Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4177/2026
Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Vito Fässler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Larissa Utz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Gesuchsteller,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Parteientschädigung (Revision); Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5534/2025 vom 26. Mai 2026 / N (…).
D-4177/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Gesuch des Gesuchstellers vom 5. September 2023 um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 1. Juli 2025 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller diese Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt mit Beschwerde vom 24. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das SEM am 19. Mai 2026 im Rahmen der Vernehmlassung die Verfügung vom 1. Juli 2025 wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge das Beschwerdeverfahren D-5534/2025 mit Abschreibungsentscheid vom 26. Mai 2026 als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziffer 1), keine Verfahrenskosten erhob (Dispositiv-Ziffer 2) und das SEM anwies, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten (Dispositiv- Ziffer 3), dass der Gesuchsteller mit als «Überprüfung der Parteientschädigung» bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2026 – unter Beilage zweier Honorarnoten vom 24. Juli 2025 und vom 19. September 2025 – (sinngemäss) um Revision des Abschreibungsentscheids vom 26. Mai 2026 ersucht und beantragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Abschreibungsentscheids aufzuheben respektive anzupassen,
und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E.2.1),
D-4177/2026 dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass ein Abschreibungsentscheid praxisgemäss grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden, jedoch der Kostenentscheid bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung einen eigenständigen Urteilsspruch bildet, weshalb ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, zulässig ist, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Festsetzung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung bezieht (vgl. Urteil des BVGer E-3730/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2 m.w.H.), dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten Anforderungen zu genügen hat, es aber dennoch genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1345 m.w. H.), dass sich das vorliegende (sinngemässe) Revisionsbegehren einzig auf den Entschädigungspunkt im Abschreibungsentscheid vom 26. Mai 2026 bezieht und sich mithin auf die zulässige Rüge bezüglich der Entschädigungsregelung beschränkt,
D-4177/2026 dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe zwar keinen der in Art. 121 ff. BGG aufgezählten Revisionsgründe explizit benennt, aber aufgrund seiner Argumentation zweifelsfrei darauf zu schliessen ist, dass er sich auf den Tatbestand der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG beruft, dass folglich der Revisionsgrund klar ersichtlich ist und ein Revisionswille zweifellos erkennbar ist, dass die Eingabe vom 10. Juni 2026 zudem innert der zu beachtenden Frist von 30 Tagen erfolgte (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG), dass der Antrag auf Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 3 «unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennoten» hinreichend klar ist, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 3 des Abschreibungsentscheids vom 26. Mai 2026 betreffend die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung hat und daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert ist, dass mithin auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass im Gesuch geltend gemacht wird, der Instruktionsrichter des Beschwerdeverfahrens D-5534/2025 habe in seinem Abschreibungsentscheid vom 26. Mai 2026 die Parteientschädigung von Amtes wegen festgesetzt, obwohl zwei Kostennoten vom 24. Juli 2025 sowie vom 19. September 2025 zu den Akten gereicht worden seien, dass sich in den Akten des Beschwerdeverfahrens D-5534/2025 tatsächlich zwei Honorarnoten vom 24. Juli 2025 und vom 19. September 2025 finden und diese offensichtlich übersehen wurden, zumal in der Begründung des Abschreibungsentscheids ausdrücklich festgehalten wurde, es sei bislang keine Kostennote eingereicht worden, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen seien (s. dort S. 2), dass das (sinngemässe) Revisionsgesuch unter diesen Umständen gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 3 des Abschreibungsentscheids D-5534/2025 vom 26. Mai 2025 aufzuheben und über die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Honorarnoten vom 24. Juli 2025 und vom 19. September 2025 neu zu befinden ist,
D-4177/2026 dass der gemäss den beiden Honorarnoten ausgewiesene Vertretungsaufwand von 13 Stunden als hoch, aber aufgrund der umfangreichen Verfahrensakten noch angemessen erscheint, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.– sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bewegt, dass auch die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 17.– nicht zu beanstanden sind, dass die Parteientschädigung somit neu auf Fr. 1'967.– festzusetzen ist, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren vollumfänglich durchgedrungen ist, weshalb ihm für die aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass der Gesuchsteller keine Kostennote einreichte, sich der Aufwand jedoch zuverlässig von Amtes wegen schätzen lässt, dass dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4177/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das (sinngemässe) Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des Abschreibungsentscheids D-5534/2025 vom 26. Mai 2025 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren D-5534/2025 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'967.– auszurichten. 3. Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Für das Revisionsverfahren wird dem Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 200.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Vito Fässler
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