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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2018 D-4176/2018

September 6, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,564 words·~13 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4176/2018 was

Urteil v o m 6 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).

D-4176/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2012 verliess und am 5. November 2012 illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dort am 16. November 2012 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass er am 2. Mai 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei er geltend machte, er sei infolge einer Auseinandersetzung mit einem Polizisten im Jahre 2009 für einen Monat inhaftiert und mit Hilfe einer zu seinen Gunsten geleisteten Bürgschaft wieder freigelassen worden, dass er sich im Juni 2012 zur Ausreise entschlossen habe, da sich die Sicherheitslage an seinem Wohnort stetig verschlechtert habe, dass das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 5. Juni 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass die Vorinstanz gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 3. Juni 2015 ein zweites Asylgesuch einreichen liess, dass das SEM den Beschwerdeführer dazu am 23. Juli 2015 anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise vom syrischen Militär sowie von den kurdischen Selbstverteidigungskräften (Yekîneyên Parastina Gel [YPG] und Partiya Yekitîya Demokrat [PYD]) gesucht worden und werde von diesen bis heute gesucht,

D-4176/2018 dass er einmal Streit mit dem Sohn eines Parteiabgeordneten der PYD gehabt habe und in der Folge immer wieder kontrolliert und schikaniert worden sei, dass auch seine Familienangehörigen Probleme mit der YPG gehabt hätten, dass er zudem infolge seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen zu Beginn des Bürgerkriegs Probleme mit den syrischen Behörden bekommen habe und deswegen im Jahr 2011 für drei Monate inhaftiert gewesen sei, dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen im zweiten Asylverfahren einen Haftbefehl der syrischen Armee vom 19. September 2012, zwei Suchbefehle der kurdischen Selbstverwaltungsbehörde vom 12. August 2012 sowie Identitätspapiere seines Vaters (alles in Kopie) einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2018 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass es demnach das (zweite) Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und festhielt, die am 5. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die im zweiten Asylgesuch neu vorgetragenen Sachverhalte seien nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer diese im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt habe und keine plausible Erklärung für die verspätete Geltendmachung ersichtlich sei, dass die Vorbringen darüber hinaus vage und substanzlos ausgefallen und teilweise logisch nicht nachvollziehbar seien, dass insgesamt der Eindruck entstehe, dass es sich bei den vorgebrachten Asylgründen um ein Konstrukt handle, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werde, wobei

D-4176/2018 jedoch immerhin zu bemerken sei, dass derartige Dokumente im Heimatland des Beschwerdeführers leicht käuflich erhältlich seien und der Flüchtlingsausweis seines Vaters hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers nicht beweistauglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2018 sowie eine Kopie der Vollmacht vom 11. Juni 2014 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unentgeltlichen Verbeiständung und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 10. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2018 Unterlagen betreffend die von ihm geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit zu den Akten reichen liess, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. August 2018 dennoch geleistet wurde,

D-4176/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. bereits die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juni 2014) und diese vorläufige Aufnahme in der angefochtenen Verfügung nicht aufgehoben wurde, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

D-4176/2018 erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der im zweiten Asylgesuch gemachten Aussagen nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer in Syrien von der syrischen Armee und/oder den kurdischen Milizen verfolgt wird, dass vorab festzustellen ist, dass die eingereichten Dokumente betreffend den Vater des Beschwerdeführers (Reisedokument, Aufenthaltstitel Deutschland) offensichtlich nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu belegen, dass sodann im (schriftlichen) zweiten Asylgesuch vom 3. Juni 2015 konkret vorgebracht wird, der Beschwerdeführer werde per Haftbefehl vom 19. September 2012 von der syrischen Armee gesucht, und zwar im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung, welche er im Sommer 2012 mit einem Angehörigen der Sicherheitskräfte gehabt habe, dass der Beschwerdeführer indessen im ersten Asylverfahren keinen derartigen Vorfall erwähnt hatte,

D-4176/2018 dass er auch im zweiten Asylverfahren – anlässlich der Anhörung vom 23. Juli 2015 – mit keinem Wort erwähnte, es sei im Sommer 2012 zu einer Auseinandersetzung mit einem Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte gekommen, dass er hingegen in dieser Anhörung erstmals geltend machte, er sei im Jahr 2011 wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen verhaftet und anschliessend von einem mit Geld bestochenen Richter freigesprochen worden, sei aber danach erneut bei Demonstrationen mitmarschiert, dass der ihn betreffende Haftbefehl der syrischen Behörden wohl aus diesem Grund ausgestellt worden sei und er davon bereits Kenntnis gehabt habe, als er in die Schweiz gekommen sei (vgl. dazu B6 F66, F71 ff., F87 ff., F111 ff., F118), dass diese Aussage in offensichtlichem Widerspruch steht zu den Angaben im (schriftlichen) Asylgesuch, dass sich der Beschwerdeführer ferner auch insofern widerspricht, als er im ersten Asylverfahren ausdrücklich verneint hatte, in Syrien politisch tätig gewesen zu sein (vgl. A17 F47), dass die neu geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden demnach bereits aufgrund dieser mehrfachen Ungereimtheiten als unglaubhaft zu erachten ist, dass überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren weder die angeblichen Demonstrationsteilnahmen sowie die damit einhergehende angebliche Verhaftung noch die Suche der syrischen Behörden nach ihm erwähnte und das entsprechende Beweismittel nicht schon damals einreichte, dass der Einwand, wonach er im ersten Asylverfahren nichts von diesen Problemen gesagt habe, weil für ihn zu Beginn alles neu gewesen sei und er Angst vor einer Rückschaffung gehabt habe (vgl. Ziff. 5.2 der Beschwerde), nicht zu überzeugen vermag, zumal dem Beschwerdeführer seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren mehrfach mitgeteilt wurden und das erste Asylverfahren zudem rund eineinhalb Jahre dauerte, dass vielmehr festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, die Vorinstanz bereits im Verlauf des ersten Asylverfahrens über die angebliche Suche der syrischen

D-4176/2018 Behörden nach ihm sowie die angeblichen Gründe dafür in Kenntnis zu setzen respektive den entsprechenden Haftbefehl einzureichen, zumal er eigenen Angaben zufolge in regelmässigem Kontakt zu seinen Angehörigen stand und sich auf diesem Weg während des ersten Asylverfahrens auch anderweitige Dokumente zukommen liess (vgl. A17 F14 f., F23), dass der Umstand, dass er dies nicht gemacht hat, demnach ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung spricht, dass bei dieser Sachlage zudem davon auszugehen ist, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl vom 19. September 2012 nicht um ein authentisches Dokument handelt, dass der Beweiswert dieses Dokuments im Übrigen ohnehin äusserst gering ist, da es nur in Kopie eingereicht wurde und derartige Schreiben in Syrien bekanntlich leicht käuflich erworben werden können, dass ferner festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie von den syrischen Militärbehörden für den Militärdienst aufgeboten worden ist (vgl. A17 F48 ff.), dass demnach feststeht, dass er in Syrien überhaupt keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hat, dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Militärbehörden zu rechnen hätte, dass sodann im zweiten Asylgesuch geltend gemacht wird, die kurdischen Selbstverwaltungsbehörden würden den Beschwerdeführer mit Suchbefehlen vom 12. August 2012 suchen, da er die kurdische Selbstverwaltung nicht im geforderten Ausmass unterstützt habe, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des ersten Asylverfahrens indessen mit keinem Wort erwähnte, er habe sich den ihm von den kurdischen Behörden auferlegten Pflichten betreffend Aufbau der Selbstverwaltung in einem Dorf entzogen, sondern vielmehr ausführte, er habe keine Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt, sei einzig aufgrund der Bürgerkriegssituation aus Syrien ausgereist und habe keine anderen Asylgründe (vgl. dazu A8 S. 9; A17 F37, F40, F46, F64),

D-4176/2018 dass er auch in der Anhörung vom 23. Juli 2015 nicht vorbrachte, er habe Anweisungen der kurdischen Behörden missachtet, dass er indessen in dieser Anhörung erstmals erklärte, er habe sich einmal beim Bäcker mit dem Sohn eines lokalen „YPK“-Vertreters gestritten, und dies sei mutmasslich der Grund für die Suchbefehle (vgl. B6 F30 f.), dass er anfügte, er sei im Anschluss an diesen Vorfall belästigt und provoziert worden und deswegen ausgereist (vgl. B6 F131), dass diese neuen Vorbringen nicht nur völlig unplausibel sind, sondern offensichtlich auch im Widerspruch stehen zur Begründung im (schriftlichen) zweiten Asylgesuch sowie zu seinen Aussagen im ersten Asylverfahren, dass demnach kein glaubhafter Grund für eine Suche der kurdischen Behörden nach dem Beschwerdeführer ersichtlich ist, zumal er auch ausdrücklich bestätigte, er habe nie ein persönliches Aufgebot der kurdischen Milizen erhalten (vgl. B6 F39), dass ohnehin auch die Art und Weise, wie die eingereichten Suchbefehle angeblich in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt seien, zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, sein Schwager habe ihm die Suchbefehle der kurdischen Miliz beschafft, und er habe sie von ihm ungefähr im Februar 2015 erhalten (vgl. B6 F19 ff., F68), dass indessen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen bereits viel früher von der Suche nach ihm erfahren hätten, da die Suchbefehle angeblich bereits im Jahr 2012 ausgestellt wurden und der Schwager des Beschwerdeführers den Akten zufolge Mitglied der „YPK“ und gut vernetzt ist (vgl. B6 F18 ff.), dass ferner in Bezug auf den Beweiswert der eingereichten Suchbefehle die vorstehend im Zusammenhang mit dem Haftbefehl erwähnten Vorbehalte (nur Kopien, Käuflichkeit der Dokumente) analog gelten, dass nach dem Gesagten das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 und bis heute von den kurdischen Behörden gesucht werde, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist,

D-4176/2018 dass im Übrigen eine allfällige Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Rekrutierung respektive vor den Konsequenzen einer Dienstverweigerung ohnehin nicht asylrelevant ist (vgl. dazu BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, womit sich vorliegend praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. August 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4176/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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