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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2012 D-4160/2012

August 31, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,749 words·~14 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4160/2012 law/auj

Urteil v o m 3 1 . August 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am […], c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 / N […].

D-4160/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ (Jaffna) – stellte am 11. Januar 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ein schriftliches Asylgesuch. Dieses ergänzte sie auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft vom 14. Januar 2011 und vom 15. Februar 2011 hin mit Eingaben vom 1. Februar 2011 und vom 14. März 2011. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei 1996 aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Jaffna mit ihrer Familie ins Vanni-Gebiet geflüchtet, wo sie 2001 geheiratet habe. Im April 2009 habe sie bei Angriffen der srilankischen Armee mit Artilleriegranaten ihren Ehemann, ihre Mutter, einen Bruder sowie weitere Verwandte verloren; sie selbst und ihre Kinder seien bei den Angriffen verletzt worden. Vom 18. Mai bis Ende September 2009 habe sie sich mit den Kindern in einem Camp der Regierung für Intern Vertriebene (IDPs) in D._______ aufgehalten. Nach der aus humanitären Gründen erfolgten Entlassung aus dem IDP-Camp hätten sie sich nach E._______ (Vavuniya) begeben. Nach der wegen seiner Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erfolgten Inhaftierung eines ihrer Brüder in einem Rehabilitation Camp hätten unbekannte Angehörige einer paramilitärischen Gruppe sowie Sicherheitskräfte sie, die Beschwerdeführerin, wegen des Verdachts einer LTTE-Unterstützung verhört. Aus Angst sei sie am 17. Dezember 2009 mit ihren Kindern nach B._______ in Jaffna zurückgekehrt, wo sie zunächst unbehelligt bei einer Tante mütterlicherseits gewohnt hätten. Nachdem jemand die Sicherheitskräfte über ihre Anwesenheit in B._______ informiert habe, seien mutmassliche Anhänger von paramilitärischen Gruppen sowie Soldaten aus dem lokalen Camp in Zivilkleidung bei der Tante erschienen. Seither fürchte sie sich davor, von Sicherheitskräften oder Paramilitärs verschleppt und vergewaltigt zu werden, wie dies anderen Frauen widerfahren sei, von welchen einige immer noch vermisst würden. Da die Besuche im Haus ihrer Tante zugenommen hätten, habe sie sich mit den Kindern am 20. Januar 2011 nach Colombo begeben. Auch nach ihrem Weggang hätten sich mehrere Personen wiederholt bei der Tante nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und diese bedroht. Solange sie wegen des Verdachts auf Unterstützung der LTTE gesucht werde, könne sie nicht nach B._______ zurückkehren, doch auch in Colombo fürchte sie sich vor einer Verhaftung oder Entführung.

D-4160/2012 B. Mit Begleitschreiben vom 29. März 2011 übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, auf eine Befragung der Beschwerdeführerin habe man verzichtet, weil diese während der letzten zwölf Monate keine ernsthafte Verfolgung geltend gemacht habe. C. Mit Eingaben vom 11. April 2011 und vom 7. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die Botschaft darum, mit ihr zwecks Feststellung ihres Schutzbedarfs eine Anhörung durchzuführen. Zur Begründung teilte sie mit, sie habe von ihrer Tante mütterlicherseits erfahren, dass „Männer des Civil Office“ sie am 4. April 2011 in B._______ gesucht hätten. Die Tante habe den Männern gesagt, sie halte sich in Colombo wahrscheinlich in einer Lodge auf. Am 5. Juni 2011 hätten Männer des militärischen Geheimdienstes in Zivilkleidung in ihrem Elternhaus sie und neu auch ihren Bruder gesucht und von ihrem Vater in Erfahrung gebracht, dass sie beide sich in Colombo aufhielten. Die Männer hätten ihrem Vater mitgeteilt, dass sie und ihr Bruder sich unverzüglich im F._______ Civil Office melden sollten. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um die Durchführung einer Anhörung und gab an, ihre Situation habe sich weiter verschlechtert. Seit der Entlassung ihres Bruders aus dem Rehabilitation Camp würden sich die Sicherheitskräfte häufig in ihrem Elternhaus nach dem Verbleib des Sohnes und der Tochter erkundigen. Am 28. November 2011 hätten die Sicherheitskräfte sie aufgrund von Falschinformationen von unbekannter Seite bezichtigt, während ihres Aufenthaltes im Vanni-Gebiet die LTTE unterstützt zu haben. Soldaten des Camps würden ihre Familie schikanieren und belästigen und ihren Vater bedrohen für den Fall, dass sein Sohn und seine Tochter sich nicht im Armeecamp meldeten. Am 18. Dezember 2011 hätten Unbekannte, vermutlich Angehörige einer bewaffneten paramilitärischen Gruppe, aus demselben Grund ihren Vater eingeschüchtert. Sie halte sich an einem Ort auf, an dem sie nicht langfristig in Sicherheit sei, und leide unter den Drohungen sowie dem Verlust ihres Ehemannes. E. Am 6. März 2012 fand in der Schweizer Vertretung in Colombo eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Dabei machte

D-4160/2012 sie neben ihrer schwierigen Lebenssituation als verwitwete Mutter dreier Kinder geltend, sie sei aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes sowie der Zwangsrekrutierung ihres jüngeren Bruders im Oktober 2007 und ihrer jüngeren Schwester im März 2009 durch die LTTE Kontrollen und Behelligungen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt. Aufgrund der Verbindungen zweier Geschwister zu den LTTE verdächtige man auch sie, diese Organisation zu unterstützen. Ihre Familie mache sich insbesondere Sorgen um ihre jüngere, unverheiratete Schwester. Um Asyl habe sie erst im Januar 2011 ersucht, weil sie erst in diesem Zeitpunkt von der Möglichkeit einer Asylgesuchseinreichung erfahren habe. Im Dezember 2011, nachdem sie nach Colombo gezogen sei, hätten Sicherheitskräfte in Zivil sich in ihrem Elternhaus nach ihr erkundigt, weshalb sie sich vor künftigen Verfolgungsmassnahmen fürchte. F. Mit Begleitschreiben vom 27. März 2012 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin der Botschaft mit, sie halte sich zumeist in Colombo auf, weil Männer der Criminal Investigation Division (CID) sie zwischen März und Mai 2012 vier Mal bei ihrer Tante in B._______ gesucht, diese nach der Adresse ihrer Nichte in Colombo gefragt und ihr gesagt hätten, sie solle sich im Civil Office melden. Ferner bat sie um eine rasche Behandlung ihres Asylgesuchs und legte ein vom 15. Mai 2012 datierendes Bestätigungsschreiben eines Rechtsanwaltes aus Colombo bei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Dokumente in Kopie ein: Einen vom 27. September 2009 datierenden Entlassungsschein aus einem Lager der Armee in Vavuniya, drei Todesscheine, diverse Geburtsregisterauszüge, eine Identitätskarte und einen Reisepass sowie die Pässe der beiden älteren Kinder. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Botschaft versandte die Verfügung am 5. Juli 2012 an die Beschwerdeführerin.

D-4160/2012 I. Am 3. August 2012 ging der Botschaft eine vom 16. Juli 2012 datierende englischsprachige Eingabe mit deutscher Übersetzung zu. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz sei ihr zu bewilligen und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen. Die Botschaft leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 9. August 2012 eintraf. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie könne nicht länger in Colombo bleiben und auch nicht nach Jaffna zurückkehren, da sie dort in die Hände der Sicherheitskräfte geraten würde, welche letztmals am 11. Juli 2012 ihre Tante ernsthaft bedroht hätten. Ehemalige LTTE-Anhänger, die nun mit den Sicherheitskräften kollaborierten, hätten diesen Informationen über die Vergangenheit ihrer Familie weitergegeben, weshalb sie viele Probleme mit unbekannten Personen aus paramilitärischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Botschaft am 5. Juli 2012 an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. Sachverhalt Bst. H). Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Die Beschwerde ist jedoch bereits am 3. August 2012 bei der Botschaft in Colombo eingegan-

D-4160/2012 gen (vgl. Sachverhalt Bst. I), weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch unter anderem damit, dass man sich in B._______ bei ihrem Vater und ihrer Tante immer

D-4160/2012 wieder nach ihr erkundige, weil sie unter dem Verdacht stehe, die LTTE unterstützt zu haben. Diesen Verdacht erklärt sie mit der – laut ihren Angaben falschen – Annahme der sri-lankischen Behörden, ihr Ehemann und ein Bruder seien als LTTE-Kämpfer gefallen und ein weiterer (von den LTTE zwangsrekrutierter) Bruder habe diese Organisation freiwillig unterstützt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden gegen den verstorbenen Ehemann und die Brüder der Beschwerdeführerin tatsächlich einen entsprechenden Verdacht hegten. Aus den eingereichten Totenscheinen geht hervor, dass sowohl ihr Ehemann als auch ein Bruder und die Mutter an Verletzungen durch Granaten starben, mit welchen laut den Aussagen der Beschwerdeführerin die sri-lankische Armee die tamilische Zivilbevölkerung beschoss, wobei ihr Bruder seinen Verletzungen sofort erlag und die Mutter sowie der Ehemann starben, als die Armee das voll belegte Spital bombardierte, in welches sie eingeliefert worden waren. Der Umstand, dass ein anderer Bruder aus der Rehabilitationshaft entlassen wurde, lässt den Schluss zu, dass dieser nicht einer Mitgliedschaft bei den Tamil Tigers verdächtigt wurde, ansonsten er kaum freigelassen worden wäre. Von der Rekrutierung einer Schwester hatten die Behörden nach Angaben der Beschwerdeführerin keine Kenntnis. Die Beschwerdeführerin selbst war eigenen Angaben zufolge nie in irgendeiner Form für die LTTE tätig. Eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation ist daher vorliegend nicht ersichtlich, zumal nicht nur die für ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Regierung geltend gemachten Gründe nicht belegt sind, sondern auch die Urheber der Behelligungen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin – unbekannte Personen eines "Civil Office", von paramilitärischen Gruppen, dem militärischen Geheimdienst und den sri-lankischen Sicherheitskräften – diffus bleiben. Den die Beschwerdeführerin persönlich erlebten Behelligungen (Kontrollen in ihrem Elternhaus nach ihrer Entlassung aus dem IDP-Camp, Nachfragen nach ihrem Verbleib nach dem Wegzug nach Colombo) mangelt es ausserdem an der für eine Asylgewährung erforderlichen Intensität, zumal sie selbst nie inhaftiert war und auch keine physischen Übergriffe auf ihre Person geltend macht. Auch wenn angesichts des erlittenen Verlustes mehrerer naher Angehöriger im Krieg eine subjektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftigen Verfolgungsmassnahmen durchaus verständlich erscheinen mag, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine objektiven Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin vorliegen, zumal diese nie festgenommen und überprüft wurde, nach ihrer

D-4160/2012 Rückkehr nach Jaffna dort über ein Jahr lang unbehelligt blieb und in Colombo, wo sie seit Januar 2011 lebt und ihre Kinder zur Schule gehen, keine Probleme mit Behörden aktenkundig sind. Daran vermag auch das vom 15. Mai 2012 datierende Bestätigungsschreiben eines Rechtsanwaltes aus Colombo nichts zu ändern, zumal die darin enthaltenen Aussagen offensichtlich ausschliesslich auf den bereits den Akten zu entnehmenden Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. 5.2 Die Einschätzung, dass keine einreisebeachtliche Gefährdung der Beschwerdeführerin vorliegt, wird durch den Umstand bestätigt, dass diese anlässlich der Anhörung in der Botschaft am 6. März 2012 ausdrücklich zu Protokoll gab, der Hauptgrund bzw. der eigentliche Grund für ihr Asylgesuch sei die Tatsache, dass sich nach dem Tod ihres Ehemannes niemand mehr um sie kümmere und sie sich um die Zukunft ihrer drei Kinder sorge. Sie sei nicht gebildet, ihr Vater sei alt, und sie könne nicht gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ihre drei Kinder betreuen sowie sich um ihre jüngere Schwester kümmern, für welche sie nach dem Tod der Mutter ebenfalls verantwortlich sei (vgl. act. A11/10 S. 4). Das Grauen des Krieges könne sie nicht in Worte fassen, und ihre Kinder litten immer noch an Albträumen (a.a.O. S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre schwierigen Lebensumstände als alleinerziehende Mutter dreier Kinder sowie auf ihre seelischen Qualen sowie diejenigen ihrer Kinder angesichts der Tötung ihres Ehemannes, ihrer Mutter und ihres Bruders im April 2008 hinweist, spricht sie – so hart ihr Schicksal als Einzelperson im sri-lankischen Bürgerkrieg auch erscheinen mag – Sachumstände an, welche im Rahmen eines Asylverfahrens aus dem Ausland nicht zu prüfen sind. Zu ihrer Situation in Colombo bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern seit über eineinhalb Jahren in der Hauptstadt lebt, wo sie eigenen Angaben zufolge Verwandte hat und die Kinder zur Schule gehen (vgl. act. A11/10 S. 7). Dies deutet darauf hin, dass sie dort über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt und damit wohl auch nach einem allfälligen Wegzug ihrer gegenwärtigen Gastgeberin, der Schwester eines Cousins, nicht vollkommen auf sich alleine gestellt sein dürfte. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht und mit zutreffender

D-4160/2012 Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4160/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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