Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.09.2012 D-4220/2012

September 10, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,357 words·~12 min·4

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4220/2012

Urteil v o m 1 0 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Mongolei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).

D-4220/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar aus X._______, Mongolei, reisten am 20. November 2011 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Sie wurden am 8. Dezember 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 11. Juli 2012 statt. B. In den Anhörungen machten die Beschwerdeführenden geltend, dass der Beschwerdeführer A._______ Berufsoffizier gewesen sei. In seiner Kaserne habe sich (…) ein Soldat das Leben genommen. In der Folge sei gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung eröffnet worden, welche allerdings mit einem Freispruch geendet habe. Die Familienangehörigen des Verstorbenen hätten diesen Freispruch jedoch nicht hinnehmen wollen und seien gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen. Sie hätten den Beschwerdeführer tätlich angegriffen und die Beschwerdeführerin B._______ zweimal vergewaltigt sowie ihren Arbeitsplatz verwüstet. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (Eröffnung am 13. Juli 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. August 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um eine Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden abge-

D-4220/2012 wiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. F. Mit Schreiben vom 23. August 2012 beantragten die Beschwerdeführenden, den Kostenvorschuss in Raten zu leisten. Dieses Gesuch um Ratenzahlung wurde mit Verfügung vom 29. August 2012 abgelehnt. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 30. August 2012 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

D-4220/2012 rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde wurde als Rechtsbegehren die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt. Die Beschwerde stellt mithin eine Teilanfechtung dar, die sich auf den Wegweisungs(vollzugs)punkt beschränkt, den Asylpunkt aber unberührt lässt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

D-4220/2012 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was auf die Beschwerdeführenden nicht zutrifft. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass

D-4220/2012 ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). 6.5 Die Beschwerdeführenden machen betreffend die Gefahr einer EMRK-widrigen Misshandlung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Der Beschwerdeführer sei Berufsmilitär im Rang eines Majors gewesen und habe in einer Kaserne in X._______ gearbeitet. Dort habe sich (…) ein Soldat erschossen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Nähe aufgehalten und sei – nachdem er den Schuss gehört habe – in die Kaserne gerannt, habe sich über den Toten gebeugt und diesem ohne zu überlegen die Pistole abgenommen. In der Folge sei der Vorfall strafrechtlich untersucht worden. Da seine Fingerabdrücke auf der Pistole, jedoch nicht auf dem Abzug gewesen seien, sei er (…) freigesprochen worden. Ein schriftliches Urteil habe er nicht bekommen. Die Familienangehörigen des verstorbenen Soldaten hätten diesen Freispruch jedoch nicht hinnehmen wollen und seien davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer der Mörder des Soldaten sei. Sie hätten den Beschwerdeführer angegriffen. Dabei hätten sie einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn gebissen habe. Er sei auch mit einer Metallstange geschlagen worden, wobei seine Kunstzähne beschädigt worden seien. Aus Angst habe er sich nicht an die Polizei gewendet, da ihm die Angreifer im Falle einer Anzeige mit dem Tod gedroht hätten. Die Angehörigen des Verstorbenen seien aber auch gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen. Sie hätten sie (…) sowie (…) zu dritt vergewaltigt. Zudem hätten sie an ihrem Arbeitsort grossen Sachschaden angerichtet, so dass sie ihre Arbeit verloren habe. Auch die Beschwerdeführerin habe aus Angst keine Anzeige erstattet. 6.6 Das BFM wendet demgegenüber ein, dass die Übergriffe durch die Familienangehörigen des Verstorbenen in der Mongolei strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen würden. Solche Vorfälle werden auch in der Mongolei strafrechtlich verfolgt. Die Mongolei gelte als verfolgungssicher und die Behörden seien demnach in der Lage, ihre Bürger genügend vor Übergriffen Privater zu schützen. Es könne von den Beschwerdeführenden erwartet werden, diesen Schutz im Heimatstaat in Anspruch zu nehmen.

D-4220/2012 6.7 In der Beschwerdeschrift wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dass die Familie des Verstorbenen sehr einflussreich und wohlhabend sei. Aufgrund der hohen Korruption in der Mongolei würden die Behörden die Beschwerdeführenden daher nicht vor weiteren Übergriffen seitens dieser Familie schützen. 6.8 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig. Die Beschwerdeführenden machen als Grund für die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung eine Misshandlungsgefahr durch Private geltend, vor welcher sie die staatlichen Behörden nicht schützen würden. Dieses Vorbringen erscheint unbegründet. Wie bereits das BFM ausführte, verfügt die Mongolei grundsätzlich über eine funktionierende Behördenstruktur. So wurde die Unschuld des Beschwerdeführers in einem justizförmigen Verfahren festgestellt, was die Funktionsfähigkeit der mongolischen Behörden bestätigt. Der Einwand, dass die Familie des verstorbenen Soldaten mit finanziellen Mitteln und ihrem hohen Ansehen auf die (korrupten) Behörden Einfluss nehmen würden und somit die Schutzwilligkeit des Staates zu verneinen sei, überzeugt nicht. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso diese Familie – wäre sie wirklich imstande, auf die behördliche Tätigkeit entscheidenden Einfluss zu nehmen – nicht bereits den Freispruch des Beschwerdeführers verhindert hätte. Überdies handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Major der Streitkräfte, so dass er wohl selbst über eine angesehene und einflussreiche soziale Position verfügt. Es ist somit anzunehmen, dass der Staat willens ist, einen Major der eigenen Streitkräfte vor strafrechtlich relevanten Behelligungen von privater Seite zu schützen. Schliesslich wurde die mangelhafte Schutzwilligkeit der Behörden aufgrund des enormen Einflusses der Familie des verstorbenen Soldaten in den Anhörungen von beiden Beschwerdeführenden nicht erwähnt und erweckt somit den Eindruck einer nachgeschobenen Begründung. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung

D-4220/2012 sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.10 Im vorliegenden Fall sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die allgemeine Situation im Heimatstaat lässt den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Zudem verfügen beide Beschwerdeführenden über Verwandte in X._______ und über eine gute Schulbildung (Hochschulabschluss respektive Volksschulabschluss) sowie über fundierte Berufserfahrung, so dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu betrachten. 6.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-4220/2012 SR 173.320.2]) und mit dem am 30. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4220/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-4220/2012 — Bundesverwaltungsgericht 10.09.2012 D-4220/2012 — Swissrulings