Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4171/2012/was
Urteil v o m 1 2 . Dezember 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).
D-4171/2012 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 an das BFM ersuchte der Bruder (B._______, N […]), welcher im vorliegenden Verfahren als Rechtsvertreter auftritt, für die Beschwerdeführerin sowie für seine Mutter (C._______, N […], Verfahren D-4173/2012) und seine Ehefrau und Kinder (D._______, E._______ und F._______, N […], Verfahren D-4172/2012) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Familie befinde sich auf der Flucht vor der Al-Shabab, da sie in Elasha Biyaha immer wieder von dieser bedroht worden sei. Nach der Flucht des Bruders der Beschwerdeführerin, der auch zu der Al-Shabab gehört habe, seien sie zur Schwägerin der Beschwerdeführerin gekommen und hätten sie mit einem jemenitischen Kämpfer zwangsverheiraten wollen. Nachdem sie diesem vorgestellt worden sei, hätten sie bereits am nächsten Tag zum Scheich gebracht werden sollen, damit dieser sie vermähle. Ihre Schwägerin habe ihren Bruder noch einmal kontaktiert und sei dann zusammen mit der Beschwerdeführerin und deren Mutter geflüchtet. B. Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, eine Vollmacht einzureichen. C. Mit Schreiben vom 17. August 2011 wurde die eingeforderte Vollmacht eingereicht. D. Mit Schreiben vom 15. September 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung stattfinden, da es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, durch welche Befragungen durchgeführt werden könnten. Das BFM unterbreitete ihm deshalb eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. E. Am 11. Oktober 2011 nahm der Rechtsvertreter zu den Fragen des BFM Stellung.
D-4171/2012 Dabei wurde vorab ausgeführt, es sei die Pflicht des BFM, den Sachverhalt festzustellen. In casu stelle es einen ganzen Fragekatalog einer Drittperson, obschon die Fragen nur von den Betroffenen persönlich beantwortet werden könnten. Die Anhörung zu den Asylgründen sei vertretungsfeindlich und das BFM sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in einer Form zu gewähren, in der sie es auch wahrnehmen könne. Anschliessend wurde in Beantwortung der Fragen des BFM ausgeführt, seit der Flucht des Bruders vor der Al-Shabab im November 2008 würde die Beschwerdeführerin von diesen gesucht, weil sie sich rächen wollten. Ihr drohe eine Zwangsverheiratung. Am 11. Februar 2011 habe sich die Al-Shabab an der Familie rächen wollen. Die Situation werde immer kritischer, da die Al-Shabab überall ihre zielstrebenden Helfer habe. F. Am 26. März 2012 ging beim BFM ein Schreiben datierend vom 17. August 2011 ein, in welchem der Rechtsvertreter auf die schwierige Situation der Familie hinwies. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit Verweis auf BVGE 2011/39 mit, es beabsichtige, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Höchstpersönlichkeit abzuschreiben und gab ihm Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern oder ein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin eingereicht, in dem sie persönlich um Asyl ersuchte und ihre Asylbegründung wiederholte. I. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – eröffnet am 12. Juli 2012 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. J. Mit Eingabe vom 8. August 2012 erhob der Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens. In prozessualer
D-4171/2012 Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. K. Nachdem vorab der Eingang der Beschwerde bestätigt worden war, verschob die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. August 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 27. September 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4171/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der Beschwerde seit dem 28. Juli 2012 verschollen, sie dürfte aber weiterhin ein Interesse an einer Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens haben, sodass von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen ist. Vorliegend stellt sich zudem die Frage, ob die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, gilt doch das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungsfeindlich ist (BVGE 2011/39). Das Schreiben vom 7. Juli 2011, durch welches das erstinstanzliche Asylverfahren eingeleitet wurde, trägt lediglich die Unterschrift des Rechtsvertreters beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerin. Auf Aufforderung des BFM ging jedoch am 17. August 2011 bei diesem eine Vollmacht, welche die Beschwerdeführerin persönlich unterschrieben hatte, und am 25. Juni 2012 ein von der Beschwerdeführerin persönlich verfasstes Asylgesuch ein. Somit ist von einem persönlichen Auftreten vor einer schweizerischen Behörde auszugehen und die Legitimation zu bejahen. Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
D-4171/2012 Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten. 3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, vorliegend sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Ohne die Situation in Somalia bagatellisieren zu wollen, sei es dem BFM bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen den Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die all-
D-4171/2012 gemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konfliktes in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Gemäss konstanter Praxis gelten Bürgerkriegssituationen nicht als Asylgründe. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. Abgesehen von der angeblichen Ankündigung einer Zwangsverheiratung und Drohungen sei es im Zusammenhang mit der geltend gemachten bald vier Jahre dauernden Suche der Al-Shabab in dieser Zeit zu keinen konkreten Vorfällen gekommen. Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabab kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestehe. Darüber hinaus sei die Al- Shabab in den vergangenen Monaten aus verschiedenen Gebieten Somalias vertrieben worden, womit sich eine unmittelbare Bedrohung weiter verringert haben dürfte. Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehegatten und Kinder von vorläufig aufgenommenen Personen frühesten innert drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das BFM verkenne die Realität Somalias gänzlich. Der Entscheid sei nicht sachlich abgestützt sondern basiere auf Vermutungen. Es sei wiederholt aufgezeigt worden, dass sich die Familie auf der Flucht vor den Al-Shabab befänden. Am 30. Juni 2012 seien sie wieder von diesen angegriffen worden. Die Angreifer hätten die Nichte E._______ mitnehmen wollen, um sie zu beschneiden. Dabei sei E._______ an der Hand verletzt worden. Weil die Grossmutter versucht habe, das Kind zu schützen, hätten die Mitglieder der Al-Shabab auf diese geschossen, woraufhin sie im Spital verstorben sei. Am 28. Juli 2012 sei die Familie erneut angegriffen worden, wobei die Beschwerdeführerin mitgenommen worden sei. Über ihren Verbleib gäbe es keine Informationen.
Zur Stützung der Beschwerde wurden ein medizinischer Bericht vom 1. Juli 2012 betreffend die Nichte und eine Todesbestätigung vom 1. Juli 2012 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin eingereicht. Beide Dokumente tragen den Briefkopf des (...) Hospitals in Mogadischu und die Unterschrift dessen Direktors.
D-4171/2012 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, das Asylgesuch des Bruders der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 sei am 19. März 2010 unter anderem deswegen abgelehnt worden, weil die von ihm nachträglich geltend gemachte Verfolgung durch die Al-Shabab als unglaubhaft erachtet worden sei. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin stütze sich im Wesentlichen auf diese als unglaubhaft erachteten Vorbringen. Es ergäben sich daher bereits erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Reflexverfolgung. Diese Einschätzung werde dadurch gestärkt, als die ganze Familie seit November 2008 – mithin während rund dreieinhalb Jahren – von der Al-Shabab, die sich habe rächen wollen, gesucht worden sein wolle, sich aber trotzdem während Jahren weitgehend unbehelligt in dem von der Al-Shabab kontrollierten Gebiet habe aufhalten können. Bei den auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltselementen handle es sich vorerst einmal um pauschale Behauptungen, die nicht belegt seien. Bei den lediglich in Kopie eingereichten Spitalberichten handle es sich um Dokumente, die leicht käuflich erworben werden könnten. Den beiden Dokumenten könne sodann lediglich entnommen werden, dass am 30. Juni 2012 die Nichte an der Hand verletzt worden sei und die Mutter gewaltsam ums Leben gekommen sei. Was genau vorgefallen sei und wer der Urheber der Taten sei, werde darin nicht erwähnt. Die Darstellungen in der Beschwerde seien insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache als unglaubhaft zu bezeichnen, dass gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sich die Al-Shabab bereits im August 2001 aus Mogadischu zurückgezogen habe und im Mai 2012 aus dem sogenannten Afgoye-Korridor, wo sich unter anderem das Flüchtlingslager Elasha Biyaha befinde, vertrieben worden sei. Seither befinde sich der Afgoye-Korridor nämlich unter Kontrolle von somalischen Regierungstruppen des Transitional Federal Government (TFG) und der African Union Mission in Somalia (AMISOM). In den Ortschaften des Korridors seien von der somalischen Regierung Verwaltungen und Polizeiposten eingerichtet worden. Dass die Al-Shabab nach ihrer Vertreibung aus dem Afgoye-Korridor nun plötzlich im Lager gerade zwei Mal gezielt die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten angreifen sollen, nachdem es in den vergangenen Jahren, als sie diese Gegend noch weitgehend unter ihrer Kontrolle gehabt hätten, bei (angeblichen) Drohungen geblieben sei, sei somit nicht glaubhaft. Dem BFM sei bekannt, dass es auch seit der Vertreibung der Al-Shabab zu gewaltsamen Zwischenfällen gekommen sei, bei denen Menschen verletzt oder getötet worden seien. Bei den bekannt gewordenen Zwischenfällen habe es sich aber praktisch ausschliesslich um Kampfhandlungen zwischen der Al-Shabab und den Sol-
D-4171/2012 daten des TFG und von AMISOM gehandelt. Am 30. Juni 2012 und am 28. Juli 2012 seien keine Zwischenfälle registriert worden (s. Somalia NGO Safety Progamme). Selbst wenn also tatsächlich die Nichte verletzt, die Mutter getötet und die Beschwerdeführerin verschleppt worden sein sollten, könne – auch wenn es sich dabei um tragische Ereignisse handle – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmassnahmen gehandelt habe. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie hätten klar darauf hingewiesen, dass sie die ganze Zeit auf der Flucht gewesen seien. Zudem seien die Al-Shabab nicht im August 2001 aus Mogadischu verdrängt worden. 5. 5.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). 5.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begründete in seiner Verfügung vom 10. Juli 2012 diesen Verzicht damit, dass eine Anhörung faktisch nicht möglich sei, da es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, und das Verfahren daher schriftlich durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 15. September 2011 hatte es der Beschwerdeführerin zudem unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Asylgesuch nochmals zu äussern. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
D-4171/2012 ist lediglich das Stellen eines Asylgesuches vertretungsfeindlich. Der Fragenkatalog zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durfte und musste das BFM aber über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zustellen, der für die Weiterleitung verantwortlich ist. 6. Wie vom BFM mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, kann vorliegend eine Verfolgung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 6.1 Das Asylgesuch des Bruders der Beschwerdeführerin wurde am 19. März 2010 abgewiesen, weil die an der Anhörung nachträglich geltend gemachte Zugehörigkeit zu der Al-Shabab als nicht glaubhaft qualifiziert wurde, nachdem er an der Befragung lediglich angegeben hatte, er habe Somalia wegen der allgemeinen Lage verlassen und sei persönlich nicht betroffen gewesen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Auch im vorliegenden Verfahren wurden diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stützt ihre Vorbringen nun auf eben diese unglaubhafte Zugehörigkeit des Bruders zu der Al- Shabab und macht eine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend, weshalb bereits erhebliche Zweifel an ihren Vorbringen entstehen. Auffallend ist dabei zudem tatsächlich, dass sie seit dessen Ausreise im November 2008 über Jahre hinweg weitgehend unbehelligt in Elasha Biyaha, einem damals von der Al-Shabab kontrollierten Gebiet, hatte leben können. Zwar macht sie geltend, sie seien immer auf der Flucht gewesen, ihren Eingaben vom 17. August 2011, 25. März 2012 und 25. Juni 2012 ist aber zu entnehmen, dass sie sich zu dieser Zeit immer in Elasha Biyaha befunden hat. Ebenfalls richtig sind die Erwägungen des BFM, wonach Mogadischu seit August 2011 – bei der Angabe des Jahres 2001 durch das BFM handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler – und der Afgoye-Korridor, in dem sich das Lager Elasha Biyaha befindet, seit Mai 2012 von den Al-Shabab befreit sind. Diese Informationen sind in Form von öffentlichen Quellen zugänglich (vgl. UK Home Office, Security Situation In Southern and Central Somalia, 17. August 2012). Der Einwand in der Beschwerde, das BFM verkenne die Lage und stütze sich nur auf Vermutungen, kann vorliegend nicht gestützt werden. Auf Vernehmlassungsebene hat das BFM einlässlich und mit Quellenhinweisen über die Lage in Somalia berichtet. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass die Erwägungen des BFM nicht zuträfen, vermag aber auf keinerlei anderslautende Quellen zu verweisen. Dem Gericht wären solche denn auch nicht bekannt. Vor dem Hintergrund der Vertreibung der Al-Shabab
D-4171/2012 aus den relevanten Gebieten scheint es tatsächlich unglaubhaft, dass diese im Juni und Juli 2012 bei der Beschwerdeführerin und deren Familie aufgetaucht sein sollen, um diese gezielt anzugreifen, zumal sie zuvor, als die Al-Shabab noch die Kontrolle über das entsprechende Gebiet inne hatten, offenbar nie angegriffen worden waren. Auffallend ist denn auch, dass die angeblichen Angriffe just in den Zeitraum der angefochtenen Verfügung fallen, in der erwogen wurde, eine Gefährdung sei unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin bisher nur bedroht worden sein wolle. Zwar wird insbesondere der Tod der Mutter nicht grundsätzlich angezweifelt, und selbst wenn auch die Nichte verletzt worden und sie selber verschwunden sein sollte, bleibt vor diesem Hintergrund unglaubhaft, dass diese Ereignisse mit einer direkten Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Al-Shabab zusammenhängen. Vielmehr dürfte es sich dabei allenfalls um Folgen der immer noch unsicheren Lage in Somalia handeln, welche die Bevölkerung Somalias aber allgemein betrifft. Insgesamt ist damit nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage auszugehen, die zu einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG zu führen vermöchte. Dieser Einschätzung wird in der Beschwerde und der Stellungnahme nichts Stichhaltiges entgegengehalten. 6.2 Das BFM hat nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4171/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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