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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2019 D-4133/2019

September 12, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,019 words·~15 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4133/2019

Urteil v o m 1 2 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei Zürcher, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (…).

D-4133/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (C._______) – suchte am 4. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 12. Juli 2016 und der einlässlichen Anhörung vom 7. Mai 2018 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei von den eritreischen Behörden verdächtigt worden, illegal aus Eritrea ausreisen zu wollen, weswegen sie am 6. Juni 2015 festgenommen und in der Folge mehrere Monate inhaftiert worden sei. Nach gelungener Flucht sei sie am 10. Oktober 2015 illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit am 17. Juli 2019 eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, ihr sei eine B-Bewilligung respektive eventualiter ein F-Ausweis zu erteilen, von ihrer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen und die Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner sei ihr Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und in die Akten ihrer Tanten (N (…) und N (…)) zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 16. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 2. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

D-4133/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich der E. 2.4 – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2.4 Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zielt auf eine Erweiterung des Prozessgegenstandes über die angefochtene Verfügung hinaus ab. Darauf ist folglich nicht einzutreten. 2.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-4133/2019 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu ihren klaren Aussagen in der BzP, dass sie bei einem Spaziergang in der Einöde von zwei Soldaten festgenommen worden sei und in der Folge drei Monate im Gefängnis «D._______» beziehungsweise «E._______» inhaftiert worden sei, liess sie in der Anhörung verlauten, sie sei in ihrem Wohnquartier beim Verrichten der Notdurft von vier Männern festgenommen worden und in der Folge für fünf Monate im Gefängnis «F._______» inhaftiert worden. Diese Widersprüche werden durch die Hinweise in der Beschwerde auf angebliche Übersetzungsschwierigkeiten und das Alter der Beschwerdeführerin (vgl. daselbst, S. 4 f.) nicht aufgelöst. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrem in der Haft angeblich abgelegten Geständnis. In der BzP gab sie zu Protokoll, gegenüber den eritreischen Behörden unter Gewaltanwendung einen Ausreiseversuch gestanden und ein Reueformular unterschrieben zu

D-4133/2019 haben, wogegen sie in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, sie habe nie ein solches Geständnis abgelegt. Auch hier lassen sich diese Ungereimtheiten entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5) weder auf Missverständnisse in den Befragungen noch auf das Alter der Beschwerdeführerin zurückführen. Sodann erscheint es in der Tat unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verlegung vom Gefängnis ins Spital (Bewusstlosigkeit, Durchfall) schon am gleichen Abend wieder derart bei Kräften gewesen sein will, dass ihr die Flucht aus dem Spitalfenster gelang. Auch erscheint der Umstand, dass ihre darauffolgende Ausreise so rasch erfolgen konnte, angesichts der Tatsache, dass diese mehrere Vorbereitungsschritte erfordert (Unterstützung durch einen Schlepper, Organisation der in mehreren Etappen zu bewältigenden Reise), unrealistisch. Mit ihren Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den wesentlichen Punkten ihrer Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. In Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. 4.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die angebliche Verhaftung und die darauffolgende Inhaftierung glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit nunmehr offengelassen werden kann – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 4.3 Die Vorinstanz hat auch unter Berücksichtigung der angeblichen Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführerin in Genf (vgl. Beschwerde, S. 7) – aus welcher kein Verfolgungsinteresse des eritreischen Regimes ersichtlich wird – das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Beschwerdeführerin die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden

D-4133/2019 versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 7.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen an, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. 7.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Eritrea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich als unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-4133/2019 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK.

D-4133/2019 8.5 Aus den Akten ergeben sich – daher selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Gemäss dem eben zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der insbesondere wirtschaftlich schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von

D-4133/2019 einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, mit einem Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Grossmutter, Tanten, Onkel; vgl. SEM-Akte A11/12, Ziff. 3.01). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung (vgl. SEM-Akte A11/12, Ziff. 1.17.04). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

D-4133/2019 13. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. 14. Da die editionspflichtigen Akten (inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses) der Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Asylentscheid bereits zugestellt (vgl. SEM-Verfügung vom 16. Juli 2019, S. 7) wurden, ist das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist das weitergehende Gesuch um Einsichtnahme in die Dossiers der Tanten der Beschwerdeführerin (N […] und N […]), welche vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen wurden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung lediglich darauf hingewiesen, die Dossier der Tanten der Beschwerdeführerin beigezogen zu haben. Es war auch nicht gehalten, den Beizug der Dossiers der Tanten der Beschwerdeführerin über einen blossen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren, begründete die Beschwerdeführerin doch ihr Asylgesuch nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund ihrer Verwandten. Es besteht somit auch kein Anlass zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. 15. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4133/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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