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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2012 D-4286/2012

September 14, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,582 words·~8 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4286/2012

Urteil v o m 1 4 . September 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Nigeria, alias C._______, geboren D._______, Belgien, vertreten durch Johnson Belangenyi, E._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N _______.

D-4286/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2011 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Nichteintretensentscheid des BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 28. Juli 2012 eröffnet wurde (vgl. A 27/1), dass bei dieser Sachlage die Beschwerdefrist – welche im Falle von Nichteintretensentscheiden nach AsylG fünf Arbeitstage beträgt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) – am 6. August 2012 abgelaufen ist, dass innert dieser Frist keine Beschwerde eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2012 (Poststempel) gegen den vorerwähnten Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Beschwerde um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass er im Weiteren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte, dass mit Eingabe vom 20. August 2012 drei Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

D-4286/2012 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend einzutreten ist, da die Beschwerdefrist – wie im Folgenden ausgeführt wird – verpasst ist, der Beschwerdeführer legitimiert ist und das Gesuch den formellen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist vorliegend fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass, wie eingangs angeführt, die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 ordnungsgemäss am 28. Juli 2012 eröffnet wurde (vgl. Rückschein, A 27/1) und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 6. August 2012 abgelaufen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juli 2012 folglich in Rechtskraft erwachsen ist, dass die am 18. August 2012 (Poststempel) eingereichte Beschwerde somit verspätet ist,

D-4286/2012 dass weder der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung noch der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG bestritten wird, weshalb eindeutig von einer verspäteten Beschwerdeeingabe auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch geltend macht, es sei vom BFM 'undenkbar' ('impensable'), lediglich eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen anzusetzen, dass die Ansetzung einer solch kurzen Beschwerdefrist einen Verfahrensfehler darstelle und ihm eine solche von 30 Tagen hätte eingeräumt werden müssen, dass er sodann nur an schlechte Übersetzer geraten sei und in der Folge erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kenntnis über den Fristablauf gesetzt worden sei, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen der ihm angesetzten Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,

D-4286/2012 dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beachtende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zwar kurz bemessen ist, indessen bei Nichteintretensentscheiden gesetzlich festgelegt ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) und für die Wahrnehmung des Beschwerderechts nach ständiger Praxis als grundsätzlich ausreichend erachtet wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c), dass indes die kurze Bemessung der Beschwerdefrist – in Kombination mit erschwerenden Umständen, namentlich die Notwendigkeit der Übersetzung der Verfügung und die Unmöglichkeit eine Rechtsvertretung zu finden – ein unverschuldetes Hindernis darstellen und damit zu einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) führen kann (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 10), dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch vor dem Hintergrund der bereits am 28. Juli 2012 erfolgten Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht zu überzeugen vermögen, da nicht ansatzweise konkretisiert wird, wann und wen er vergeblich zur Übersetzung der vorinstanzlichen Verfügung kontaktiert habe beziehungsweise wann er festgestellt habe, dass die angefragten Personen schlecht übersetzt hätten, dass bei der vorliegenden Aktenlage die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1 VwVG) offensichtlich nicht erfüllt sind und mithin keine Grundlage zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, respektive sich nicht schliessen lässt, er sei aus objektiven Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Beschwerde in der Lage gewesen und es könne ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109), dass auf eine Fristansetzung zur Übersetzung der in Kopie eingereichten, nicht näher bezeichneten fremdsprachigen Beweismittel, welche sich auf

D-4286/2012 seinen Aufenthalt in F._______ beziehen, zu verzichten ist, da sie nicht geeignet sind, in Bezug auf die zu beurteilenden Wiederherstellungsgründe zu einer abweichenden Einschätzung zu führen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen ist, dass die Beschwerde vom 18. August 2012 verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass das Wiederherstellungsgesuch angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) die Kosten von total Fr. 400.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4286/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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