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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2008 D-4218/2006

June 10, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,145 words·~21 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung IV D-4218/2006 spn/wer/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4218/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. November 2002 und gelangte vom Iran, der Türkei und ihm unbekannten Ländern her kommend am 23. Dezember 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 6. Januar 2003 in Z._______ summarisch befragt. Am 4. Juni 2003 führte die kantonale Behörde in Y._______ eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein. Er stamme aus dem zentralirakischen Dorf X._______ (Provinz Salah ad Din), wo er aufgewachsen und registriert worden sei. In den Jahren von 1989 beziehungsweise 1991 bis 2002 habe er sich in W._______ im Nordirak aufgehalten. Am 21. Juli 1993 sei er Mitglied der Worker Communist Party of Iraq (WCPI) geworden. Er sei bei der Leitung von zwei WCPI-Komitees in Erscheinung getreten. Am 28. Januar 1995 sei er wegen seiner politischen Aktivitäten durch die PUK festgenommen und geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeiten für die WCPI einzustellen, und nach 21 Tagen freigelassen. Entgegen seinen Versprechungen sei er aber weiterhin politisch aktiv geblieben und durch Islamisten bedroht worden. Am 4. Januar 1999 habe die WCPI einen islamkritischen Bericht veröffentlicht. Aus diesem Grund sei ihr Parteilokal in W._______ durch die Islamisten beziehungsweise deren Sympathisanten gestürmt worden. Der Beschwerdeführer sei durch den Sicherheitsdienst der PUK für 10 Tage inhaftiert worden. In der Folge habe er sich nach Sulaymaniyah begeben. Das dortige Parteilokal sei am 14. Juli 2000 durch die PUK erobert und fünf Parteimitglieder seien umgebracht worden. Dem im Parteilokal anwesenden Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Die WCPI sei verboten worden. Aus diesem Grund sei er aus dem Nordirak nach X._______ zurückgekehrt. Dort habe er sich nach einer Pause wiederum für die WCPI engagiert und Kurierdienste verrichtet. Im November 2002 sei er mit Begleitpersonen auf eine irakische Patrouille gestossen. Aus Angst vor einer Festnahme sei er sofort geflohen. Seine Begleiter seien verhaftet und das Propagandamaterial beschlagnahmt worden. Er sei nach V._______ und W._______ in den Nordirak zurückgekehrt und habe schliesslich erfahren, dass ihn die Behörden in X._______ hätten festnehmen wollen, da die Verhafteten seinen Namen preisgegeben hätten. Weil er auch einen andauernden D-4218/2006 Aufenthalt im Nordirak als zu gefährlich eingeschätzt habe, sei er wenig später ausser Landes geflohen. In Anbetracht der seitherigen Ereignisse im Irak fürchte er aktuell Übergriffe durch die kurdischen Parteien und die Islamisten. Auch in der Schweiz setze er sich für die WCPI ein. B. Am 17. November 2004 führte das Bundesamt in Bern eine ergänzende Anhörung durch. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer wiederum den Vorfall vom November 2002. Ferner machte er detailliertere Angaben zu seinem politischen Engagement. Er habe bei der Organisation von Anlässen und Seminarien mitgeholfen und Parteipropaganda gemacht. Dabei sei er öffentlich als Redner aufgetreten. Von 1995 bis zum 4. Januar 1999 sei er Leiter des L._______-Komitees seiner Partei gewesen. Nach den Ereignissen in W._______ vom 4. Januar 1999 sei es nicht mehr möglich gewesen, dort offen für die WCPI zu arbeiten. Als Beleg für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (gemäss Auflistung im vorinstanzlichen Entscheid) zwei Dokumente bezüglich der Haft des Jahres 1995, zwei Fotos (parteipolitische Aktivitäten) und eine Bestätigung der WCPI ein. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 (eröffnet am 15. Dezember 2004) lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFF im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Die für die Jahre 1995 und 1999 geltend gemachten Verfolgungshandlungen der PUK könnten nicht als kausal für die im November 2002 erfolgte Flucht angesehen werden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu befürchten gehabt hätte. Ferner hätten sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers - nach der militärischen Intervention der USA und ihrer Verbündeter und dem Sturz des alten Regimes im Jahre 2003 - grundlegend verändert. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch dieses Regime sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Auch im Nordirak habe sich die Situation entspannt. D-4218/2006 Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien zudem bereits im Juli 2000 praktisch zum Erliegen gekommen. Im Rahmen seines Engagements in verschiedenen Komitees im Zeitraum von 1993 bis 2000 habe er sich nicht besonders exponiert, und die diesbezüglichen Tätigkeiten lägen bereits vier Jahre zurück. Entsprechend sei auch seine Furcht vor weitern Repressalien durch die PUK aktuell unbegründet. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung. Zumindest sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, seit 1993 Kadermitglied der WCPI zu sein. Der PUK, welche ihn verfolgt habe, sei diese Funktion bekannt gewesen. Auch nach dem Machtwechsel im Irak sei die Situation für Aktivisten und Sympathisanten der WCPI prekär. Deren Aktivitäten seien in den von der PUK sowie der KDP kontrollierten Regionen verboten und die Behörden gingen gegen sie vor. Auch wenn er kein herausragendes politisches Engagement ausgeübt habe, sei seine Sicherheit vor Ort nicht gewährleistet. Er müsse nach wie vor mit politischer Verfolgung durch Islamisten und nationalistische Parteien rechnen. Der Eingabe lagen vier Dokumente von der kurdischen Web-Seite der WCPI samt Übersetzung und ein weiteres Schreiben bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2005 beantragte die Vorinstanz die D-4218/2006 Abweisung der Beschwerde. WCPI-Aktivisten, welche sich deutlich exponierten, seien vor Ort zwar einer gewissen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer weise indes kein solches politisches Profil auf. G. Mit Replik vom 3. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Die (im vorinstanzlichen Verfahren) beigebrachten Beweismittel würden seine Vorbringen belegen. H. Am 6. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer einen an die ARK und das BFM gerichteten Bericht des Vertreters der WCPI in der Schweiz zu den Akten. Im besagten Bericht wurde die kritische Situation von WCPI-Mitgliedern im Irak thematisiert. Der Beschwerdeführer wurde als Parteimitglied erwähnt. I. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nahm das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. J. Nach gewährter Frist zur Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2005 an seiner Beschwerde vom 10. Januar 2005 in den noch hängigen Punkten fest. K. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der WCPI zu den Akten. Darin wurden seine Fluchtvorbringen durch einen Vertreter der WCPI in der Schweiz bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes D-4218/2006 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Per- D-4218/2006 son bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid offenbar von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen, zumal die Fluchtgründe in den Erwägungen in keiner Weise bezweifelt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Anbetracht der Aktenlage keinen Anlass, die Mitgliedschaft der Beschwerdeführers bei der WCPI und damit verbundene Aktivitäten für unglaubhaft zu erachten. Gewisse Unstimmigkeiten namentlich bei der chronologischen Einordnung der Vorfälle durch den Beschwerdeführer fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Bezweifelt hat die Vorinstanz jedoch wohl zu Recht, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein besonders exponiertes Mitglied der WCPI handelt. Die Schilderung seiner Aktivitäten für die Partei sind in dieser Hinsicht vage (vgl. u.a. A 13/14, S. 7, und S. 9, drittletzte Antwort) und er räumt selber ein, kein herausragendes politisches Engagement ausgeübt zu haben (Eingabe vom 10. Januar 2005, Ziffer 2 am Anfang). In Berücksichtigung seiner insgesamt übereinstimmenden Angaben und der - auch im vorinstanzlichen Verfahren - eingereichten Beweismittel, deren Beweiswert indes als unterschiedlich zu qualifizieren ist, kann aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als WCPI-Mitglied tatsächlich und auch öffentlich in Erscheinung getreten ist und den (lokalen) Behörden im Nordirak in seinen Funktionen bekannt war. Auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen dürften überwiegend den Tatsachen entsprechen. 4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung sei nicht (mehr) begründet, da sich die Verhältnisse im Irak massgeblich geändert hätten. Das Bundesamt verwies dabei zum einen auf den Sturz des Regimes von Saddam Hussein, weshalb der Beschwerdeführer von dieser Seite nichts mehr zu befürchten habe. Zum andern hielt es dafür, die bereits erlittene Verfolgung durch die PUK könne aufgrund des Zeitablaufs nicht als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers angesehen werden. D-4218/2006 Begründete Furcht vor erneuten diesbezüglichen Behelligungen sei in Anbetracht des nicht herausragenden politischen Profils des Beschwerdeführers und der Entspannung der Lage im Nordirak ebenfalls zu verneinen. 4.3 In der Vernehmlassung vom 13. April 2005 führte die Vorinstanz erneut aus, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht als exponiert zu qualifizieren, weshalb eine Gefährdung im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik vom 3. Mai 2005 entgegen, den Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er ein aktives Kadermitglied der Partei und als solches den kurdischen Behörden bekannt sei. Er habe sich an fast allen parteilichen und politischen Anlässen beteiligt und sei auch öffentlich aufgetreten. Aus diesem Grund sei er verhaftet und gefoltert worden. Zwar treffe zu, dass er noch zwei Jahre im Zentralstaat verblieben sei, dort sei er aber schliesslich ebenfalls entdeckt und verfolgt worden. Im Zeitpunkt der Ausreise habe er damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und habe aufgrund der gegebenen politischen Verhältnisse auch aktuell noch eine begründete Furcht. Auch heute würden WCPI-Mitglieder verfolgt, im Nordirak seitens der kurdischen Machthaber und im Zentralstaat seitens der Islamisten. 5. 5.1 Dass sich im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentliche Lageveränderungen ergeben haben, wird von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer anerkannt. So hat insbesondere das Regime von Saddam Hussein durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass irakische Staatsangehörige von dieser Seite mit Nachteilen zu rechnen hätten. Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann verzichtet werden, da sich der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt - anders als noch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - nicht mehr auf Furcht vor Nachstellungen von Seiten des vormaligen Regimes beruft. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die Gefahr seitens der islamistischen Gruppierungen wie auch namentlich seitens der PUK und KDP sei aufgrund seines politischen Profils nach wie vor gegeben. D-4218/2006 5.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak wird vom Bundesverwaltungsgericht als instabil und von allgemeiner Gewalt geprägt qualifiziert (vgl. Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-4404/2006 vom 2. Mai 2008). Verschiedene Gruppierungen wurden insbesondere aufgrund religiöser und ethnischer Verfolgung - als potentielle Opfer der Gewalt erkannt und es wurde festgestellt, dass nicht von einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden kann. Der Justiz- und Sicherheitsapparat sei als nicht schutzfähig zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch einlässlich mit der heute im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah auseinandergesetzt (BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 13 ff.) ist das Bundesverwaltungericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Es kann allerdings auch zu asylrechtlich relevanten Übergriffen durch die machthabenden Parteien PUK und KDP kommen. 5.3 Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete und gezielte Bedrohung vorliegen; Hinweise auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage – wie sie der Beschwerdeführer immer wieder in Bezug auf den Zentralirak vorbringt – genügen in der Regel nicht, eine generell instabile Sicherheitslage kann nur unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 1). D-4218/2006 5.4 Der Beschwerdeführer hat zwar einige Jahre im Nordirak verbracht und seine Familie ist inzwischen dorthin geflüchtet. Er selber hat sich jedoch im Zeitpunkt der Ausreise seit zwei Jahren in seiner Heimatregion im Zentralirak aufgehalten, wo er auch registriert ist. Demzufolge ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu prüfen. Zunächst ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, im Zentralirak aufgrund seiner politischen Gesinnung gezielt Opfer von Gewalt von islamistischer Seite zu werden. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, Mitglied der WCPI, welche den herrschenden Parteien (wie früher schon dem Regime unter Saddam Hussein) kritisch gegenüber steht, zu sein. Die WCPI stellt sich auf politischer Ebene inbesondere gegen den aus ihrer Sicht rückschrittlichen kurdischen Nationalismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich stark gegen Ehrenmorde sowie für die Gleichstellung der Frauen und kritisiert den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was viele Islamisten verärgert. Der Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass die WCPI von der KDP verboten wurde, weil sie deren reaktionären Nationalismus und das Stammessystem ablehnt. Auch von der PUK wurde die WCPI verboten, da sie auch an dieser Partei erhebliche Kritik übt und sich mit ihr nicht in eine Linie stellen will. In den letzten Jahren kam es vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen aktive WCPI- Anhänger. Die WCPI hat schliesslich - anders als die KCP zusammen mit der Iraqi Communist Party - nicht an den Wahlen im Jahre 2005 teilgenommen (vgl. ebenfalls BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E 6.6.3 [zweiter Teil] S. 22 f.). Trotz des Parteiverbotes konnte sich aber auch die WCPI im Irak wieder ansiedeln. So verfügt die Partei in verschiedenen Städten über Parteibüros, Radiosender oder Zeitungsverlage (vgl. UK home Office, Immigration & Nationality Directorate, Country Assessment – Iraq, avril 2002, S. 69; Report from a fact finding mission in northern Irak, Syria and Jordan, September 2003, S. 18; UK home Office, Immigration & Nationality Directorate, Iraq Country Report, Oktober 2004, S. 126 f.). Insbesondere seit 2003 hat die WCPI im Zentralirak und im Süden des Iraks Parteibüros eröffnet, wenn auch ihr Einfluss auf nationaler Ebene bescheiden blieb. Im Jahre 2005 konnte der dritte Kongress der WCPI in Bagdad durchgeführt werden. Demgemäss übt die WCPI auch im Zentralirak gewisse politischen Aktivitäten aus, was jedoch nicht bedeutet, dass einzelne Mitglieder aufgrund politischer Äusserungen nicht dennoch D-4218/2006 Opfer von Verfolgung seitens der Behörden oder seitens islamistischer Extremisten werden können. Gerade im Zentralirak üben die islamistischen Milizen eine dominante Präsenz aus und Angriffe auf politische Opponenten sind an der Tagesordnung. Insgesamt ist jedoch auch im Zentralirak nicht von einer systematischen und gezielten Verfolgung aller WCPI-Mitglieder im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. dazu auch Human Rights Watch, World Report 2008 – Iraq; Amnesty International, Rapport 2007 – Irak; MICHAEL KIRSCHNEr, SFH, Irak, Mai 2007, S. 26 ff.). 5.4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung nicht allein mit seiner Parteimitgliedschaft, sondern macht geltend, sich in teilweise führender Funktion in einem gewissen Ausmass exponiert zu haben. Es ist damit zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die aufgrund ihrer politischen Exponiertheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Übergriffen der Islamisten zu rechnen hätte, würde er in seinen Heimatstaat zurückkehren. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen ausgeführt, zumindest in den Jahren vor seiner Ausreise nicht persönlich mit Islamisten in Konflikt geraten zu sein. Immerhin war aber der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Region L._______ Angehöriger des regionalen Parteikomitees und hat für die Partei Anlässe und Seminare organisiert, über das Parteiprogramm informiert und die Parteizeitung verteilt. Öffentliche Auftritte wie beispielsweise die geltend gemachten Reden bei Anlässen dürften mithin dazu geführt haben, dass er zumindest über einen lokalen Bekanntheitsgrad verfügte. Die vom Beschwerdeführer generell geltend gemachte Haltung - sein Eintreten wider kurdisch nationalistische Kräfte und für die Achtung der Frauenrechte im (Nord-)Irak - steht sodann nach wie vor im Einklang mit der Linie der WCPI und gleichzeitig ohne Zweifel in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu den von islamistischer und auch kurdischer Seite vertretenen Grundsätzen. Andererseits trifft es im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise zu, dass sich der Beschwerdeführer nach der Flucht aus Sulaymaniyah vom 14. Juli 2000 kaum mehr politisch betätigt hat. Auch bezeichnete der Beschwerdeführer selber seine Aufgaben für die Partei als nicht aussergewöhnlich. Auch die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz muss als recht bescheiden bezeichnet werden. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes politisches Profil aufweist. Demnach muss nicht davon ausgegan- D-4218/2006 gen werden, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Islamisten ausgesetzt würde. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund seiner politischen Anschauungen bereits zweimal für einige Tage inhaftiert worden ist, zumal diese Inhaftierungen ohne schwerwiegende Folgen verliefen und daher auf der subjektiven Seite kaum ins Gewicht fallen. 5.4.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damit entsprechend der vorinstanzlichen Würdigung kein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, in Zukunft aufgrund der von ihm vertretenen Grundsätze ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. Demnach ist nicht von einem realen und erheblichen Gefährdungspotential seitens der islamischen Extremisten auszugehen. 5.5 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Gefährdung von PUK und KDP geltend. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die beiden genannten Parteien aus heutiger Sicht staatliche Behördenfunktionen im Irak einnehmen. Dennoch ist festzustellen, dass sich ihr Einflussgebiet in erster Linie auf den Norden bezieht, die Gefahr einer Verfolgung durch die kurdischen Parteien in anderen Provinzen des Iraks ist als äusserst gering einzuschätzen. Dies muss insbesondere auch für den vorliegenden Einzelfall gelten. Der Beschwerdeführer ist zwar glaubhaft bereits von den kurdischen Parteien inhaftiert worden und dementsprechend ist davon auszugehen, dass sein Name registriert wurde. Aufgrund des bestehenden Profils des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt ist er nicht als besonders exponierter Politiker der WCPI zu betrachten, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die KDP oder die PUK ein Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer im Zentralirak zu verfolgen. Anders könnte es selbstverständlich aussehen, wenn der Beschwerdeführer versuchen würde, sich wieder im Nordirak niederzulassen, obwohl auch hier angesichts des Profils des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse der PUK oder der KDP zweifelhaft erscheint. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer wie erwähnt im Zentralirak in der Provinz Salah Ad Din registriert ist und die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft vor diesem Hintergrund zu prüfen ist. Jedenfalls dürfte dem Beschwerdeführer jedoch der Zugang zum Nordirak als intern Vertriebener aufgrund seiner politischen Gesinnung erschwert werden. D-4218/2006 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Zentralirak keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen. 7. 7.1 Da die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels – mit Verfügung vom 9. November 2005 – im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das BFM erkennt in der Verfügung vom 9. November 2005 den Vollzug als unzumutbar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen ursprünglichen Herkunftsort im Zentralirak D-4218/2006 geprüft wurde und auch eine allfällige Wegweisung vor diesem Hintergrund zu prüfen wäre. 8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um deren Erlass wird jedoch auf entsprechende Kostenauflage verzichtet. 9.2 Angesichts der Wiedererwägung der Vorinstanz im Wegweisungsvollzugspunkt wäre die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung zu prüfen (Art. 15 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer aber keine Rechtsvertretung mandatiert hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihm solche Kosten erwachsen sind, weshalb keine Entschädigung zugesprochen wird. (Dispositiv nächste Seite) D-4218/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist gemäss der Verfügung vom BFM vom 9. November 2005 vorläufig aufgenommen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier;in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

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