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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2008 D-4269/2006

February 12, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,220 words·~11 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 30. November 2005 i.S. Asyl und Wegw...

Full text

Abtei lung IV {T 0/2} D-4269/2006 Urteil v o m 1 2 . Februar 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, alias B._______, alias C._______, alias D._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, alias Myanmar, vertreten durch Peter Bolzli, Rechtsanwalt, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4269/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess F._______ nach eigenen Angaben am 25. Dezember 2002 und gelangte am 19. Mai 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde am 21. Mai 2003 in der G._______ befragt und am 3. Juli 2003 durch das H._______ zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in I._______ in der Region von J._______ geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Rohingya an und sei Sunnite. Von 1978 bis 1979 habe er in F._______ als Flüchtling gelebt, dann sei er nach I._______ zurückgekehrt. Da er wegen politischer Aktivitäten Probleme bekommen habe, sei er am 12. Mai 1994 wieder nach F._______ gegangen. Er habe eine Schwester in I._______ und vom Geld, das er von ihr erhalten habe, gelebt. Als er einmal im Grenzgebiet den Geldboten getroffen habe, sei er von der F._______ Polizei wegen Schmuggels festgenommen worden. Am nächsten Tag sei er durch Bestechung freigelassen worden. Er sei aber den Behörden dadurch bekannt geworden, weshalb er befürchtet habe, nach I._______ zurückgeschafft zu werden. Deshalb sei er aus F._______ ausgereist. Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel zu den Akten: je ein Empfehlungsschreiben der K._______ und der L._______, eine Liste der Vorstandsmitglieder der L._______, einen Ausweis der M._______ lautend auf N._______, zwei I._______ische Identitätskarten, die seinem Vater und seiner Mutter gehört hätten, zwei Bescheinigungen der I._______ Behörden betreffend die Rückkehr seiner Schwester und Mutter nach I._______, einen Ausweis der O._______ lautend auf P._______ sowie verschiedene Fotos. B. Mit Verfügung vom 30. November 2005 - eröffnet am 3. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) - heute Bundesamt für Migration (BFM) - das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da sie Widersprüche enthielten, und nicht hinreichend begründet. Da er keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise eingereicht habe und die Vorbrin- D-4269/2006 gen nicht glaubhaft seien, blieben Zweifel an seiner Identität bestehen. Weil den Abklärungsmöglichkeiten Grenzen gesetzt seien, müsse die Frage der Staatsangehörigkeit offen bleiben. Gestützt auf die Akten und die allgemeine Lage im angeblichen Herkunftsland werde der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erachtet. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde ausführlich der Sachverhalt geschildert. Es wurde geltend gemacht, die Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz sei ungenügend. Insbesondere wurde die Anhörung durch das H._______ gerügt, und zwar bezüglich des Inhalts wie auch der Sprache des Dolmetschers. In Verbindung mit dem Hauptantrag wurde das Begehren gestellt, es sei eine ergänzende Anhörung unter Beizug eines Übersetzers, welcher der Muttersprache des Beschwerdeführers mächtig sei, durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe keine üblicherweise vorhandenen Identitätspapiere einreichen können, da solche von I._______ für Q._______ nicht mehr ausgestellt würden. Die eingereichten Ausweise seien jedoch ein starker Hinweis für die Herkunft des Beschwerdeführers aus I._______. Seine Dokumente würden keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Dokumentenanalyse, wie sie im Aktenverzeichnis enthalten sei, sei ihm nicht offen gelegt worden, weshalb er den Antrag auf Einsicht in dieses Aktenstück stelle. Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung sei teilweise widersprüchlich und mangelhaft und es seien wichtige Tatsachen bei der Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt worden. Als Beweismittel wurden verschiedene Dokumente eingereicht. Zudem wurde beantragt, diverse Personen als Zeugen einzuvernehmen, eine Frist zur Beschaffung von Beweismitteln anzusetzen, das UNHCR um Erstellung eines Berichtes über einen Onkel des Beschwerdeführers zu ersuchen sowie Akten eines anderen Asylbewerbers beizuziehen. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Januar 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur D-4269/2006 Einreichung von Beweismitteln angesetzt, ihm Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewährt und angeordnet, über die Gewährung zusätzlicher Akteneinsicht und über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2006 zur Situation der Q._______ in I._______ und F._______ sowie eine Stellungnahme von N.I., Präsident der L._______ einreichen. F. Mit Eingabe vom 8. März 2006 wurde ein Gutachten von C.L., Menschenrechtsgutachterin für die R._______ eingereicht. Dieses kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ein Q._______ aus I._______, und enthält Angaben zu Abklärungen zu dessen Vorbringen. G. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2006 hielt die Vorinstanz ohne detaillierte Erwägungen an ihrem Entscheid fest. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Der Beschwerdeführer verwies in einer Eingabe vom 22. Mai 2006 auf eine Verfügung des BFM vom 31. März 2006 (N 400 712), wonach die Flucht aus I._______ und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland allein bereits die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfordern würden. I. Am 22. Mai 2006 wurde eine Kostennote eingereicht. J. Mit Eingaben vom 15. November 2006 und 11. Januar 2007 wurden weitere Beweismittel zur politischen Tätigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers eingereicht. K. Mit Eingabe vom 5. März 2007 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Mitteilung, welchem Spruchkörper das Verfahren zugeteilt worden sei und wer der zuständige Instruk- D-4269/2006 tionsrichter sei. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 erging die diesbezügliche Antwort des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, ein allfälliges Ausstandsbegehren einzureichen. Innert angesetzter Frist wurde kein solches Begehren eingereicht. L. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung über den Verfahrensstand beziehungsweise um beförderliche Behandlung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 sowohl neue als auch hängige Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. D-4269/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei ein Q._______ aus I._______. Er habe nach F._______ flüchten müssen und fürchte nun, aufgrund eines Zwischenfalls, bei dem er den F._______ Behörden bekannt geworden sei, zurück nach I._______ geschickt zu werden. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Beschwerdeführers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus D-4269/2006 Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). Gemessen an diesen Anforderungen bestehen aktuell durchaus Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus I._______ sprechen. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erklärte, keinen Identitätsausweis zu haben, weil er als Q._______ - im Gegensatz zu seinen Eltern - keine mehr habe erhalten können. Auf die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung wird in der vorinstanzlichen Verfügung nicht weiter eingegangen. Bereits allgemeine Informationen zur Situation der Q._______ in I._______ deuten darauf hin, dass deren Schwierigkeiten, Identitätspapiere einzureichen, aufgrund ihrer besonderen Situation erklärbar sein könnten. Im vorliegenden Fall kann bei einer Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere auch das eingereichte Gutachten von C.L. nicht ausser Acht gelassen werden. Die Verneinung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Asylpunkt ist im vorinstanzlichen Entscheid äusserst knapp begründet. Auf die Frage der Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz erst im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug ein. Die Vorinstanz scheint sich diesbezüglich nicht schlüssig zu sein, da sie zwar, insbesondere aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner I._______ Herkunft zweifelt, bei der Frage des Wegweisungsvollzugs jedoch trotzdem vom angeblichen Herkunftsland I._______ ausgeht, ausdrücklich den Wegweisungsvollzug dorthin als nicht zumutbar betrachtet und den Beschwerdeführer deswegen vorläufig aufnimmt. Eine solche Begründung ist schon aus Gründen der Logik nicht haltbar. Die Frage des Herkunftsstaates ist vorliegend durchaus von Bedeutung. Selbst wenn der geltend gemachte Grund für die Flucht aus I._______ nach F._______ nicht als glaubhaft betrachtet werden sollte - die Frage kann hier offen bleiben -, wäre überdies - nach den durchzuführenden Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers - D-4269/2006 zu prüfen, ob dieser, falls er wirklich aus I._______ kommt und in F._______ gelebt hat, bei einer Rückkehr nach F._______ damit rechnen müsste, nach I._______ zurückgeschickt zu werden, beziehungsweise welches die Konsequenzen einer Rückkehr nach I._______ nach dem Asylverfahren in der Schweiz wären. Auf diese Fragen wird in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen. 5. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt ist. Die Beschwerde ist entsprechend in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Beweisanträge ist vom Bundesverwaltungsgericht mithin nicht näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der Kostennote vom 22. Mai 2006 werden für das Beschwerdeverfahren ein zeitlicher Aufwand des Rechtsvertreters von 16 Stunden und 10 Minuten - ein Honorar von Fr. 3'718.20 ausmachend - und Unkosten von Fr. 129.90 geltend gemacht. Zusammen mit der Mehrwertsteuer von Fr. 292.46 wird ein Totalbetrag von Fr. 4'140.56 ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand sprengt - auch vor dem Hintergrund des Aufwandes für die Sammlung von Beweisen der I._______ Herkunft des Beschwerdeführers - den üblichen Rahmen für Asylbeschwerden in vergleichbaren Fällen und erscheint damit nur beschränkt als notwendig. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach - auch unter Berücksichtigung der nach dem 22. Mai 2006 eingegangenen Eingaben - auf pauschal Fr. 3'200.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. D-4269/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. November 2005 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 9

D-4269/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.02.2008 D-4269/2006 — Swissrulings