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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2021 D-4209/2021

September 27, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,929 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4209/2021

Urteil v o m 2 7 . September 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2021 / N (…).

D-4209/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. September 2021 – eröffnet am 13. September 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 14. September 2021 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-4209/2021 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-4209/2021 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Juli 2012 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 19. August 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Gesuch am 25. August 2021 zunächst mit der Begründung ablehnten, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2020 unbekannten Aufenthalts, und die schweizerischen Behörden um weitere Informationen bezüglich des zwischenzeitlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ersuchten, zumal ein Erlöschen der Zuständigkeit gemäss Art 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ausgeschlossen scheine, dass die schweizerischen Behörden am 6. September 2021 bei den österreichischen Behörden remonstrierten, darauf hinwiesen, dass die Beweislast über einen Aufenthalt gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beim ersuchten Mitgliedstaat liege, und gleichzeitig weitere Informationen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers übermittelten, welche sich aus dem ergänzenden Dublingespräch vom 1. September 2021 ergeben hätten, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 8. September 2021 zustimmten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, es treffe nicht zu, dass er Österreich erst im Juli 2020 verlassen habe, vielmehr habe er seit der Ablehnung seines Asylgesuches in Österreich im Jahr 2018 während dreissig Monaten in Italien unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass die Schweiz sein Asylgesuch nicht behandle, obschon er sich dreissig Monate in Italien und seither nicht mehr in Österreich aufgehalten habe, dass das SEM in seiner Verfügung richtig darauf hinwies, dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe und es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

D-4209/2021 dass der Beschwerdeführer durch ein monatelanges Untertauchen nicht die Zuständigkeit der Schweiz begründen kann, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Pflichten nach Artikel 18 Abs. 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers angesichts der genauen Angaben der österreichischen Behörden zu seinem Untertauchen sehr fragwürdig sind, zumal neben diesen Aussagen keine Hinweise vorliegen, wonach er die letzten zwei Jahre in Italien verbracht haben könnte, dass mit einer allfälligen Ausreise nach Italien, ebenfalls ein Mitgliedstaat, aber ohnehin keine Hinweise vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten hat, wie dies in Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO statuiert wird, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,

D-4209/2021 dass er starke Schmerzen beim Gehen und Sitzen habe, wegen akuter Lumbalgien in Behandlung gewesen sei und zudem am rechten Oberschenkel einen subkutanen Tumor habe, der weiterer Abklärungen bedürfe, dass er durch seine Fluchtgeschichte und der nun seit dreizehn Jahren unsicheren Lebensverhältnisse auch psychisch stark angeschlagen sei, dass eine Rückweisung nach Österreich seinen Zustand massiv verschlechtern würde, dass die Vorinstanz seinen psychischen Zustand in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt und somit den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben und geprüft und darüber hinaus den Zugang zu medizinischer Betreuung in Österreich in keiner Weise konkret abgeklärt habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass das SEM richtig darauf hinwies, dass die Gesundheitsversorgung in Österreich grundsätzlich gewährleistet ist und die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei seinem dortigen Aufenthalt auch entsprechend medizinisch behandelt wurden, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht vorbringt, inwiefern ihm eine Behandlung in Österreich verwehrt werden würde beziehungsweise sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückweisung verschlechtern sollte und solches auch nicht aus den Akten hervorgeht, dass er auch nicht vorbringt, inwiefern sein Gesundheitszustand weiterer Abklärungen bedürfe und sich dies ebenfalls nicht aus den Akten ergibt, dass es im Übrigen gerichtsnotorisch ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es diesbezüglich keiner konkreten Abklärungen des SEM bedarf, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),

D-4209/2021 und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-4209/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-4209/2021 — Bundesverwaltungsgericht 27.09.2021 D-4209/2021 — Swissrulings