Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4191/2016
Urteil v o m 1 2 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, alias B._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2016 / N (…).
D-4191/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2016 im Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom selben Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Am 11. Juni 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 17. Juni 2016 sowie am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. A.b Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab er an, er heisse B._______, sei am (…) geboren worden und sei syrischer Staatsangehöriger. Er habe sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2016, er heisse A._______, er sei am (…) geboren worden und sei türkischer Staatsangehöriger. Mit der Angabe einer syrischen Identität habe er eine rasche Einreise in die Schweiz erwirken wollen. A.c Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein. Er habe mit seinen Angehörigen in D._______, Provinz E._______, gewohnt, wo er gemeinsam mit seinen Brüdern eine (…) und ein (…) besessen und geführt habe. Im Jahr (…) seien zwei seiner Freunde, F._______ und G._______, in einen Streit verwickelt worden. Er sei nicht dabei gewesen und kenne den Grund für die Auseinandersetzung nicht. Trotzdem sei er im Jahr (…) zusammen mit seinen beiden Freunden von der Staatsanwaltschaft angeschuldigt und daraufhin vom Gericht zu über 16 Jahren Haft verurteilt worden. Er sei unmittelbar danach in die Berge geflohen, wo er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Währenddessen hätten die Behörden öfters nach ihm gesucht. Sein Anwalt habe beim Kassationshof Beschwerde erhoben. Er wisse jedoch nicht, ob die zweite Instanz ein Urteil gefällt habe. Es sei schwierig gewesen, die Türkei zu verlassen. Anfang 2016 habe er sein Heimatland in Richtung H._______ verlassen. Am 9. Juni 2016, nach einem zweieinhalbmonatigen Aufenthalt in I._______, sei er mit polnischen Identitätsdokumenten von J._______ aus nach C._______ geflogen, wo er am Flughafen um Asyl ersucht habe. A.d Gemäss seinen Angaben will sich der Beschwerdeführer nie mit politischen Angelegenheiten befasst haben. Seine beiden Freunde und Mitangeklagten seien ethnische Türken. Er spreche, schreibe und lese Türkisch und verfüge über mündliche Kenntnisse des Kurdischen.
D-4191/2016 A.e Die Flughafenpolizei stellte folgende Dokumente sicher: Einen (…) Ausweis für Asylsuchende, einen syrischen Führerschein, einen Reisepass und eine Identitätskarte aus Polen. Dem Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei C._______ zufolge handelt es sich beim (…) Ausweis um ein echtes Dokument, wohingegen der syrische Führerausweis und die polnischen Dokumente als Totalfälschungen eingestuft wurden. A.f Der Beschwerdeführer reichte nachträglich folgende türkische Identitäts- und Reisedokumente ein: Einen Reisepass, einen sogenannten „Nüfus“ (Identitätskarte) und einen Führerschein. Gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei C._______ handelt es sich beim Reisepass und beim Führerschein um echte Dokumente. Beim „Nüfus“ hingegen sei das Lichtbild ausgewechselt worden. Während der Anhörung vom 24. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer an, das Originalfoto für ein syrisches Dokument benutzt zu haben. Auf seinem „Nüfus“ habe er ein anderes Bild angebracht. A.g Ausserdem legte der Beschwerdeführer einen vollen Ordner mit türkischen Gerichtsakten ins Recht. Das SEM veranlasste eine summarische Übersetzung der relevantesten Akten durch einen türkischsprachigen Dolmetscher. Diesen Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am (…) vom Gericht für schwere Strafsachen von E._______ wegen Freiheitsberaubung mit mehreren Beteiligten sowie sexuellen Übergriffs zu insgesamt 16 Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 – eröffnet am 29. Juni 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Juni 2016 ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ weg, ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegweisung an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.b Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten, soweit glaubhaft, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bilde grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden erweise sich eine Ahndung von kriminellen
D-4191/2016 Handlungen als gemeinrechtlich legitimiert und stelle keine politische Verfolgung dar, auch wenn die dafür drohende Haftstrafe aus hiesiger Sicht hoch erscheine. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörungen stets betont, nicht schuldig gewesen zu sein. Es liege jedoch nicht in der Kompetenz der Schweizer Asylbehörden, mögliche Ungereimtheiten im türkischen Strafverfahren zu ermitteln, um dem Beschwerdeführer als Gutmachung in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ausnahmsweise könne aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies treffe unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben werde, um sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen habe, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert werde (sog. Politmalus).
Im vorliegenden Fall erscheine das Strafmass zwar auf den ersten Blick hoch. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne jedoch nicht entnommen werden, dass er einem Politmalus unterlegen sei. Er sei wegen Entführung und sexuellen Missbrauchs in einer Gruppe angeschuldigt und verurteilt worden, was auch in europäischen Rechtsstaaten, unter anderem in der Schweiz, eine schwere Straftat darstelle. Weiter sei er in der türkischen Gesellschaft bestens integriert und sei nie politisch tätig gewesen. Die türkische Sprache beherrsche er perfekt – auf seinen Wunsch habe die zweite Anhörung in Türkisch stattgefunden –, seine Freunde, die Mitangeklagten, seien türkischer Ethnie. Diese zwei Kollegen seien zum selben Strafmass verurteilt worden wie er. Schliesslich habe er mithilfe eines Anwalts gegen den erstinstanzlichen Entscheid eine Beschwerde beim Kassationshof eingereicht, welche noch hängig sein solle. Er sei somit in einem rechtsstaatlichen Verfahren aus legitimen Motiven verurteilt worden und daher nicht schutzbedürftig.
Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Jahr (…) willkürlich verurteilt worden zu sein. Sein Heimatland habe er Anfang 2016 verlassen. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, sich in den Bergen versteckt gehalten und für eine Flucht ins Ausland bemüht zu haben (Akte A18, S. 4). Weitere Angaben seien seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Eine stichhaltige Antwort zur
D-4191/2016 späten Ausreise sei er dem SEM schuldig geblieben. Demnach bestehe zeitlich kein Kausalzusammenhang zwischen der von ihm geltend gemachten Verfolgung und der Flucht ins Ausland.
Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Vorliegend stelle das SEM jedoch fest, dass der Beschwerdeführer zunächst eine falsche Identität angegeben habe. Weiter habe er während der Anhörung stets betont, er wisse nicht, aus welchem Grund er verurteilt worden sei. Es könne jedoch nicht geglaubt werden, dass er die vom Gericht in Erwägung gezogenen Gründe nicht gekannt habe. Darüber hinaus habe er keine schlüssigen Angaben zur Begründung der angeblich willkürlichen Verurteilung machen können. So habe er auf Nachfrage hin mehrmals betont, dass er mit einem der Mitbeschuldigten eng befreundet gewesen sei und diese Freundschaft vermutlich der Grund für die Anschuldigung gebildet habe. Eine überzeugende Antwort sei er dem SEM schuldig geblieben. Schliesslich sei nicht plausibel, dass er nicht wissen wolle, ob der Kassationshof seine Beschwerde gutgeheissen oder abgelehnt habe. Das SEM gehe indessen davon aus, dass eine Person, der fast 17 Jahre Haft drohe, sich für das weitere Verfahren vertieft interessieren würde. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei deshalb in Frage gestellt.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Asylentscheid des SEM vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein allfälliger Kostenvorschuss zu erlassen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-4191/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4191/2016 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, es könne davon ausgegangen werden, dass das gegen den Beschwerdeführer gerichtete türkische Strafurteil unter gravierender Verletzung menschen- und verfahrensrechtlicher Grundsätze ergangen sei. Hinzu komme, dass die zuständigen Richter, welche den Beschuldigten verurteilt hätten, heute selber in Verfahren wegen Amtsmissbrauchs verwickelt seien, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass dem Beschwerdeführer in gravierender Weise menschenrechtliche Garantien vorenthalten worden seien. Der Nachweis zu diesen Verfahren könne mittels Unterlagen von türkischen Anwälten erbracht werden. Diese Unterlagen würden dem Gericht sofort nach Eingang übermittelt.
Vorliegend handle es sich um eine äusserst schwere Strafe, die aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer am Vorfall, der zur Strafe geführt habe, nicht einmal anwesend gewesen sein wolle, umso schwerer wiege. Die Frage stehe im Raum, ob es sich hierbei nicht doch um eine politisch motivierte Verurteilung gehandelt haben könnte, zumal der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei. Das SEM habe die eingereichten Unterlagen nur summarisch und oberflächlich eingesehen. So habe es die das Strafverfahren betreffenden türkischen Dokumente, welche der Beschwerdeführer in einem Ordner übergeben habe, nur vereinzelt übersetzen und in den Entscheid einfliessen lassen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer angebe, in der Türkei keine politischen Tätigkeiten ausgeübt zu haben, sei es bei ihm als Angehöriger der kurdischen Ethnie nicht ausgeschlossen, dass er im Strafvollzug Misshandlungen erleide. Im Weiteren sei auch nicht klar, ob über ihn eine Fiche angelegt worden sei.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz entsprechend Schutz gewährt werden müsse. Sofern das Gericht die Flüchtlingseigenschaft nicht als erfüllt erachten sollte, so habe es die Sache an das SEM zurückzuweisen. Insbesondere seien die eingereichten Dokumente in die deutsche Sprache zu übersetzen oder übersetzen zu lassen. Das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dies unterlassen habe.
D-4191/2016 4.2 4.2.1 Eine eingehende Durchsicht der vorliegenden Akten ergibt, dass die auf Beschwerdeebene geäusserten Vorbringen nicht geeignet sind, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen. Der Beschwerdeführer gibt an, man habe ihn ungerechterweise wegen Freiheitsberaubung und sexueller Übergriffe zu mehr als 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sei nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei um eine politisch motivierte Verurteilung gehandelt haben könnte. Seinen Ausführungen ist jedoch keine plausible Begründung zu entnehmen, weshalb er von einem Zusammenhang zwischen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Verurteilung ausgeht. So antwortete er auf die Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, warum er als unschuldige Person verurteilt worden sei, lediglich dahingehend, dass die türkische Justiz anders und nicht korrekt arbeite; wenn man keine guten Beziehungen habe, könne man auch wegen unwahrer Vorwürfe verurteilt werden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 24. Juni 2016, A18 S. 4 F17). Auch auf die Frage der Hilfswerksvertretung hin, ob er sich erklären könne, weshalb man ihm angeblich etwas anhängen möchte, ob er Probleme mit jemandem gehabt habe, erwiderte er, D._______ sei eine kleine Ortschaft, wo sich alle Leute kennen würden; er könne sich nur wiederholen; da F._______ sein Pate sei, sei er auch wegen ihm beschuldigt worden, was aber nur eine Annahme sei (vgl. A18 S. 5 F26). Er wisse nicht, ob seine kurdische Abstammung sein Urteil beeinflusst habe (vgl. A18 S. 6 F31). Im Weiteren lässt die Tatsache, dass es sich bei den Mitangeklagten beziehungsweise seinen Kollegen F._______ und G._______ um ethnische Türken handeln soll (vgl. Anhörungsprotokoll vom 17. Juni 2016, A17 S. 9 F69- 71; A18 S. 6 F32), welche zur gleichen Strafe wie er verurteilt wurden, kein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie und seiner Verurteilung erkennen. Auch aufgrund des Umstands, wonach gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) der Strafrahmen für Freiheitsberaubung und Entführung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 183), für sexuelle Nötigung bis zu zehn Jahren reicht (Art. 189), erweist sich die Verurteilung des Beschwerdeführers zu mehr als 16 Jahren Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung und sexueller Gewalt nicht als unverhältnismässig und deshalb rechtsstaatlich legitim.
Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die übrigen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten türkischen Dokumente übersetzen zu lassen, zumal keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass seitens der Anklagebehörde beziehungsweise des Geschädigten/Privatklägers oder seitens der Beschuldigten politische, religiöse oder andere
D-4191/2016 asylrelevante Motive im Zusammenhang mit der Anklage geltend gemacht wurden (vgl. summarische Übersetzung vom 21. Juni 2016). Da das SEM eine Übersetzung der relevantesten Akten veranlasst hat, ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern es diesbezüglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gibt es somit keinen Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Vor dem Hintergrund, dass die der türkischen Ethnie zugehörigen Mitangeklagten zur gleichen Strafe wie der Beschwerdeführer verurteilt wurden, bestehen im Übrigen keine Hinweise auf eine sachfremde Beeinflussung der türkischen Richter, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann, die auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Unterlagen von türkischen Anwälten nachreichen zu lassen.
Insgesamt sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Misshandlungen im Strafvollzug zu erleiden hätte beziehungsweise bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2.2 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4191/2016 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-4191/2016 ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nämlich um einen jungen, gemäss Akten gesunden und arbeitsfähigen Mann, der im (…) und in der (…), welche sich im Familienbesitz befinden, als (…) und (…) tätig war (vgl. A17 S. 4 F13ff.). Ausserdem verfügt er in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Ehefrau, vier Kinder, Mutter, vier Brüder, ein Onkel und zwei Tanten [vgl. A17 S. 3ff.]), welches ihm auch nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Wiedereingliederung erleichtern dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um
D-4191/2016 Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4191/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: