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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2019 D-4203/2019

August 26, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,257 words·~11 min·8

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4203/2019

Urteil v o m 2 6 . August 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2019 / N (…).

D-4203/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______ – am 25. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 19. Februar 2015 in Deutschland, am 12. November 2018 und am 14. März 2019 in Frankreich und am 25. April 2019 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM am 9. Juli 2019 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, wobei ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Frankreich) gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Frankreich geltend machte, dass dort unmenschliche Zustände vorherrschten, dass er an (…) Beschwerden leide und sich deswegen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, dass die französischen Behörden am 18. Juli 2019 und die österreichischen Behörden am 19. Juli 2019 auf die Übernahmeersuchen des SEM vom 10. Juli 2019 und vom 18. Juli 2019 (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO) nicht eintraten, dass die französischen Behörden am 8. August 2019 das Remonstrationsersuchen des SEM vom 19. Juli 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 31. Juli 2019 einen ärztlichen Bericht von C._______, Zentrum für Suchtmedizin Basel, datiert vom 23. Juli 2019, einreichte, aus welchem hervorgeht, dass eine (…) stattgefunden habe und ihm eine (…) mit (…) verordnet worden sei,

D-4203/2019 dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2019 (Eröffnung am 14. August 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2019 (Poststempel; Eingabe datiert vom 19. August 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und sein Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersuchte, dass er als Beschwerdebeilage die Terminvereinbarung zur ärztlichen Sprechstunde vom 19. und 20. August 2019 einreichte, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4203/2019 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet ist, unter anderem einen Antrag-

D-4203/2019 steller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die französischen Behörden am 8. August 2019 das Remonstrationsersuchen des SEM vom 19. Juli 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, kann dieser doch den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27), dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Frankreich, welches die EMRK und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ratifiziert hat, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Gesundheitszustand ([…]) stehe einer Überstellung nach Frankreich entgegen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.

D-4203/2019 BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und – entgegen den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geäusserten, nicht näher substanziierten Befürchtungen – kein Anlass für die Annahme besteht, die französischen Behörden würden dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern, dass aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in Frankreich, das SEM nicht gehalten war, diesbezüglich weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen, dass sich bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, als unbegründet erweist,

D-4203/2019 dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz demnach kein Anlass besteht, dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer obliegt, bei seinen behandelnden Ärzten die für eine Weiterbehandlung in Frankreich notwendigen ärztlichen Unterlagen zu verlangen, damit die Behandlung lückenlos weitergeführt werden kann, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die tägliche Einnahme von Medikamenten durch die Überstellung nach Frankreich verunmöglicht würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Frankreich einer existenziellen Notlage ausgesetzt werden, auf die von den französischen Behörden umgesetzte Aufnahmerichtlinie zu verweisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen französischen Behörden wenden kann, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Frankreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, womit die Einwände des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz (im Sinne einer Pflicht zum Selbsteintritt) zu begründen vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind,

D-4203/2019 dass sich das Gericht demnach weiterer Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (einschliesslich der Anordnung superprovisorischer Massnahmen) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4203/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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