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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2021 D-4175/2021

October 5, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,939 words·~25 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. August 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4175/2021 law/fes

Urteil v o m 5 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. August 2021 / N (…).

D-4175/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnisch Tamile und habe bis im Jahr 2007 in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) gelebt. Er habe die Schule im Jahr 1999 mit dem O-Level abgeschlossen. Nach dem Tod seines Vaters habe er im Alter von fünfzehn Jahren angefangen, in einem (…) zu arbeiten. Das habe er nach Schulabschluss noch während drei bis vier Jahren gemacht. Er sei am 28. November 2004 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach seinem Beitritt sei er in einem politischen Büro der LTTE in D._______ registriert und dann nach E._______ geschickt worden. Dort habe er ein dreimonatiges Training erhalten. Weil er körperlich nicht fit gewesen sei, sei er versetzt und für Schneiderarbeiten eingesetzt worden; dafür habe er Lohn erhalten. Am (…) 2006 sei er unterwegs bei einer Raketenexplosion verletzt worden. Er habe für zehn Tage Urlaub erhalten und sei kurz vor Kriegsausbruch nach C._______ gegangen. Er habe nicht mehr zu den LTTE zurückkehren wollen, weshalb er von diesen gesucht worden sei. Nachdem jedoch die Strassenverbindung ins Vanni-Gebiet gesperrt worden sei, habe er seitens der LTTE keine Probleme mehr gehabt. Dann habe aber die sri-lankische Armee (SLA) begonnen, Leute der LTTE in C._______ zu suchen und zu töten. Deshalb sei er im Jahr 2007 per Schiff nach F._______ und von dort nach G._______ in Katar gereist, wo er zwei Jahre lang mit einem Visum als Gastarbeiter gelebt habe. Nach Kriegsende sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe am (…) 2009 in H._______ (Distrikt C._______) geheiratet und in der Folge dort gelebt. Ab 2010 habe er eine eigene (…) betrieben. In den Jahren (…) und (…) seien seine Kinder zur Welt gekommen. Im Jahr 2016 habe das Criminal Investigation Departement (CID; Geheimdienst) begonnen, ihn zu suchen. Er habe seinerzeit mit Kollegen zusammen bei den LTTE Fotos gemacht. Ein Junge aus I._______, der mit ihm auf einem Foto gewesen sei, sei verhaftet worden; mutmasslich sei er (Beschwerdeführer) von ihm verraten worden. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang bei der Befragung zur Person (BzP) aus, das CID sei in seiner Abwesenheit am (…) zu seiner Mutter nach B._______ gegangen und am (…) zu ihm nach Hause gekommen. Die Behördenvertreter hätten zu seiner Frau gesagt, er habe für den Geheimdienst bei den LTTE

D-4175/2021 gearbeitet, er werde nun gesucht und sie kämen wieder. Seine Frau habe ihn nach dem Behördenbesuch nach J._______ geschickt, von wo aus er das Land am 3. September 2016 verlassen habe. Er wisse nicht, was mit dem erwischten Jungen oder seinen anderen Kollegen passiert sei. Er kenne nur die Person namens K._______, die erwischt worden sei. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er sei von unbewaffneten Zivilpersonen am 22. August 2016 bei seiner Mutter in B._______ und von bewaffneten Zivilpersonen am 24. August 2016 bei seiner Frau in H._______ gesucht worden. Die Unbekannten hätten seine Frau über ihn und seine Tätigkeit befragt und ihn beschuldigt, Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und eine enge Beziehung zu einem Mann namens K._______ aus I._______, der in der Geheimdienstabteilung tätig gewesen sei, zu haben. Er kenne aber keinen Mann namens K._______. Seine Frau sei mit Füssen getreten worden und man habe ihr gesagt, dass er in ein Rehabilitationszentrum gehen müsse. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Frau ihm geraten, sich zu verstecken. Er habe seine Frau und Kinder zur Tante seiner Frau geschickt und sei noch am gleichen Abend nach J._______ gegangen, wo er sich versteckt habe und am 3. September 2016 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von F._______ ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin gesucht und seine Frau bedroht worden. Um weitere Probleme zu vermeiden, lebe diese nicht mehr zu Hause, sondern abwechslungsweise bei ihrer Mutter und ihrer Tante. B. Mit Verfügung vom 24. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Zwischen seinen Schilderungen in der BzP und in der Anhörung, wonach im August 2016 Behördenvertreter zuerst zu seiner Mutter und dann zu ihm nach Hause gekommen seien, gebe es mehrere Widersprüche, so betreffend seine Angaben, ob er die Person namens K._______ kenne, warum das CID plötzlich angefangen habe, ihn zu suchen, zum Inhalt der vom CID seiner Frau gegenüber geäusserten (an ihn gerichteten) Vorwürfe, zu seinem Entschluss nach J._______ zu gehen und zu den Daten der Suche nach ihm. Ferner wurde auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen hingewiesen.

D-4175/2021 C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5616/2019 vom 11. Juni 2020 abgewiesen. Das Gericht stellte fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche behördliche Suche nach ihm im Jahr 2016 könne ihm nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, ein Junge namens K._______, der von den sri-lankischen Behörden erwischt worden sei, habe ihn verraten. K._______ sei aus I._______. Er kenne nur K._______, die anderen Kollegen kenne er nicht. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er kenne keinen K._______, vermute aber, dass K._______ ein normaler Arbeiter wie er gewesen sei und gleichzeitig als Informant gearbeitet habe. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten sei nicht nachvollziehbar. Weiter sei nicht plausibel, dass die Behörden ihn angeblich zuerst bei seiner Mutter in B._______ gesucht haben sollten, obwohl er gemäss eigenen Angaben seit 2009 mit seiner Frau und den zwei Kindern in H._______ gelebt habe und dort auch offiziell registriert gewesen sei. Das Gericht teile im Übrigen die Auffassung der Vorinstanz, dass er die weiteren Ereignisse an besagtem Abend, als seine Frau ihm von der Behördensuche erzählt habe, kurz und inhaltsleer ausgeführt habe. So wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Art und Weise und den Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme oder eine mögliche Besprechung mit seiner Ehefrau beschrieben hätte. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm im Jahr 2016 tatsächlich erlebt habe. Es sei ihm demnach nicht gelungen, eine Verfolgung durch das CID glaubhaft darzulegen. D. Mit als «Asylgesuch nach Art. 111c AsylG» betitelter Eingabe vom 28. Juli 2020 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl oder zumindest Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Das SEM leitete die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2020 sei es zu neuen Ereignissen gekommen. So sei der Beschwerdeführer 2020 bereits zwei Mal vom CID vorgeladen worden. Dies beweise, dass der sri-lankische Staat nach wie vor ein Interesse an ihm habe. Sein Risikoprofil sei deshalb neu einzuschätzen. Die Vorladung stamme aus der Zeit nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa, weshalb die neue politische Situation einen Einfluss auf ihn

D-4175/2021 habe. Ausgehend von seinem Risikoprofil müsse angenommen werden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka unter den heutigen Gegebenheiten erhebliche und konkrete Gefahr laufen würde, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Als Beweismittel wurden Kopien von zwei Vorladungen des CID in englischer Übersetzung vom 9. Januar und vom 3. Februar 2020 eingereicht und dazu ausgeführt, die Originale hätten dem Beschwerdeführer aufgrund von Problemen mit der Post noch nicht gesendet werden können. Weiter wurde die Kopie des Briefumschlags eingereicht, in welchem eine der Vorladungen gesendet worden sei, sowie ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2020. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die als Revisionsgesuch behandelte Eingabe vom 28. Juli 2020 mit Urteil D-3998/2020 vom 7. Oktober 2020 ab. Im Wesentlichen stellte es fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer entsprechende Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet habe. Für die Echtheit der Dokumente bestehe keine Gewähr, zumal diese nur in Kopien vorlägen, die nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten vermöchten. Es sei auch nicht ersichtlich, wer wann und wie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein solle. Er habe hierzu keinerlei Angaben gemacht. Das Schreiben des Anwalts müsse als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden. Die eingereichten Dokumente seien daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen zu bewirken. Die Beweismittel seien nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. F. Am 22. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein Mehrfachgesuch. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das sri-lankische Verteidigungsministerium würde das Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) sowie die Tamil Youth Organization (TYO) in einem Dekret öffentlich als terroristische Organisation einstufen. Der Beschwerdeführer arbeite mit zwei grossen tamilischen Bewegungen beziehungsweise Organisationen in Europa respektive einer Person, die in der Schweiz lebe, zusammen, nämlich der TYO und L._______. Deren Sympathisanten würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet. Er

D-4175/2021 sei ein Kader und Akteur der STCC und treffe L._______ monatlich. Es gebe Projekte gegen die Regierung in Sri Lanka. Er würde vor jeder Kundgebung die Tamilen seines Wohnkantons mobilisieren und sie zu den Orten der Demonstrationen führen. Er sei in der Schweiz politisch aktiv und Mitglied der politischen Plattform STCC, die von L._______ geführt werde. Er habe am (…) eine grosse Kundgebung in M._______ organisiert. In der Folge hätten am 15. März 2021 Spezialeinheiten der Armee in Sri Lanka seine Frau auf ihn angesprochen und ihn subversiver Machenschaften bezichtigt. Auch sei der Nachrichtendienst bei ihm zuhause vorbeigegangen und habe seine Angehörigen bedroht, die Namen anderer Demonstranten preiszugeben. Seither lebe seine Verwandtschaft in Angst. Somit bestünden für ihn heute auch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Der Grama Officer seines Wohnorts bestätige in einem Schreiben, dass die Sicherheitskräfte hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten auf dem Laufenden seien. Seine Frau sei aufgrund der Vorkommnisse depressiv geworden, wie ein ärztliches Schreiben belege. Ein weiteres Bestätigungsschreiben zeuge von der Versehrtheit seiner Schwiegermutter, die nun gänzlich von der Unterstützung seiner Frau abhängig sei. Die Situation ehemaliger LTTE-Mitglieder sei alarmierend, wie aus vielen öffentlichen Quellen hervorgehe. Seine Furcht sei zusätzlich dadurch begründet, dass der neue sri-lankische Verteidigungsminister – Kamal Gunaratne – Anstrengungen unternehme, welche die tamilische Diaspora näher in den Fokus der Sicherheitsdienste rücken liessen. Er würde derzeit gesucht und habe begründete Furcht vor erneuter Verfolgung im Heimatstaat. Das SEM sei gehalten, seinen Fall auch mit Blick auf die aktuellen politischen Begebenheiten und Entwicklungen in Sri Lanka zu beurteilen. Dabei sei auch die Rolle und Person des sri-lankischen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa zu berücksichtigen. Zur Stützung der Vorbringen wurden fünf Fotos, ein Schreiben des Grama Officer in (…) vom 6. Juli 2021, ein Schreiben des Centre (…) vom 17. April 2019, ein Schreiben der behandelnden Ärztin seiner Frau vom 15. Mai 2021, eine Kopie der Identitätskarte seiner Frau, Gazetten-Ausgabe Nr. 2216/37 vom 25. Februar 2021, diverse Links von öffentlich zugänglichen Quellen und ein DHL-Versandumschlag eingereicht.

D-4175/2021 G. Mit Verfügung vom 12. August 2021 – eröffnet am 20. August 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Die in der Eingabe vom 22. Juli 2021 gestellten Anträge auf Durchführung einer Anhörung und allfällig weiterer Instruktionsmassnahmen lehnte es ab. H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 17. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebenden Wirkung zukomme, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden drei Fotos eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,

D-4175/2021 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4175/2021 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM stellte zum Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, es könne zunächst auf den Asylentscheid des SEM vom 24. September 2019 und auf das BVGer-Urteil D-5616/2019 vom 11. Juni 2020 verwiesen werden. Dabei sei festgestellt worden, dass er keiner Risikogruppe angehöre und er keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen vor der Ausreise habe glaubhaft machen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein wesentliches Interesse an ihm beziehungsweise an Informationen zu seiner vermeintlichen Unterstützung der LTTE habe. Des Weiteren sei in Bezug auf sein neues Vorbringen, wonach seine Angehörigen Mitte (…) 2021 von Sicherheitskräften angegangen worden seien und nach ihm und anderen Kundgebungsteilnehmenden von M._______ gefragt worden sei, festzuhalten, dass es sich hierbei um eine blosse Parteibehauptung handle. Ausserdem scheine abwegig, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte versucht hätten, über seine Angehörigen in Sri Lanka die Namen anderer Demonstranten von M._______ in Erfahrung zu bringen. Dies gelte umso mehr, als fraglich scheine, weshalb die sri-lankischen Behörden offensichtlich ihn, hingegen jedoch nicht weitere Protestler identifiziert hätten. Der Grama Officer seines Wohnortes bestätige in dessen Schreiben vom 6. Juli 2021 denn auch nicht, dass die Sicherheitskräfte hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf dem Laufenden seien. Vielmehr schreibe dieser lediglich, dass die Frau des Beschwerdeführers ihm Fotos von der besagten Kundgebung vom (…) 2021 abgegeben habe. Da

D-4175/2021 es sich beim Schriftstück augenscheinlich um eine kopierte Blanko-Vorlage mit handschriftlichen Einträgen handle, sei diesem ohnehin keine Beweiskraft beizumessen. Dasselbe gelte hinsichtlich des Schreibens der behandelnden Ärztin seiner Ehefrau vom 15. Mai 2021. Das SEM stelle zwar nicht in Abrede, dass seine Frau an psychischen Beschwerden leide. Ein Zusammenhang mit den von ihm ins Feld geführten Ursachen sei jedoch nicht zu erkennen. Er bringe weiter vor, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige und innerhalb der hiesigen Diaspora eine wichtige Rolle einnehme. Er habe indes sein Engagement nicht eingehend präzisieren können. Seine Unterstützungstätigkeit für L._______ oder dessen Jugendorganisation habe er nicht näher zu erläutern vermocht. Im Übrigen werde nicht immer klar, wovon er in Bezug auf seine eigene Rolle und Funktion jeweils spreche, referiere er einmal doch zur STCC, für die er angeblich tätig sei, ein anderes Mal wiederum zur TYO, die als terroristisch eingestuft werde. Seine Rolle als vorgeblicher Organisator von Kundgebungen oder anderweitig exilpolitisch aktive Person beschreibe er ferner überaus dürftig. Seinen eingereichten Fotos könne nichts weiter entnommen werden, als dass er vor dem Gerichtsgebäude der (…) mit einem Plakat des verstorbenen LTTE-Führers und mit der LTTE-Flagge stehe. Ferner seien keine weiteren demonstrierenden Personen zu sehen. Den Fotos lasse sich nichts entnehmen, was auf eine von ihm organisierte grosse Demonstration hindeuten könnte. Seine Form des Protests sei als niederschwellig zu bezeichnen und scheine nicht geeignet, als Individuum mit einer relevanten politischen Stimme aus der breiten Gruppe einer blossen Mitläuferschaft herauszutragen. Seine Aussagen, wonach es sich bei ihm um eine exilpolitisch besonders aktive Person mit Kaderposition in einer tamilischen Organisation handle, die von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft werde, bleibe unbelegt. Die Tätigkeiten seien ferner unproblematisch, da er keine separatistische oder anderweitige Absicht verfolge, welche für die Einheit des sri-lankischen Staates eine Gefahr darstelle. Die sri-lankische Regierung werde ihm deshalb bei einer Rückkehr keine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen oder ihn zu einer Gruppe zählen, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, als dass er nach Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka gelebt habe respektive habe aus- und wiedereinreisen können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können. Die zahlreichen Links und Medienartikel, die er im Mehrfachgesuch anführe, vermöchten ferner keinen konkreten Zusammenhang zu seiner Person oder spezifische Auswirkungen für seine Person aufzuzeigen. Auch der Umstand, dass er L._______, dessen Name offensichtlich auf einer Suchliste fungiere, kenne, vermöge sein

D-4175/2021 (exil-) politisches Profil nicht zu schärfen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren weise er kein erhöhtes Risikoprofil auf. Allein die Befragung am Flughafen bei einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Die Narbe an seinem linken Oberschenkel, die er mit einem Foto dokumentiere, vermöge die Risikoeinschätzung des SEM nicht umzustossen. Somit lägen keine (neuen) Risikofaktoren vor, die im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würden. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht überzeugend dargetan worden sei. Auch die Ausführungen über die politischen Handlungen des Verteidigungsministers Kamal Gunaratne ändere daran nichts, zumal im Mehrfachgesuch auch diesbezüglich kein direkter Bezug zu ihm umschrieben werde. 5.2 In der Beschwerde werden vorab nochmals die Gründe des Mehrfachgesuches dargelegt. Alsdann wird Kritik an einzelnen Erwägungen des SEM geübt beziehungsweise Unverständnis bezüglich derselben zum Ausdruck gebracht und schliesslich geltend gemacht, die Begründung des SEM sei stereotyp, nehme keinen Bezug zum konkreten Fall und sei aus anderen Verfügungen kopiert worden. Ferner sei fraglich, wie viele Demonstrationen es brauche, bis der Beschwerdeführer ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise. Die Fotos des Beschwerdeführers seien eindeutig. Er habe das Risiko auf sich genommen, sich alleine unmaskiert mit Zeichen des tamilischen Separatismus vor (…) fotografieren zu lassen. Dies sei eine Straftat nach dem neuen Gesetz gegen den Terrorismus. Wenn er sich mit anderen Demonstrationsteilnehmenden hätte fotografieren lassen, hätte das SEM festgehalten, er folge bloss den anderen, ohne ein spezielles Profil aufzuweisen. Das Profil des Beschwerdeführers habe sich seit dem ersten Asylverfahren derart entwickelt, dass er nun eine Person mit einem Risikoprofil sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der

D-4175/2021 Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sicherlich verhaftet werde. Der vorliegende Sachverhalt manifestiere eindeutig, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien authentisch, glaubhaft und mit Beweisen belegt. Die Menschenrechtssituation in Sir Lanka bleibe prekär und volatil. Der neue Verteidigungsminister Kamal Gunaratne bestätige, dass sich die LTTE mit Hilfe der Diaspora neuformiere. Es sei zu Verhaftungen im Dezember 2019 gekommen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an Depressionen und könne nicht ohne Medikamente einschlafen. Bei einer Rückkehr sei seine Lebenserwartung um die Hälfte reduziert. Er habe alles verloren. Seine Familie sei arm und leide. Es gebe keine Person zuhause, auf die er zählen könne. Seine Frau sei krank, was das SEM nicht gewürdigt habe, und er habe zwei Kinder. 6. 6.1 Das SEM hat mit seinem Hinweis auf die Verfügung vom 24. September 2019 und auf das BVGer-Urteil D-5616/2019 vom 11. Juni 2020 dargelegt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Sri Lanka keine asylrechtlich relevante Verfolgung hat glaubhaft machen können. Dies ist insoweit für die Prüfung eines Mehrfachgesuchs relevant, um aufzuzeigen, ob eine asylsuchende Person allenfalls bereits vor der Ausreise politisch aktiv gewesen war und Verfolgungsmassnahmen, welche jedoch nicht asylrelevant waren, ausgesetzt gewesen war. Dies trifft jedoch auf den Beschwerdeführer nicht zu. 6.2 Das SEM hat sodann hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten umfassend und überzeugend dargelegt, warum der Beschwerdeführer kein exponiertes Profil aufweise, auf welches die sri-lankischen Behörden aufmerksam geworden sein könnten. Dabei ist es auf die eingereichten Beweismittel und den Einzelfall eingegangen. Der Vorwurf in der Beschwerde, die Begründung des SEM sei stereotyp und aus anderen Verfügungen kopiert worden, trifft nicht zu. In der Beschwerde wird sodann weder belegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Kaderperson einer exilpolitischen Organisation in der Schweiz handelt, noch nähere Ausführungen zu seiner Funktion als Organisator von Demonstrationen gemacht. Auch die Verbindungen zu L._______, der TYO und der STCC werden mit keinen Beweismitteln belegt. Es liegen diesbezüglich lediglich Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Insofern in der Beschwerde die Frage aufgeworfen

D-4175/2021 wird, an wie vielen Demonstrationen der Beschwerdeführer denn noch teilnehmen müsse, um ein Risikoprofil aufzuweisen, ist festzustellen, dass die Anzahl von Teilnahmen an Demonstrationen nicht ausschlaggebend ist, sondern vielmehr, dass die Person als tamilischer Separatist von den srilankischen Behörden wahrgenommen wird. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die drei Fotos, auf denen er vor dem (…) abgebildet ist, ändern an dieser Einschätzung nichts. Es ist weder aufgrund der Kleidung noch dem Standort des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er eine besondere Funktion innehaben würde, und es weist auch sonst nichts darauf hin, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die sich aus der Masse von tamilischen Demonstrierenden hervorheben würde und deshalb die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Angesichts seines niederschwelligen Profils ist auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden nach der Demonstration vom (…) 2021 bei seiner Frau vorstellig geworden und sie nach dem Beschwerdeführer und anderen Demonstrierenden befragt haben. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotos aus Sri Lanka belegen nicht, dass seine Frau von Beamten angehört worden ist. Die abgebildete Person, welche steht, ist aufgrund ihrer Kleidung und dem Umstand, dass sie einen Rucksack trägt, nicht als Mitglied einer Behörde zu erkennen. Die abgebildete Person, die auf einem Stuhl sitzt und allenfalls eine Uniform trägt, erweckt nicht den Eindruck, dass sie mit der Einvernahme einer Person beschäftigt ist. Dass effektiv eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch sri-lankische Sicherheitskräfte stattfindet, lässt sich mithin aufgrund der auf den Fotos festgehaltenen Szenerie jedenfalls nicht feststellen. Die Fotos sind deshalb nicht geeignet zu belegen, dass sich die sri-lankischen Behörden bei seiner Ehefrau nach dem Beschwerdeführer erkundigten. Ungeachtet dessen, ob es sich beim Schreiben des Grama Officer um ein Blanko-Vorlage handelt oder nicht, ist schliesslich festzuhalten, dass aus dem Inhalt des Schreibens nicht hervorgeht, dass die Frau des Beschwerdeführers von den Sicherheitskräften aufgesucht worden ist. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, dass die Frau des Beschwerdeführers dem Grama Officer die Fotos des Beschwerdeführers anlässlich seiner am (…) 2021 abgehaltenen Demonstration gezeigt hat. Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass die Beweismittel den Gesundheitszustand seiner Frau betreffend nicht geeignet seien, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Gemäss dem Schreiben der Ärztin sind die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers denn auch auf ihre wirtschaftlich schwierige Situation mit zwei von ihr abhängigen Kindern und alten unselbständigen Eltern zurückzuführen. Dass diese in einem Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten ihres Ehemannes

D-4175/2021 in der Schweiz stehen sollen, geht aus dem Schreiben hingegen nicht hervor. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, dass zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend macht und auf Handlungen des Verteidigungsministers Kamal Gunaratne verweist, hat er nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern er persönlich aufgrund dieser Umstände konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen hat. 7. Der Beschwerdeführer hat keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe dargetan, die in Bezug die Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise den Vollzug der Wegweisungsvollzug (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) zu einer von derjenigen im ordentlichen Verfahren abweichenden Beurteilung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens führen könnten. Insofern er in der Beschwerde geltend macht, er leide an Depressionen, werden diese durch keinen Arztbericht belegt. Hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Ehefrau könnte es dieser eine Hilfe sein, wenn der Beschwerdeführer zurückkehrt, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, zumal er über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als (…) verfügt und damit eine Existenzgrundlage für seine Familie schaffen kann (vgl. BVGer-Urteil D-5616/2019 vom 11. Juni 2020 E. 7.3.3). Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich.

D-4175/2021 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegend ergehenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4175/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-4175/2021 — Bundesverwaltungsgericht 05.10.2021 D-4175/2021 — Swissrulings