakischen Umfeld durchaus von Bedeutung sei, er selbst der Gemeinschaft der sogenannten Assyro-Chaldäer angehöre und von daher begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen habe. D-4292/2006 Als zusätzliche Beweismittel reichte er zwei Berichte der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) nach. I. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2007 die für die Behandlung seiner Beschwerde zuständige Abteilung bekannt gegeben. J. Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer seit dem 6. August 2008 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B), welche ihm – auf Antrag des Kantons Bern und nach Zustimmung des BFM – zufolge Zeitablaufs und fortgeschrittener Integration erteilt worden ist (vgl. dazu Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). K. Nach entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2008 reichte der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Anwalt am 29. August 2008 seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest- D-4292/2006 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 2. November 2005 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Nunmehr verfügt er seit dem 6. August 2008 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B). Vor diesem Hintergrund bilden lediglich die Ziffn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird je- D-4292/2006 doch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 2. November 2005 erkannte das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten, angeblich ausreiserelevanten Ereignis vom 20. Juni 2003 – die Verletzung eines muslimischen Arbeitskollegen durch eine ungewollte Schussabgabe – als unglaubhaft. Dabei erklärte es vorab die zeitlichen Angaben zum behaupteten Vorfall als tatsachenwidrig; laut dem Beschwerdeführer habe sich der Unfall gegen 17:00 Uhr ereignet, als die Abenddämmerung eingetroffen sei, indes gehe die Sonne im Irak im Juni unmöglich schon gegen 17:00 Uhr unter. Da vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfe, dass er angeben könne, wann ein solch einschneidendes Ereignis stattgefunden habe, kämen erste Zweifel an seinen Vorbringen auf. Als unlogisch und daher unglaubhaft bezeichnete das BFM in der Folge das Vorbringen, beim verletzten Arbeitskollegen habe es sich um einen Muslim gehandelt; weder würde sich ein Muslime um eine Stelle als Kirchenwächter bewerben, noch würde einem Muslim im irakischen Kontext der Schutz einer christlichen Kirche anvertraut. Die Äusserungen des Beschwerdeführers seien damit logisch nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft. Abschliessend hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Ausführungen auch in konkrete Widersprüche verstrickt; anlässlich der Kurzbefragung habe er ausgeführt, sein Bruder habe die gesamten Behandlungskosten des Verletzten übernommen, wogegen er beim Kanton angegeben habe, sein Bruder habe (nur) einen Teil der Kosten übernommen, und zudem habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob gegen ihn bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei oder nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in einen Unfall verwickelt gewesen und habe daher das Land verlassen müssen, könne daher nicht geglaubt werden. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe bekräftigte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Gesuchsgründe und er schloss, seine Vorbringen seien geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft darzutun. Dabei hielt er den Feststellungen der Vorinstanz vorab entgegen, dass seine Zeit- D-4292/2006 angabe zum Vorfall bloss eine ungefähre gewesen sei und lediglich auf einer Schätzung beruht habe. Nur ganz wenige Iraker würden überhaupt eine Uhr tragen und es sei weiter zu berücksichtigen, dass sein Zeitgefühl aufgrund der Lebensverhältnisse im Irak und seines stereotypen Tagesablaufs als Wächter weit weniger ausgeprägt sei, als jenes eines Schweizers. Vor diesem Hintergrund lasse sich aus der allenfalls nicht ganz zutreffenden Zeitangabe nicht auf eine tatsachenwidrige Aussage schliessen. Sie sei deshalb nicht geeignet, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen aufkommen zu lassen. Dem Vorhalt des BFM, kein Muslime würde als Kirchenwächter eingestellt, hielt der Beschwerdeführer entgegen, hier sei der Sachverhalt vom BFM unrichtig festgestellt worden. Der von ihm angeschossene X._______, ein Muslim, sei nicht ein im christlichen Solde stehender Kirchenwächter gewesen. Er sei vielmehr – mutmasslich in staatlichem Auftrag – als sogenannter Beobachter in allgemeiner Form für die öffentliche Ruhe und Ordnung in der Gegend zuständig gewesen. X._______ habe sich auf einem seiner Rundgänge eher zufällig vor der Kirche aufgehalten, als es zum Unfall gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei die auf den ersten Blick nicht plausible Antwort über dessen Eigenschaft als Kirchenwärter verständlich. Seine Aussagen widersprächen damit nicht der allgemeinen Erfahrung und Logik, sondern seien glaubhaft. Den Feststellungen des BFM betreffend Widersprüchen in den Angaben zur Frage, in welcher Höhe sein Bruder Behandlungskosten übernommen habe, und zur Frage, ob gegen ihn ein Verfahren laufe, stimmte der Beschwerdeführer insoweit zu, als er das Vorliegen gewisser Ungereimtheiten bestätigte. Diese Ungereimtheiten würden sich jedoch nicht auf wesentliche Punkte beziehen und seien zudem durchaus erklärbar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Schulbildung und sei daher verständlicherweise mit dem Justizsystem seines Landes und dessen Abläufen nicht vertraut. Im Übrigen habe er sehr wohl plausible und stimmige Aussagen zu den Ereignissen gemacht. Die unterschiedlichen Angaben zu den Behandlungskosten hätten sich ergeben, da er sich anlässlich der Anhörung in einer Stresssituation befunden habe und zudem der Übersetzer bei der Anhörung vom 28. August 2003 ein Kurde, also ein Nicht-Christ gewesen sei, was den Beschwerdeführer eingeschüchtert habe. In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Assyro-Chaldäer, er sei also ein irakischer Christ und wie allgemein bekannt sei, werde diese Volksgruppe im Irak seit Jahren verfolgt. Die Repressio- D-4292/2006 nen hätten aufgrund der jüngsten Kriegs- und Nachkriegsereignisse massiv zugenommen, womit offensichtlich werde, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sehr kleinen religiösen Minderheit begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen habe. In diesem Zusammenhang reichte er als Beweismittel eine Bestätigung der Vereinigung der Assyro-Chaldäer in Frankreich vom 15. November 2005 zu den Akten, worin ausgeführt wird, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungen und Unterdrückungen würden bestätigt. Ferner reichte er Presseberichte aus den Jahren 2003 und 2004 zu den Akten, worin über die Lage der Christen im Irak berichtet wurde. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2005 hielt das BFM fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Punkte betreffend seine Unglaubhaftigkeit überzeugend zu widerlegen. Im Weiteren führte es aus, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der für alle Iraker – ob nun sunnitisch, schiitisch oder nicht-muslimisch – in gleichem Masse prekären Sicherheitslage erfolgt. Zur Frage der Asylgewährung hielt es im Anschluss daran fest, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen keinerlei Verfolgung aufgrund seiner Konfession geltend gemacht habe und seine diesbezüglichen Beschwerdevorbringen demnach neu seien. Zudem seien diese Vorbringen sehr allgemein formuliert und beträfen die Assyrer-Chaldäer, indes seien die Assyrer und die Chaldäer nicht dasselbe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass Christen aller Glaubensrichtungen im Irak nicht per se einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2006 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, wobei er nochmals bekräftigte, dass seine Gesuchsvorbringen glaubhaft seien. Die angeblichen Widersprüche in seinem Aussageverhalten liessen sich problemlos auflösen und seine Aussagen seien in sich stimmig. Die vereinzelten Unstimmigkeiten bezögen sich im Übrigen auf nicht wesentliche Punkte. Im Weiteren führte er an, dass – entgegen der Ansicht des BFM – die religiöse Zugehörigkeit im irakischen Umfeld durchaus von Bedeutung sei, wobei er auf einen Bericht der GfbV vom 18. Januar 2005 sowie einen Aufruf der GfbV von Ende 2004 in Sachen Verfolgung der assyro-chaldäischen Christen im Irak verwies. Dem BFM hielt er vorsorglich entgegen, dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit nicht etwa als ein unzulässiges neues Vorbringen zu erkennen sei. Zudem hielt er fest, ihm sei der Unter- D-4292/2006 schied zwischen Assyrern und Chaldäern bewusst, jedoch gehöre er der Gemeinschaft der sogenannten Assyro-Chaldäer an. Vor dem Hintergrund der eingereichten Beweismittel sei damit seine Flüchtlingseigenschaft erstellt. Dem vorinstanzlichen Vorhalt, seine diesbezüglichen Ausführungen seien eher allgemein gehalten, hielt er entgegen, dass dies in der Natur der Sache liege, da in solchen Verfahren regelmässig nur der Nachweis erbracht werden könne, dass die Bevölkerungsgruppe, zu welcher der Beschwerdeführer gehöre, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Der Anforderung der Glaubhaftmachung vermöge der Beschwerdeführer jedenfalls zu genügen. 5. 5.1 Aufgrund der Akten ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen anders lautenden Beschwerdevorbringen – nicht zu in sich stimmigen und insgesamt schlüssigen Schilderungen der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in der Lage war. Das zentrale Vorbringen – die behauptete Verwicklung in einen Schiessunfall, bei welchem ein muslimischer Arbeitskollege verletzt worden sei – ist als unglaubhaft zu erkennen, womit der behaupteten Furcht vor Rache die Grundlage entzogen ist: 5.1.1 Nachvollziehbare Detailschilderungen lassen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers praktisch nur entnehmen, soweit er sein Verhalten unmittelbar vor der geltend gemachten Schussabgabe beschreibt; er habe zum Zeitvertreib seine Waffe mit einem kleinen Lappen gereinigt, ohne das Magazin zu entfernen, und dabei nicht realisiert, dass seine Waffe durchgeladen und entsichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen diesbezüglichen Ausführungen durchaus nachvollziehbar einen einmalig unkonzentrierten Umgang mit seiner Waffe zu beschreiben, welcher nicht ohne Folge geblieben sei (ungewollte Schussabgabe). Indes wäre zu erwarten, dass diesen Ausführungen spontan einlässliche Beschreibungen zum weitern Verlauf des Unfalls, insbesondere zur Reaktion der Anwesenden und zum Zustand des angeblich verletzten Arbeitskollegen, aber auch zu seiner persönlichen Gefühlslage folgen liesse. Immerhin handelt es sich beim geltend gemachten Vorfall – der Beschwerdeführer will einem Arbeitskollegen und guten Freund aus kurzer Distanz ins Gesicht geschossen haben – um ein überaus einschneidendes persönliches Erlebnis, welches dem Betroffenen noch sehr lange lebhaft vor Augen D-4292/2006 verhaften dürfte. Nachvollziehbare Schilderungen zum weiteren Verlauf der Dinge (zur Reaktion der anwesenden Personen, zum Zustand des angeblich Verletzten oder zur eigenen Gefühlslage) bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Seine Ausführungen verbleiben vielmehr in einem groben Raster verhaftet, woraus sich nicht auf ein tatsächliches Erleben des behaupteten Ereignisses schliessen lässt. Nachvollziehbare Detailschilderungen lassen sich den Ausführungen des Beschwerdeführer ansonsten nur entnehmen, soweit er über die geltend gemachte kurze Haft bei der KDP berichtet; an den ersten zwei Tagen habe man ihm zum Vorfall befragt, wobei er gut behandelt worden sei, da jedem klar gewesen sei, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe, und dann sei er wieder entlassen worden. Diese Ausführungen liessen sich am ehesten mit dem Gang der Dinge in Einklang bringen, wie er nach einer ungewollten Schussabgabe in der Öffentlichkeit ohne Verletzungsfolge erwartet werden dürfte (Untersuchung des Vorfalls durch die KDP, welche im Jahre 2003 in Dohuk faktisch die Polizeigewalt ausübte). Für die Verwicklung in ein ernsthaftes Ereignis wie die Verletzung eines Menschen durch eine, wenn auch ungewollte Schussabgabe auf seinen Kopf, sprechen sie nicht. 5.1.2 Das BFM geht in seinen Erwägungen zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben und Schilderungen in Ungereimtheiten und Widersprüche verstrickt, welche sich – anders als in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht – nicht leichthin auflösen lassen. Die widersprüchliche zeitliche Einordnung des angeblichen Unfalls (zirka um 17:00 Uhr oder in der Abenddämmerung) erscheint dabei noch als eher geringe Unstimmigkeit. Als massgeblich zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – den angeblich verletzten Muslim X._______ im Verlauf der Anhörungen zweifelsfrei als seinen Arbeitskollegen und guten Freund bezeichnet hat. In seiner Beschwerdeeingabe geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass ein Muslime kaum als Wächter der chaldäisch-katholischen Kirche eingestellt worden sein dürfte, und er versucht, den angeblich verletzten Muslim einer anderen (Sicherheits-) Organisation zuzuordnen. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind indes als Anpassung des Sachverhalts an die Vorhalte der Vorinstanz zu erkennen. Das Vorbringen, bei X._______ habe es nicht um einen Arbeitskollegen gehandelt, sondern um einen sogenannten Beobachter, welcher mutmasslich in staatlichem Auftrag in allgemeiner Form für die Sicherheit und Ordnung zuständig gewesen sei, kann nicht überzeugen. Es D-4292/2006 darf davon ausgegangen werden, dass neben den Sicherheitsdiensten der in Dohuk vertretenen Gruppierungen, welche ihre jeweiligen Eigeninteressen schützen, im Jahre 2003 einzig die KDP (Kurdish Democratic Party) um die allgemeine Sicherheit und Ordnung besorgt war und keine anderen „staatlichen Beobachter“ vorhanden waren. X._______ hätte von daher einzig der KDP angehören können, wenn er sich in dem auf Beschwerdeebene behaupteten Auftrag in Dohuk bewegt hätte. Die Verletzung eines KDP-Angehörigen hätte hingegen mit Sicherheit einen Niederschlag in den Ausführungen des Beschwerdeführers gefunden. Unter Berücksichtigung der weiteren – vom BFM ebenfalls zu Recht festgestellten Widersprüche – ist von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten, angeblich ausreiserelevanten Ereignisse auszugehen. 5.1.3 Die als Beweismittel vorgelegte Bestätigung der Vereinigung der Assyro-Chaldäer in Frankreich vom 15. November 2005, in welcher ausgeführt wird, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungen und Unterdrückungen würden bestätigt, ist nicht geeignet, die aufgezeigten Ungereimtheiten in den Gesuchsvorbringen zu entkräften. Die Bestätigung weist keinen inhaltlichen Bezug zu den vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Gesuchsgründen auf, sondern beschränkt sich auf eine pauschale Feststellung. Der Bestätigung kann von daher weder nennenswerten Beweiswert, noch massgebliche Beweiskraft entfalten. Schliesslich besteht – entgegen dem anders lautenden Beschwerdevorbringen – aufgrund der Akten auch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung vom 28. August 2003 durch die Anwesenheit eines nicht-christlichen Übersetzers unter Druck setzen und einschüchtern lassen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag die mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen und die vorhandenen Widersprüche weder zu erklären noch aufzuwiegen. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist – wie oben erwähnt – nicht alleine der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- D-4292/2006 rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164, sowie BVGE 2008/4 E 5.4 S. 38). Der Beschwerdeführer machte in diesen Hinsicht geltend, als Mitglied der chaldäisch-katholischen Kirche, respektive als Angehöriger der Gemeinschaft der Assyro-Chaldäer, drohe ihm in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Diese Argumentation kann indes im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lage der christlichen Minderheiten im Irak und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel – nicht überzeugen. 5.3.1 Es trifft zu, dass sich die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 landesweit erheblich verschlechtert hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass sich die Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten vorab auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren, wozu in dieser Frage auch die Region von Mosul zu rechnen ist. Die Lage im Nordirak – woher der Beschwerdeführer stammt – stellt sich demgenüber anders dar (vgl. dazu nachfolgend). Die Lage in Kirkuk – der zwischen Kurden, Arabern und Turkmenen umstrittenen Stadt an der Grenze zum Nordirak – würde einer gesonderten Prüfung bedürfen; da der Beschwerdeführer aus der Stadt Dohuk stammt, kann indes auf diesbezügliche Erwägungen verzichten werden. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuelle Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil einer umfassenden Beurteilung unterzogen und geht davon aus, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern – und zwar auch den Angehörigen der im Nordirak ansässigen traditionellen christlichen Gemeinschaften – Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4, insb. E 6.5 und E 6.6.6). Im erwähnten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgestellt, dass sich die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak um einiges stabiler und ruhiger darstellt, als im Rest des Landes. Zwar ist auch die Situation im Norden von gewissen Spannungen geprägt. Die Sicherheitskräfte in den drei Provinzen – welche um die 100'000 Angehörige zählen, die als gut ausgebildet und ausgerüstet sowie als sehr wachsam gelten – haben jedoch strenge Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um einem Überschwappen der Gewalt aus dem Zentralirak zu entgegnen. Trotz aller Sicherheitsmassnahmen ist es zu Anschlägen in D-4292/2006 den Städten Erbil, Dohuk und Suleimaniya gekommen, indes in weitaus geringerer Anzahl und mit weniger zerstörerischem Ausmass als im Rest des Landes (vgl. dazu E 6.2 und E 6.4) Das im Januar 2005 gewählte kurdische Parlament wird durch die beiden grossen kurdischen Parteien KDP und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) dominiert, die als Democratic Patriotic Alliance of Kurdistan mit mehreren kleinen Gruppierungen – neben kurdisch-moderaten Islamisten und Kommunisten namentlich auch mit Chaldäern und Assyrern – eine Listenverbindung eingingen. In der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) mit Sitz in Erbil stellen zwar vorab die KDP und die PUK Minister, jedoch werden fünf Ministerien von gemässigten Islamisten, Turkmenen und Chaldo-Assyrern geleitet. Angesichts der schwierigen Situation im Rest des Landes ergibt sich für den Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionierenden staatlichen Institutionen (vgl. a.a.O., E 6.1 S. 40 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat schliesslich betreffend die Frage der christlichen Minderheiten festgestellt, dass die traditionellen christlichen Gemeinschaften in irakisch-Kurdistan – wie namentlich die Assyrer und Chaldäer – im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können und in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert werden (vgl. a.a.O., E 6.6.6 S. 70). Auf Ablehnung stossen demnach einzig christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild, die seit dem Sturz des Saddam-Regimes in den Nordirak drängen und dort missionarisch tätig werden wollen. Aufgrund ihrer Bekehrungstätigkeit stossen diese christlichen Gruppen jedoch nicht nur bei den Muslimen auf Ablehnung, sondern auch bei alteingesessenen Christen, welche Missionierungen stets abgelehnt haben. 5.3.3 Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgung der Christen im Nordirak – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht – besteht auch aufgrund der jüngsten Länderberichte nicht (vgl. dazu insb. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk, Themenpapier vom 10. Januar 2008). Dieser Schluss wird im Übrigen auch mit den vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Berichten nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt. In den vorgelegten Berichten werden zwar diverse Anschläge gegen Assyrer und Chaldäer aufgelistet, diese Übergriffe fanden D-4292/2006 jedoch gemäss den Berichten vorab im Zentralirak sowie teilweise in der Region von Mosul statt. Aus dem als Beweismittel vorgelegten Bericht der GfbV vom 18. Januar 2005 geht schliesslich explizit hervor, dass die in den autonomen kurdischen Nordirak geflüchteten assyrochaldäischen Christen – damals angeblich bereits 11'000 – dort ausdrücklich willkommen geheissen und von der örtlichen Verwaltung direkt unterstützt würden. Nachdem der Beschwerdeführer auch keine individuellen Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur chaldäisch-katholischen Kirche geltend gemacht hat, besteht in seinem Fall kein Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen anzumerken, dass der Vater des Beschwerdeführers zu seinen Lebzeiten für die KDP tätig war. Vor dem Hintergrund dieser persönlichen Bindung zur KDP darf angenommen werden, dass die Familie des Beschwerdeführer in Dohuk durchaus mit einer gesonderten Schutzgewährung seitens der KDP rechnen dürfte. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer hätte an seiner Heimatstadt Dohuk aufgrund seiner Zugehörigkeit zur chaldäisch-katholischen Kirche flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen zu gewärtigen. Es ist ihm daher auch mit dem Verweis auf seine christliche Konfession nicht gelungen, das Vorliegen einer im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2005 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über ein hinreichend gedecktes Sicherheitskonto (gemäss Art. 86 aAsylG) verfügte. Im Urteilszeitpunkt ist davon auszugehen, dass das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers mit der per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Revision der Bestimmung von aArt. 86 AsylG aufgelöst und die dort gehäufneten Gelder, soweit nicht Fr. 15'000.-- übersteigend, vom Bund vereinnahmt wurden (vgl. D-4292/2006 dazu die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 am Ende [AsylV 2, SR 142.312], namentlich Abs. 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007). Indes besteht im Urteilszeitpunkt aufgrund der vorliegenden Aktenlage kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer unterliege nach der Auflösung seines Sicherheitskontos der prozessualen Armut. Dem Beschwerdeführer wurde am 6. August 2006 – mit Zustimmung des BFM – von der zuständigen Behörde des Kantons Bern eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt, woraus zu schliessen ist, der alleinstehende Beschwerdeführer habe sich im Kanton Bern eine wirtschaftlich tragfähige Existenz aufgebaut. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, auf die Abweisung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten zurückzukommen. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind demnach die Kosten des Verfahrens – welche auf Fr. 600.-- festzusetzen sind – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2005 wurde der Anwalt des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 29. August 2008 einen Aufwand von 14¾ Stunden zu Fr. 250.-sowie Auslagen für Porti, Fotokopien und Telefon von Fr. 38.50 aus, zuzüglich Mehrwertsteuer, ausmachend einen Gesamtbetrag von Fr. 4'005.40. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt von der Kostennote Kenntnis, folgt dieser bei der Bemessung des Honorars für die amtliche Vertretung jedoch nicht in vollem Umfang (vgl. dazu Art. 14 Abs. 2 und Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE). Der geforderte Stundenansatz und die geltend gemachten Auslagen entsprechen den massgeblichen Bemessungsfaktoren und sind in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 9 – 11 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist demgegenüber angesichts des beschränkten Aktenumfangs sowie der tatsächlich bloss mässigen D-4292/2006 Belastung des amtlichen Vertreters – nach der Beschwerdeeingabe von acht Seiten war einmalig eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung (zwei Seiten) einzureichen – deutlich zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen im vorliegend Verfahren einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 8 Stunden als angemessen, womit das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes auf insgesamt Fr. 2'193.45 festzusetzen ist (Aufwand von Fr. 2'000.-- und Auslagen von Fr. 38.50, zuzüglich Mehrwertsteuer). In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, diesen Betrag zurückzuerstatten, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (vgl. Art. 65 Abs.4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4292/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar von Fr. 2'193.45. Dieser Betrag ist zurückzuerstatten, sobald der Beschwerdeführer zu hinreichenden Mitteln gelangt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 19

D-4292/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 D-4292/2006 — Swissrulings