Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4239/2017
Urteil v o m 3 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), mit ihrer Tochter B._______, geboren am (…), Kongo (Brazzaville), beide vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
D-4239/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihre Heimat gemeinsam mit ihrem zweiten Ehemann am 4. September 2011. Anschliessend reisten sie via Kamerun, Nigeria, Niger und Algerien nach Libyen, wo ihr Ehemann seit Juli 2016 angeblich in einem Gefängnis einsitzt. Die Beschwerdeführerin selbst verliess Libyen eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer am (…) geborenen Tochter Ende Februar 2017, wo sie aus Seenot errettet und anschliessend nach C._______ gebracht und von dort aus nach D._______ transferiert worden seien. Von dort aus reiste sie Anfang Juni 2017 weiter und gelangte am 4. Juni 2017 illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte. B. Abklärungen der Vorinstanz via Abgleich des Fingerabdrucks der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin am (…) in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Anlässlich der Befragung vom 12. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht, machte indessen geltend, sie wolle nicht in Italien leben, da sie dort nicht gut empfangen worden sei (vgl. act. A11/12 S. 8 Ziff. 8.01). Auf allfällige gesundheitliche Probleme angesprochen, äusserte sie sich dahingehend, es gehe sowohl ihrer Tochter als auch ihr selbst gesundheitlich gut (vgl. act. A11/12 S. 8 Ziff. 8.02). C. Am 21. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und deren Tochter gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen gut.
D-4239/2017 D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 – eröffnet am 24. Juli 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4239/2017 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Ein Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, ist durch den zuständigen Mitgliedstaat wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. In Anbetracht der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
D-4239/2017 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien von Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindsgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindsgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebenda E. 4.3). 4.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen. Dabei ist auf das relativ kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen, das als Präzisierung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 6. Juli 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien. In Italiens Asyl- und Aufnahmesystem gebe es keine systemischen Mängel. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegwei-
D-4239/2017 sungsverfahren nicht korrekt durchführe, gebe es keine. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könne sie sich an eine medizinische Institution in Italien wenden. Gründe für einen Selbsteintritt gebe es keine. 5.2 Der Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Gesundheitszustand ihres Kindes habe sich zwischenzeitlich merklich verschlechtert. Dieses leide an einer seltenen (…), welche die (…) angreife, und befinde sich deshalb aktuell in medizinischer Behandlung in der Schweiz. Sie selbst habe sich in der Schweiz (…) lassen müssen, die ihr stechende Schmerzen bereitet hätten. Ausserdem seien die Bedingungen in Italien generell sehr schlecht, weil es in Bezug auf rückzuführende Asylsuchende über viel zu wenige Aufnahmeplätze verfüge, weshalb diesbezüglich von systemischen Mängeln Italiens gesprochen werden müsse. Diese Einschätzung werde im Ergebnis dadurch bestärkt, als sie während ihres dreimonatigen Aufenthalts in Italien zusammen mit weiteren fünf Personen in einem engen Zimmer habe leben müssen, kaum jemals Milch geliefert worden sei und sie nur einmal medizinische Nothilfe in Anspruch habe nehmen dürfen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. 5.3.1 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die bei ihrer Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien generell sehr schlecht, da die Aufnahmekapazitäten Italien für rückzuführende Asylbewerber viel zu gering seien, weshalb von systemischen Mängeln in Italien gesprochen werden müsse. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
D-4239/2017 die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerinnen einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK). Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 17 Dublin-III-VO. 5.3.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin medizinische Probleme vor, ohne diese durch ärztliche Berichte zu belegen. So befinde sich ihre Tochter derzeit wegen einer seltenen (…) in medizinischer Behandlung. Sie selbst habe sich wegen gravierender Schmerzen (…) lassen müssen. Da die vorerwähnten gesundheitlichen Leiden überdies erst nach der Anhörung durch das SEM (am 12. Juni 2017) aufgetreten seien, müsse von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen hätte, die Vorinstanz rechtzeitig über Änderungen des Gesundheitszustands ihrer Tochter beziehungsweise ihrer selbst zu informieren, was sie indessen unterlassen hat. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz um entsprechende Änderungen der medizinischen Situation nicht wissen, weshalb sie auch der Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht zu treffen vermag. Was die Berücksichtigung der geänderten medizinischen Situation auf Beschwerdeebene anbelangt, bleibt Folgendes anzumerken: Wie die italienischen Behörden in ihrem Rückübernahmeschreiben vom 6. Juli 2017 (vgl. act. A18/1) dargelegt haben, ist das SEM gehalten, ihnen spezielle gesundheitliche Probleme mindestens zehn Tage vor der geplanten Überstellung mitzuteilen und bei Bedarf durch entsprechende medizinische Unterlagen zu belegen (vgl. auch Art. 32 Dublin-III-VO). Es handelt sich hierbei freilich um eine Vollzugsmodalität, weshalb es genügt, wenn die entsprechenden Informationen durch das SEM den italienischen Behörden rechtzeitig vor der Überstellung zur Kenntnis gebracht werden. Unter eben diesem Vorbehalt
D-4239/2017 steht einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien aus medizinischer Sicht nichts entgegen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin geht solches nicht hervor, weshalb auch kein entsprechendes Überstellungshindernis besteht. In Italien wiederum stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung. 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Direktentscheid in der Sache ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4239/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM wird aufgefordert, die italienischen Behörden im Sinne der Erwägungen rechtzeitig vor der Überstellung über allfällig bestehende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerinnen zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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