Abtei lung IV D-413/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, und B._______, geboren _______, Eritrea, _______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-413/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2004 verliess, in der Folge zunächst ungefähr ein Jahr lang im Sudan lebte und anschliessend nach Libyen gelangte, dass sie im August 2007 zusammen mit ihrem inzwischen geborenen Sohn nach Italien gegangen und am 8. Dezember 2008 von dort herkommend in die Schweiz eingereist sei, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und dort am 15. Dezember 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen befragte und ihr dabei das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sie habe im Heimatland im Teehaus ihrer Eltern gearbeitet, welches regelmässig von jugendlichen Schleppern besucht worden sei, dass ihr die Behörden vorgeworfen hätten, mit den Schleppern zusammen zu arbeiten, dass sie deswegen verhaftet worden sei und vor der Ausreise zehn Tage im Gefängnis habe verbringen müssen, dass man sie erschossen hätte, wenn ihr Onkel ihr nicht die Flucht aus dem Gefängnis ermöglicht hätte, dass sie ihr Heimatland aus diesen Gründen sowie aus Furcht vor einem Aufgebot zum Militärdienst verlassen habe und zunächst in den Sudan und anschliessend nach Libyen gegangen sei, dass sie in Libyen mehrmals inhaftiert worden sei, weil man sie verdächtigt habe, nach Italien ausreisen zu wollen, dass ihr Sohn im Gefängnis in Libyen geboren worden sei, D-413/2009 dass ihr im August 2007 die Weiterreise nach Italien gelungen sei, dass sie in Italien von Arabern bedroht worden sei und ihre Lebensbedingungen dort schlecht gewesen seien, weshalb sie schliesslich am 8. Dezember 2008 in die Schweiz gekommen sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel in der Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. Januar 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, dass Italien einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass in der Schweiz weder nahe Angehörige der Beschwerdeführenden noch Personen lebten, zu denen sie eine enge Beziehung hätten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich zutage trete, da ihre Vorbringen zur angeblichen Inhaftierung sowie zur geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass die in Bezug auf ihren Aufenthalt in Italien gemachten Vorbringen für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien, dass Italien die Flüchtlingskonvention sowie die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und es keine Hinweise gebe, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, weshalb D-413/2009 Italien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu bezeichnen sei, dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Januar 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in Bezug auf die angeordnete Wegweisung aufzuheben, und sie seien infolge Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine in Libyen ausgestellte Geburtsurkunde des Kindes der Beschwerdeführerin sowie eine Ausgangsbescheinigung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (...) betreffend den angeblichen Kindsvater T. M. (beides in Kopie) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; D-413/2009 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht sinngemäss auf die Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs beschränken, dass zwar dem Wortlaut der Beschwerdeanträge zufolge um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung "im Wegweisungspunkt" ersucht wird, der Beschwerdebegründung jedoch nichts zu entnehmen ist, das auf eine Anfechtung auch der Wegweisung an sich (Ziffer 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) schliessen lassen würde, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerde richte sich sinngemäss lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 und 4), dass die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von D-413/2009 Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien verfügt hat, dass Italien Signatarstaat der EMRK sowie der FK ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die italienischen Behörden würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden damit in einen Drittstaat ausreisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Art. 1 AsylG finden, dass seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, es handle sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat, dass in der Beschwerde indessen geltend gemacht wird, der Verlobte der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes, T. M., befinde sich zurzeit ebenfalls als Asylbewerber im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...), dass die Beschwerdeführenden zusammen mit T. M. eine Familie gründen möchten und durch eine Trennung der Beschwerdeführenden von T. M. ihr Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt würde, dass der Vollzug der Beschwerdeführenden nach Italien aus diesem Grund unzulässig sei, dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat, D-413/2009 dass sich daraus unter Umständen tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verletzten kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird, dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339), dass der angebliche Verlobte und Kindsvater T. M. (N [...]) indessen in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, da er zurzeit lediglich den Status eines Asylbewerbers innehat, dass die Beschwerdeführenden mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen demnach keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen können, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zulässig ist, dass das Vorbringen, wonach es sich bei T. M. um den Kindsvater und Verlobten der Beschwerdeführerin handle, im Übrigen ohnehin zweifelhaft ist, da die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben darüber machte, wo sie T. M. kennengelernt habe (vgl. A1, S. 7 und Beschwerde S. 3), die eingereichte Geburtsurkunde lediglich in Kopie vorliegt und die Beschwerdeführenden ausserdem keine Identitätspapiere eingereicht haben, weshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um die in der Geburtsurkunde genannten Personen handelt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien im Weiteren auch zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, da weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe darauf schliessen lassen, die Beschwerdeführenden wären bei einer Ausschaffung nach Italien konkret gefährdet, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens (jedoch nicht auf Beschwerdeebene) geltend machte, die Lebensbedingungen in Italien seien sehr schwierig gewesen und sie D-413/2009 sei dort von Arabern behelligt worden, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren wolle, dass jedoch die Beschwerdeführenden den Akten zufolge in Italien anwesenheitsberechtigt waren und demzufolge davon auszugehen ist, sie hätten dort bei Bedarf zumindest Anspruch auf minimale staatliche Unterstützungsleistungen, dass sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls an geeignete lokale Hilfsorganisationen wenden und bezüglich der Behelligungen durch Araber bei der italienischen Polizei vorstellig werden könnte, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Italien daher zu bestätigen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben (vgl. A8, S. 2), dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien daher zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), D-413/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-413/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10