Abtei lung IV D-4239/2007 {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Robert Galliker, Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin vom Dezember 2001 bis Februar 2002 als Touristin bei ihren zwei Töchtern in der Schweiz aufhielt, dass die Beschwerdeführerin im 2004 erneut mit einem Visum in die Schweiz einreiste und sich von hier aus am 2004 mit einem Visum nach Grossbritannien begab, wo sie eine weitere Tochter besuchte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Januar 2005 wieder in der Schweiz weilt, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sich seit dem 19. Januar 2005 wiederholt bei den zuständigen kantonalen Behörden um Visumsverlängerungen respektive um Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung bemühten und diese Gesuche damit begründeten, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei beim Tsunami ums Leben gekommen und die Familie habe ihr Hab und Gut verloren, dass das Amt für Migration mit Verfügung vom 12. August 2005 feststellte, die Anforderungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder für einen Antrag auf vorläufige Aufnahme seien nicht gegeben, dass das Verwaltungsgericht des Kantons mit Urteil vom 31. August 2006 auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintrat, dass mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons vom 31. Januar 2007 die gegen die Verfügung vom 12. August 2005 betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhobene Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe den Kanton bis spätestens 28. Februar 2007 zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass am 8. März 2007 die summarische Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand und die Beschwerdeführerin am 4. April 2007 vom Amt für Migration zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe in Sri Lanka niemanden, der sich um sie kümmere, dass sie in Sri Lanka nur noch einen älteren Bruder habe, welcher in der Region B._______ als Mönch lebe, und eine ältere Schwester, welche sich bei ihrem Sohn in C._______ befände, und sich die anderen Familienmitglieder im Ausland befänden, dass sie seit Jahren unter Asthma leide, dass sie behördlicherseits keine Behelligungen erfahren habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2007 - eröffnet am 14. Juni 2007 - in Anwendung von Art. 33 AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
3 gung vom 7. Juni 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden,
4 dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe genau an dem Tag ein Asylgesuch gestellt, an dem sie die Schweiz hätte verlassen müssen, dass mit Fug und Recht hätte erwartet werden können, dass die Beschwerdeführerin die Schweizer Behörden schon viel früher um Schutz vor Verfolgung ersucht hätte, wenn sie diesen tatsächlich benötigen würde, dass der Umstand, dass sie erst nach einem über zweijährigen Aufenthalt in Westeuropa um Asyl ersucht habe, nachdem sie aufgefordert worden sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, ein klares Indiz dafür sei, dass sie damit lediglich einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug verhindern wolle, dass die Beschwerdeführerin daher die Vermutung nicht habe widerlegen können, das Gesuch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht zu haben, obwohl ihr eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich ihrem Gesuch ausserdem keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, zumal sie geltend gemacht habe, persönlich keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, dass auch ihre wiederholten Auslandreisen – der Aufenthalt 2001/2002 als Touristin in , ein mehrwöchiger Aufenthalt im Jahre 2003 in – sowie die jeweiligen legalen Einund Ausreisen darauf schliessen liessen, dass die heimatlichen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin keine Verfolgungsabsichten hegten und jene auch keine solchen zu befürchten habe, dass die vom BFM getätigten Erwägungen und Schlussfolgerungen nach einer Prüfung der vorliegenden Akten vollumfänglich zu bestätigen sind, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons vom 31. Januar 2007 nach einem mehr als eineinhalb Jahre dauernden kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und nach mehrfacher Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz aufgefordert wurde, den Kanton ... bis spätestens am 28. Februar 2007 zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag dieser Ausreisefrist durch ihren Rechtsvertreter ein Asylgesuch einreichen liess, dass dieses Verhalten offensichtlich als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist, da die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch zu stellen, dass sie zudem mit dem Einreichen eines Asylgesuches am letzten Tag der angesetzten
5 Ausreisefrist diese Frist bewusst unterlief, zumal die Asylbehörden (Eingang des Asylgesuches beim BFM am 1. März 2007) dadurch gar nicht mehr in der Lage waren, vor Ablauf der Ausreisefrist irgendwelche Massnahmen beziehungsweise einen Entscheid zu treffen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Asylgesuch dafür sorgte, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz, welcher am 1. März 2007 illegal geworden wäre, zu verlängern und damit zu rechtfertigen, dass deshalb die rechtsmissbräuchlich erlangte verfahrensrechtliche Aufenthaltsberechtigung (Art. 42 AsylG) dem illegalen Aufenthalt gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG gleichzusetzen ist, dass sodann die erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2007 (Asylgesuchseinreichung) nicht eingegangen sei, nicht gehört werden kann, dass sich nämlich bereits aus der Tatsache, dass in der vorinstanzlichen Verfügung die Gesuchseinreichung vom 28. Februar 2007 aufgeführt wurde, ergibt, dass die entsprechende Eingabe – soweit von entscheidrelevanter Bedeutung - Berücksichtigung gefunden hat, dass auch der Einwand fehl geht, der Sachverhalt sei insoweit nicht erfasst worden, als keine Auseinandersetzung mit der Tatsache erfolgt sei, ob der in Sri Lanka neu aufgetretene Konflikt eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Norden Sri Lankas verunmögliche, dass in der Verfügung der Vorinstanz sowohl zur Situation im Lande als auch zur persönlichen Lage der Beschwerdeführerin Stellung genommen wurde, dass des Weiteren geltend gemacht wird, das BFM habe es versäumt, medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vornehmen zu lassen, und insoweit den Sachverhalt ebenfalls ungenügend abgeklärt, dass das geltend gemachte Asthma der Beschwerdeführerin bereits in den kantonalen Akten betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung thematisiert und gestützt auf ein Arztzeugnis vom 25. Mai 2005 - im Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons vom 31. Januar 2007 abgehandelt wurde, wovon die Vorinstanz Kenntnis hatte, dass sich aus den Ausführungen des BFM klar ergibt, dass die gesundheitlichen Probleme ebenfalls Prüfungsgegenstand in der angefochtenen Verfügung bildete, das BFM aber zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin könne trotzdem in ihren Heimatstaat zurückkehren, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, allfällige weitere Arztberichte einholen zu lassen und zu den Akten zu reichen, welche für den vorliegenden Fall hätten von Belang sein können, dass in casu keine Veranlassung für das BFM bestanden hat, von Amtes wegen Arztberichte den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend einzuholen, dass im Verfahren vor den Schweizer Asylbehörden zwar der Untersuchungsgrundsatz
6 (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gilt, die Parteien jedoch verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts, sofern notwendig und zumutbar, mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass der Untersuchungsgrundsatz nur bedeutet, dass die Behörde den ihr vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann, nicht aber, dass sie ihn weiter erforschen muss, wenn keine besonderen Umstände ihr dies nahe legen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13), dass auch gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 BZP die Behörde nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären, weshalb sich vorliegend das BFM zu Recht nicht veranlasst sah, von sich aus weitere Abklärungen vornehmen zu lassen, dass im Übrigen das Nichteinverstandensein mit den Schlussfolgerungen des BFM nicht den Sachverhalt beschlägt, sondern die rechtliche Würdigung desselben, dass nach dem Gesagten kein Grund vorliegt, die Sache zur Sachverhaltsabklärung an das BFM zu überweisen, dass aufgrund der vorhandenen Akten auch nicht von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt erscheint, weitere Abklärungen zu tätigen, dass hiezu festzuhalten ist, dass zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13), dass beim Beizug von Beweismitteln zu beachten ist, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen, hingegen dann im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung davon abgesehen werden darf, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht als genügend erstellt erachtet wird und sich weder die Einholung einer Botschaftsauskunft noch eines ärztlichen Gutachtens oder ärztlichen Berichts aufdrängen, dass auch darauf verzichtet werden kann, Frist anzusetzen zur Einreichung von ausführlichen medizinischen und psychiatrischen Berichten, zumal die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz vor über zwei Jahren bis dato genügend Zeit gehabt hat, bereits für das Aufenthaltsbewilligungsverfahren – entsprechende Berichte einzureichen, wobei sie diese Möglichkeit im kantonalen Bewilligungsverfahren im Übrigen auch genutzt hat, dass im Weiteren gerügt wird, das BFM habe Art. 33 Abs. 3 AsylG verletzt, dass den Akten indessen entgegen anderer Ansicht in der Beschwerde keine vernünftigen Gründe entnommen werden können, weshalb es der Beschwerdeführerin weder möglich noch zumutbar gewesen sein sollte, das Asylgesuch früher einzureichen,
7 dass der Einwand in der Beschwerde, die Behörden hätten die Regelungen des ANAG im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Wegweisungshindernissen nicht eingehalten, als Begründung für die nachträgliche Einreichung des Asylgesuchs offensichtlich untauglich ist, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 ebenda), dass vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung im beschriebenen Sinne vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Verfolgungsmassnahmen und auch keine von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse geltend macht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass insbesondere im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde angeführten Art. 8 EMRK auf die Ausführungen in der Verfügung des Amtes für Migration des Kantons vom 12. August 2005 sowie im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons vom 31. August 2006 zu verweisen ist, dass keine Veranlassung besteht, von den Erwägungen in den genannten Entscheiden abzuweichen, dass zudem die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass zwar eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse östliche Landesteile praxisgemäss als unzumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 123; EMARK 1999 Nr. 24, S. 157), dass dagegen die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar erachtet wird (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., 1998 Nr. 23 S.
8 196 ff., 1999 Nr. 24 S. 157, 2001 Nr. 16 S. 123), dass diese Praxis auch zum heutigen Zeitpunkt noch immer Gültigkeit hat, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen Sri Lankas als der Herkunftsprovinz B._______- insbesondere der Grossraum Colombo - offen steht, dass der "Supreme Court" in Sri Lanka am 8. Juni 2007 einen Stopp von Deportationen aus Colombo verfügte und die Behörden aufforderte, tamilische Zuzüger nach Colombo nicht zu behindern, dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, der Verfügung des Amtes für Migration des Kantons vom 12. August 2005 und dem Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons vom 31. Januar 2007 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1997 in C._______ wohnhaft gewesen sei und die anfänglichen Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung damit begründet worden seien, dass ihr Ehemann beim Tsunami ums Leben gekommen und dabei auch das Haus zerstört worden sei, was nachweislich nicht stimme, dass mit Hilfe falscher Angaben erreicht worden sei, dass die Ausreisefrist erstreckt worden sei, dass Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 12. Juli 2005 ergeben hätten, dass gemäss Visumsantrag der Beschwerdeführerin vom noch zwei Kinder in Sri Lanka wohnhaft gewesen und weitere Verwandte in C._______ wohnhaft seien, dass zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen seien, eine ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat nicht gewährleistet, dass diesen Erwägungen der Vorinstanz zu folgen ist und die Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin könne nach Colombo zurückkehren, dass die Behauptung in der Beschwerde, neben dem Bruder würde auch die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter im leben, in den Akten keine Stütze findet, dass bereits in der Verfügung des Amts für Migration vom 12. August 2005 festgehalten wurde, an der Adresse in C._______ hielten sich die Schwester und deren Tochter auf, was die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo ergeben habe (S. 2), dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der genannten Verfügung hat, dass die Beschwerdeführerin somit bis heute genügend Zeit gehabt hätte, einen Beleg für die nunmehrige Behauptung, Schwester und Nichte befänden sich im , einzureichen und daher keine Notwendigkeit besteht, eine entsprechende Frist anzusetzen, weshalb dieser Antrag abgewiesen wird, dass auch keine Belege für die Behauptung eingereicht wurden, die oben erwähnten zwei Kinder würden sich nicht mehr im Land befinden, dass eine medizinische Betreuung des ärztlich diagnostizierten Asthmas mittels Medikamente und Arztkontrollen auch in Colombo erfolgen kann,
9 dass mithin nicht zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten oder würde - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff., 2003 Nr. 24), dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern aus dem Ausland bei Bedarf finanziell unterstützt werden kann, dass mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM somit auch keine individuellen Umstände ersichtlich sind, weswegen der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als unzumutbar zu erachten ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N) - das Amt für Migration des Kantons (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: