Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4145/2018
Urteil v o m 2 4 . September 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1151/2018 vom 14. März 2018.
D-4145/2018 Sachverhalt: A. Am 25. September 2015 stellte der Gesuchsteller in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1151/2018 vom 14. März 2018 ab. C. Mit als „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelter Eingabe vom 2. Mai 2018 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und reichte als Beweismittel einen Fahndungs- und Haftbefehl vom 1. Juli 2013, einen Einberufungsbefehl vom 1. April 2013, ein Dienstbüchlein sowie eine Mobilisierungsbenachrichtigung vom 1. März 2013 (alle Dokumente im Original und mit Übersetzung, zu den Akten. D. Das SEM nahm diese Eingabe mit Verfügung vom 8. Mai 2018 als Mehrfachgesuch entgegen und verlangte einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.–, welcher vom Gesuchsteller geleistet wurde. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, stellte fest, dass die am 25. Januar 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme weiter andauere, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass diese Gebühr durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte
D-4145/2018 der Gesuchsteller nebst verschiedenen Länderberichten die Kopie einer Visitenkarte eines Muchtars mitsamt Übersetzung zu den Akten. G. Mit Urteil D-3738/2018 vom 17. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und erklärte die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2018 aufgrund funktioneller Unzuständigkeit für nichtig. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, die mit „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelte Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Mai 2018 werde als Gesuch um Revision des Urteils D-1151/2018 vom 14. März 2018 und die gegen den ablehnenden Asylentscheid vom 29. Mai 2018 gerichtete Beschwerde vom 28. Juni 2018 als Ergänzung zum Revisionsgesuch entgegengenommen und in einem separaten Revisionsverfahren behandelt. Schliesslich forderte es die Vorinstanz auf, dem Gesuchsteller die Gebühr von Fr. 600.– zurückzuerstatten. H. Mit am gleichen Tag ergehender Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis zum 2. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zu leisten. I. Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
D-4145/2018 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens von entscheidenden Beweismitteln beinhaltet demnach zum einen, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. auch BVGE 2013/22). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffenden Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht hat beibringen können.
D-4145/2018 3.2 Der Gesuchsteller begründete sein Revisionsgesuch (mit „Neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelter Eingabe vom 2. Mai 2018) damit, dass er mittlerweile asylrelevante Dokumente erhalten habe, welche belegen würden, dass er von den syrischen Behörden gesucht und verfolgt werde. Es sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben, weil er dem Reservedienst ferngeblieben sei und dem Aufruf der Militärbehörden keine Folge geleistet habe. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe er eine Mobilisierungsbenachrichtigung für den Reservedienst in Kopie eingereicht. Er gelte nun als Dienstverweigerer. Im Hinblick auf eine Rekrutierung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat und den Folgen einer Weigerung, den Befehlen der syrischen Armee Folge zu leisten, müssten spezifische Sachverhaltsabklärungen getroffen werden. In seiner ergänzenden Revisionseingabe (mit „Verwaltungsbeschwerde“ betitelter Eingabe vom 28. Juni 2018) führte der Gesuchsteller aus, dass seine Familie im Zentrum von Aleppo gelebt, das Gebiet um Aleppo jedoch verlassen und ein etwas ruhigeres Gebiet aufgesucht habe. Der Gesuchsteller habe deshalb von den Militärbehörden nicht direkt kontaktiert werden können. Die Militärurkunden, welche gemeinsam mit der Eingabe vom 2. Mai 2018 eingereicht worden seien, hätten seiner Familie nicht zugestellt werden können und seien deswegen, wie üblich und nach Praxis der syrischen Behörden, dem Muchtar dieses Gebiets übergeben worden. Dieser sei verpflichtet gewesen, ihn, den Gesuchsteller, zu benachrichtigen und den Behörden eine Rückmeldung zu geben. Weder er noch seine Familie hätten von diesen Militärurkunden gewusst, weil sie vom Muchtar nicht hätten benachrichtigt werden können. Dies sei der Grund, weshalb er diese Dokumente bei den bisherigen Befragungen nicht erwähnt habe. Nachdem die syrische Regierung die Kontrolle über Aleppo und die umliegenden Gebiete vollständig übernommen habe und Ruhe eingekehrt sei, sei seine Familie in ihr Haus in Aleppo zurückgekehrt. Erst als der Muchtar im April 2018 von der Rückkehr seiner (des Gesuchstellers) Familie nach Aleppo erfahren habe, habe er ihr die Militärurkunden übergeben. Die syrischen Behörden hätten daraufhin seinen Vater Ende Mai 2018 aufgesucht, mitgenommen und über den Aufenthalt des Gesuchstellers befragt. Sein Bruder habe daraufhin die Flucht ergriffen, weil er befürchtet habe, anstelle des Gesuchstellers verhaftet zu werden. 3.3 Die Ausführungen des Gesuchstellers, weshalb er die vor dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts datierenden Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren hat beibringen können, sind als unglaubhaft zu erachten. Seine Erklärung, seine Familie habe sich ausserhalb von Aleppo befunden, und deshalb hätten ihr diese Dokumente
D-4145/2018 nicht zugestellt werden können, steht in offenkundigem Widerspruch zu seinen Aussagen in den beiden Befragungen, gemäss welchen seine Familie in Aleppo wohnhaft sei beziehungsweise in jenem Haus lebe, in welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe (Befragung zur Person [BzP] vom 12. Oktober 2015; Anhörung vom 5. April 2017; vgl. SEM-Akten A7 3.01, A20 F32ff.), zumal die Schlacht um Aleppo bereits im Dezember 2016 beendet war, und damit vor dem Zeitpunkt der Anhörung. Somit ist davon auszugehen, dass die Familie des Gesuchstellers Aleppo entgegen seinen Ausführungen nicht verlassen hat. Weiter fällt auf, dass auf dem den Beweismitteln beigelegten Briefumschlag der DHL, in welchem die Dokumente dem Gesuchsteller aus Syrien zugestellt worden sind, als Aufgabedatum der Postsendung der 29. März 2018 verzeichnet wurde, womit die zeitlichen Angaben über die Übergabe der Dokumente durch den Muchtar an die Familie des Gesuchstellers (im April 2018 habe der Muchtar von der Rückkehr der Familie nach Aleppo erfahren) nicht stimmen können. Dem Gesuchsteller gelingt es diesen Ausführungen zufolge nicht, glaubhaft darzulegen, dass er diese angeblich bereits seit einigen Jahren existierenden Dokumente vor Erlass des mit der Revision angefochtenen Beschwerdeentscheides nicht gekannt hat und aus diesem Grund nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat beibringen können. 3.4 Mit den zu beurteilenden Eingaben wurden demzufolge keine nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen oder aufgefundenen entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dargetan. 4. Auch bei verspäteten Revisionsvorbringen ist zu prüfen, ob ein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht wie die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) vorliegt (vgl. EMARK 1995/9 E. 7, insb. E. 7f und g). Da der Gesuchsteller jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, erübrigt sich eine Prüfung seiner Vorbringen hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1151/2018 vom 14. März 2018 ist demzufolge abzuweisen.
D-4145/2018 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4145/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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