Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-417/2018 law/rep
Urteil v o m 1 2 . November 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
D-417/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 15. September 2015 mit dem Zug via B._______ illegal in die Schweiz ein und suchte hier am selben Tag um Asyl nach. Am 7. Oktober 2015 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg, seiner Herkunft sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 wies ihn das SEM für die Dauer seines Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 18. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde aufgrund der Aktenlage beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. Das SEM hörte ihn am 7. März 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Hazara und im Dorf D._______, Ortschaft E._______, Distrikt F._______ in der Provinz G._______ geboren, wo er mit seinen Eltern sowie einer Schwester aufgewachsen sei. Sein Vater habe viele Ländereien besessen. Im Jahr 2006 seien seine Eltern während einer Autofahrt ums Leben gekommen. Seit diesem Zeitpunkt sei er gemeinsam mit seiner Schwester bei seinem Onkel väterlicherseits in D._______ aufgewachsen. Er habe bis zur elften Klasse die Schule im Lyzeum von D._______ besucht. Im Jahr 2010 habe er das letzte Schuljahr in H._______ absolviert und mit der Matura abgeschlossen. Danach habe er in Herat ein Studium als (…) aufgenommen, das er im Jahr 2014 erfolgreich abgeschlossen habe. Während des letzten Studienjahres habe er gearbeitet und Kursunterricht gegeben. Im Februar 2015 sei ihm schliesslich in Herat das Hochschuldiplom überreicht worden. Rund einen Monat später sei er in die Stadt H._______ gereist, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Während der Semesterferien im Winter habe er jeweils bei seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie (Ehefrau, drei Söhne und eine Tochter) gelebt. Im Jahr 2009 sei die erste Frau seines Onkels verstorben, worauf dieser im Jahr 2011 erneut geheiratet habe. Sein Onkel sei gläubig gewesen und habe sich seiner zweiten Frau gegenüber sehr streng verhalten. So habe er ihr beispielweise verboten, das Haus selbständig zu verlassen. Manchmal habe er sie auch geschlagen. Er selbst habe zu jenem Onkel ein sehr gutes Verhältnis gehabt, der wie ein Vater für ihn gewesen sei. Sein Onkel habe ihn immer unterstützt und während seiner Semesterferien
D-417/2018 zu sich nach Hause gebeten. Ausserdem habe er für ihn nach Abschluss des Studiums ein Fest veranstaltet und später eine gemeinsame Pilgerreise mit ihm geplant. Dessen neue Ehefrau habe ihn (den Beschwerdeführer) indessen nicht nett behandelt, indem sie sich beispielsweise geweigert habe, seine Kleider zu waschen. Wiewohl er sich darum bemüht habe, ein gutes Verhältnis zu ihr aufzubauen, habe sie seine guten Absichten in keiner Weise erwidert. Eines Tages – er sei soeben aus der Dusche gekommen – habe sie sich ihm indessen zu seiner grossen Überraschung unvermittelt in anzüglicher Absicht genähert und ihn zu umarmen begonnen. Er habe sie zurückgewiesen und sich geweigert, auf ihre Avancen einzugehen. Daraufhin sei sie aggressiv geworden und habe ihm gedroht, seine Ehre zu beschmutzen, falls er ihren Wünschen nicht nachkomme. Nach seiner erneuten Weigerung habe sie plötzlich ihre Kleider zu zerreissen und laut um Hilfe zu schreien begonnen. Als sein Onkel und dessen jüngster Sohn im Zimmer erschienen seien, habe sich die Situation so dargestellt, wie wenn er die Frau seines Onkels zu vergewaltigen versucht hätte. In der Folge sei es zu einem Handgemenge zwischen dem Sohn des Onkels und ihm gekommen, bevor ihm die Flucht aus dem Fenster des Zimmers geglückt sei. Hätte er Afghanistan nicht verlassen, hätten ihn sein Onkel beziehungsweise dessen Söhne als mutmasslichen Vergewaltiger getötet. Im Weiteren sei auch die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht und er als Hazara und Schiite insbesondere auch seitens der Taliban gefährdet gewesen. Er selber habe bis anhin mit den Taliban aber nie persönliche Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe seines erstinstanzlichen Asylverfahrens die Originale seiner afghanischen Tazkara vom 7. März 2016 (mit deutscher Übersetzung) und seines Hochschulabschlusses an der Universität von Herat (inklusive englische Übersetzung) ein. Weiter reichte er die Kopie seines Maturitätszeugnisses (inklusive englische Übersetzung) zu den Akten. Ein ehemaliger Studienkollege namens I._______, der in der Stadt G._______ lebe, habe ihm die besagten Dokumente zugeschickt. Auf dem Weg nach Griechenland habe ein Schlepper seinen Reisepass ins Meer geworfen.
D-417/2018 B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 – eröffnet am 19. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines früheren Rechtsvertreters vom 18. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 24. Januar 2018 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons C._______ vom 22. Januar 2018 zu. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seinen damaligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Februar 2018 ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche
D-417/2018 eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In der Beschwerde würden im Wesentlichen bereits bekannte Sachverhaltselemente wiedergegeben. Auf diese sei nicht weiter einzugehen, da sie an der erfolgten Einschätzung nichts ändern könnten. Im Übrigen verwies das SEM auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. G. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 8. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 ersuchte der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand, da er sein Arbeitsverhältnis bei der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende C._______ per Ende Februar 2019 beenden und anschliessend als Rechtsvertreter und Teamleiter im Bundesasylzentrum J._______ arbeiten werde. Ein allfälliger Honoraranspruch sei der HEKS Rechtsberatungsstelle zu überweisen. Gleichzeitig ersuchte er um Einsetzung des jetzigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des bisherigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand gut und ordnete ihm neu den jetzigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Im Weiteren stellte er fest, dass die vom Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 unterzeichnete Vollmacht unter anderem auch zu Gunsten des jetzigen Rechtsvertreters ausgestellt worden sei. Schliesslich hielt er fest, es sei davon auszugehen, dass dem neuen Rechtsvertreter die Bedingungen des Bundesverwaltungsgerichts für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen (Begrenzung des Stundenansatzes auf Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen) ebenso bekannt sei wie die Obliegenheit des Rechtsbeistands, rechtzeitig und unaufgefordert eine Kostennote einzureichen. J. In der Folge erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 und vom 12. April 2021 nach dem
D-417/2018 Stand seines Verfahrens. Die Anfragen beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 und vom 21. April 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
D-417/2018 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 3. 3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dieser habe geltend gemacht, die zweite Ehefrau seines Onkels habe ihn der Vergewaltigung bezichtigt, nachdem er ihren Verführungskünsten nicht nachgegeben habe. Diesbezüglich sei vorab festzuhalten, dass Frauen in Afghanistan, welche einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt würden, grundsätzlich mit drastischen Massnahmen seitens ihrer Familie rechnen müssten. Im Falle einer Vergewaltigung sei eine afghanische Frau zudem häufig in einer schwachen Position. Für weite Teile der afghanischen Gesellschaft würden Frauen nämlich als Bewahrerin der Familienehre gelten. Die Ehre der Frau sei sehr stark mit Jungfräulichkeit und Keuschheit verbunden. Deshalb könnten Frauen, falls sie Opfer sexueller Gewalt würden, die Familie "entehren", weshalb eine afghanische Frau als Opfer eines Sexualdelikts zur Trägerin der Schande für das Verbrechen werde, nicht dagegen der Täter. Ehebruch, voreheliche Beziehungen bis hin zur Vergewaltigung und Inzest
D-417/2018 würden als Ehrverletzung geahndet. Vor diesem Hintergrund erscheine sein Vorbringen, wonach die Frau seines Onkels ihn zu sexuellen Handlungen habe zwingen wollen und ihm im Falle seiner Weigerung angedroht habe, ihn der Vergewaltigung zu bezichtigen, unplausibel. Darüber hinaus mute es angesichts des strengen Verhaltens des Onkels gegenüber seiner Frau sowie seines angeblich beinahe väterlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer realitätsfremd an, dass dieser ihn einfach als Vergewaltiger betrachtet beziehungsweise der Beschwerdeführer ohne Versuche, das Missverständnis aufzuklären, Afghanistan einfach fluchtartig verlassen hätte. Aus den vorgenannten Gründen seien seine Angaben bezüglich der angeblichen sexuellen Belästigungen durch die Ehefrau seines Onkels als nicht glaubhaft zu erachten. 3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich eingewendet, es treffe zwar zu, dass Afghanistan weiterhin ein sehr gefährliches Land für Frauen und Mädchen sei, die Diskriminierung gegen sie auch in der Rechtsprechung tief verwurzelt sei und Gesetze zu ihrem Schutz kaum durchgesetzt würden. Das SEM habe im vorliegenden Fall indessen nicht untersucht, welche Konsequenzen der Beschwerdeführer bei einer versuchten Vergewaltigung zu befürchten hätte. So könne die Vergewaltigung in Afghanistan gemäss den gesetzlichen Vorgaben mit einer 16 bis 20-jährigen Freiheitsstrafe geahndet werden. Führe die Vergewaltigung zum Tod des Opfers, könne der Täter gar zur Todesstrafe verurteilt werden. Unter diesen Umständen erscheine es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der beschriebenen Situation um sein Leben gefürchtet habe und umgehend aus seinem Heimatland geflohen sei. Darüber hinaus habe das SEM nicht berücksichtigt, dass seine Vorbringen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen würden. So habe er erwähnt, dass sein Onkel strenggläubig gewesen sei, und dass er selbst ohne Schuhe geflüchtet sei. Ausserdem habe er – offensichtlich emotional und verzweifelt – wiederholt zum Ausdruck gebracht, er könne sich nicht erklären, weshalb die Frau seines Onkels ihn zu sexuellen Handlungen habe zwingen wollen. Seine diesbezüglichen Ausführungen müssten deshalb als glaubhaft eingestuft werden. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM bezüglich der angeblichen Avancen der zweiten Ehefrau des Onkels gegenüber dem Beschwerdeführer. Es mutet im Kontext der gesellschaftlichen Stellung afghanischer Frauen tatsächlich widersinnig an, dass die Ehefrau des Onkels den Beschwerdeführer unter der Androhung eines Vergewaltigungsvorwurfs zu sexuellen Handlungen genötigt haben sollte, hätte sie
D-417/2018 sich doch durch ein entsprechendes Verhalten primär selbst gravierendsten Schwierigkeiten ausgesetzt. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er wisse nicht, weshalb die Frau seines Onkels ihn zu sexuellen Handlungen habe zwingen wollen. Dies namentlich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen hatte, sein Onkel sei tiefgläubig und sehr streng mit seiner Frau gewesen (vgl. SEM-act. A5/12 S. 6 Ziff. 7.01 i.V.m. A12/17 S. 9 F80), diese habe ihn (den Beschwerdeführer) überhaupt nicht gemocht (vgl. SEM-act. A12/17 S. 10 F82 bis F84), wogegen sein Onkel immer sehr nett und zuvorkommend zu ihm gewesen sei (vgl. SEM-act. A12/17 S. 10 ff. F85 f. und F92 f.). Aus den genannten Gründen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Onkel väterlicherseits und dessen drei Söhne hätten ihn wegen (angeblich) versuchter Vergewaltigung der zweiten Ehefrau beziehungsweise Stiefmutter gesucht respektive verfolgt, als unglaubhaft. Die Beantwortung der Frage, ob es sich hierbei mangels eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG überhaupt um eine asylrelevante Verfolgung handeln würde, kann mithin offenbleiben. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-417/2018 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Das SEM beurteilte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Herat als zumutbar. Es nahm dabei zunächst Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/38 und im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017. Im Einzelnen führte es alsdann aus, der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf D._______, Ortschaft E._______, Distrikt F._______ in der Provinz G._______, wohin ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei. Hingegen bestehe für den Beschwerdeführer in der Stadt Herat, wo er drei Jahre lang gelebt und studiert habe, eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Nachdem er im Jahr 2014 seine dortige Ausbildung abgeschlossen und im Jahr 2015 mehrere Tage nach Herat zurückgekehrt sei, um sein Diplom in Empfang zu nehmen, sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in der Stadt dort immer noch gut vernetzt sei. Dies gelte insbesondere in Bezug auf seine ehemaligen Studienkollegen. So habe ihm insbesondere sein Studienkollege K._______ Dokumente in die Schweiz geschickt. Zudem habe er während eines Jahres Kurse in Herat geleitet, weshalb er sich aufgrund seiner Arbeit ein gewisses Beziehungsnetz in Herat aufgebaut haben dürfte. Die beiden letzten Studienjahre habe er in einem Studentenheim gelebt. Zuvor habe er gemeinsam mit anderen Studienkollegen eine Wohnung in der Stadt Herat gemietet.
D-417/2018 Es sei ihm folglich zuzumuten, dort erneut selbständig oder mit Hilfe seines sozialen Beziehungsnetzes eine geeignete Wohnmöglichkeit zu finden. Überdies habe sein Vater in F._______ viele Ländereien besessen, welche seine Mitarbeiter bearbeitet hätten. Er stamme somit aus guten wirtschaftlichen Verhältnissen, an denen sich offenbar auch nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2006 nichts verändert habe. So habe er sein Studium aus den Erträgnissen der Ländereien seines Vaters finanziert. Es sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin auf diese zurückgreifen könne und bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Ausserdem verfüge er mit seinem Bachelorstudium in (…) über eine solide höhere Ausbildung. 7.3 In der Beschwerde wird das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative bestritten. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung erklärt, lediglich zu Studienzwecken in Herat wohnhaft gewesen zu sein, wobei er zunächst zusammen mit anderen Studenten in einer Wohngemeinschaft gelebt habe und später in einem Studentenheim untergebracht gewesen sei. Demnach habe er primär Kontakte zu Studenten unterhalten, die jedoch mittlerweile in ihre jeweiligen Heimatregionen zurückgekehrt seien. Ausserdem habe er seine Semesterferien jeweils bei seinem Onkel in F._______ verbracht, was ebenfalls aufzeige, dass er in Herat keine lokalen Kontakte gepflegt habe. Da er dort überdies über keinerlei Verwandte verfüge, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dort im jetzigen Zeitpunkt über ein soziales Netz verfüge, welches ihn bei einer allfälligen Rückkehr unterstützen könnte. Soweit die Vorinstanz darauf hinweise, dass er in Herat ein Jahr lang Kurse gegeben habe, sei anzumerken, dass die damalige Kursleitung über die Universität vermittelt worden sei und ihm diese Möglichkeit heute ohne Immatrikulation nicht mehr offenstehe. Ausserdem verfüge er zwar über einen Bachelorabschluss, aber über keinerlei Berufserfahrung, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er innert kürzester Zeit seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Vielmehr sei absehbar, dass er unter den geschilderten Umstanden in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vor diesem Hintergrund lägen keine besonders begünstigenden, für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat sprechende Umstände vor. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz G._______, wo er aufgewachsen ist und – von einem vierjährigen Studienaufenthalt in der Stadt Herat abgesehen – bis zu seiner Ausreise auch gelebt hat (vgl. SEMact. A5/12 Ziff. 1.17.04 i.V.m. Ziff. 2.01). In der Stadt Herat hat er zunächst
D-417/2018 ein Jahr lang mit Mitstudenten in einer Wohnung und anschliessend bis zu seinem Studienabschluss im Jahr 2014 in einem Studentenheim gelebt (vgl. SEM-act. A12/17 F31 bis F37). Seine Semesterferien verbrachte er hingegen nach seinem Bekunden immer bei seinem Onkel und dessen Familie in der Provinz G._______ (vgl. SEM-act. A12/17 F40). Den Akten ist zu entnehmen, dass er über keine Berufserfahrung verfügt, hat er doch – von der Kursleitung an einer Schule in Herat im Rahmen seiner universitären Ausbildung abgesehen – in Afghanistan nie gearbeitet (vgl. SEM-act. A12/17 F23 f. i.V.m. F.39). Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat sein Vater in F._______ viele Ländereien besessen (vgl. SEM-act. A12/17 F38). Dieser ist jedoch bereits im Jahr 2006 verstorben und es ist nicht bekannt, wie sich die derzeitigen Besitzverhältnisse an diesen Ländereien gestalten. 7.4.2 Mit seinem Referenzurteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht seine zuletzt im Urteil BVGE 2011/38 festgehaltene Lageeinschätzung zur Situation in der Stadt Herat aktualisiert (vgl. ebenda, E. 10). Das Gericht stellte fest, dass sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozioökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hätten. Rückkehrende würden vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, ausser die betroffene Person fände in Herat besonders begünstigende Umstände vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Dies sei – entsprechend der (damaligen) Praxis zu H._______ (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) – insbesondere dann der Fall, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handele, der vor Ort auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Dieses müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. 7.4.3 Bereits kurz nach dieser aktualisierten Einschätzung haben sich die Ereignisse in Afghanistan überschlagen. Innert kürzester Zeit haben die Taliban die militärischen Verbände der unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebiete und Städte – darunter auch Herat – überrannt und Mitte August 2021 in Afghanistan die Macht übernommen. Nachdem die letzten militärischen Einheiten der internationalen Truppen aus Afghanistan nach
D-417/2018 dem Ende der Evakuierungsaktion am Flughafen von H._______ Ende August 2021 abgezogen sind, äusserte sich unter anderen der UNO-Generalsekretär António Guterres besorgt über die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Afghanistan. Es sei ein völliger Zusammenbruch der Grundversorgung im Land zu erwarten, in dem rund die Hälfte der Bevölkerung – 18 Millionen Menschen – auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, um zu überleben (vgl. Frankfurter Allgemein, Afghanistan "Dunkelste Stunde der Not" 2. September 2021; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-un-fluechtlinge-101.html; 01.09.2021). Ohne ausländische Hilfe – so wurde sodann bei einem virtuellen Sondergipfel der G20-Staaten am 12. Oktober 2021 unter Berufung auf Angaben der Vereinten Nationen berichtet – drohe ein wirtschaftlicher Zerfall des Landes, der dazu führe, dass 97 Prozent der afghanischen Bevölkerung unmittelbar von Armut bedroht seien, zumal sich aktuell auch noch die schlechteste Ernte seit 35 Jahren ankündige (vgl. Tagesanzeiger 12.10.2021: G20-Gipfel zu Afghanistan; Hilfe, damit H._______ nicht kollabiert [G-20-Gipfel zu Afghanistan – Hilfe, damit H._______ nicht kollabiert | Tages-Anzeiger (tagesanzeiger.ch)]. 7.4.4 Angesichts der nach der Machtübernahme durch die Taliban übereinstimmend prognostizierten Entwicklung der wirtschaftlichen Situation sowie der damit absehbar verbundenen sozioökonomischen Notlage weiter Bevölkerungsteile in Afghanistan kann auch in Anbetracht des persönlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dieser finde in der Stadt Herat oder anderswo in Afghanistan besonders begünstigende Umstände vor, aufgrund derer hinlänglich ausgeschlossen werden könnte, dass er im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich mithin in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit beantragt wird, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zumal aus den Akten nichts hervorgeht, das eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG nahelegen würde. Bei diesem Ergebnis besteht sodann aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse an https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-un-fluechtlinge-101.html https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-un-fluechtlinge-101.html https://www.tagesanzeiger.ch/hilfe-damit-kabul-nicht-kollabiert-105716344300 https://www.tagesanzeiger.ch/hilfe-damit-kabul-nicht-kollabiert-105716344300
D-417/2018 der beantragten Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs namentlich wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK kein schützenswertes Interesse (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Der entsprechende Antrag erweist sich damit als gegenstandslos. Demnach sind die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2017 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Instruktionsrichter indessen mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Parteientschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der neu eingesetzte Rechtsvertreter ist demgegenüber von der Anzeige seiner Mandatsübernahme sowie zwei kurzen Verfahrensstandsanfragen abgesehen in vorliegender Angelegenheit nicht tätig geworden, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
D-417/2018 9.3 Mit der oben genannten Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Soweit er im Verfahren (ebenfalls hälftig) unterliegt, ist dem früheren Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten, das dieser indessen an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau abgetreten hat (vgl. Sachverhalt Bst. H). Entsprechend überweist das Bundesverwaltungsgericht der letztgenannten Organisation ein amtliches Honorar von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite)
D-417/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 5. Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 400.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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