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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2021 D-4123/2021

September 21, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,411 words·~17 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4123/2021

Urteil v o m 2 1 . September 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch Paulina Salm, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2021 / N (…).

D-4123/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. April 2021 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am (…) 2019 in den C._______ ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. April 2021 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihr Heimatland 2019 verlassen und sei im selben Jahr in die C._______ eingereist. Sie sei weder im Besitz eines Reisepasses noch einer Identitätskarte. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 26. April 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Jahr 2019 von Guinea über D._______ nach E._______ gelangt und von dort aus über Spanien in die C._______ gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. Die (…) Behörden hätten ihre Wegweisung nach Spanien verfügt, sie sei aber nicht überstellt worden, sondern in die Schweiz weitergereist. Sie möchte nicht in die C._______ zurück. Sie sei schwanger und der Vater des Kindes lebe in der Schweiz. Sie hätten sich vor mehreren Monaten, aber vor weniger als einem Jahr in den C._______ kennengelernt, seien in Kontakt, würden sich regelmässig sehen und hätten auch schon über eine Heirat gesprochen. Nach Spanien möchte sie auch nicht zurück. Sie habe dort Schwierigkeiten gehabt und sei zur Prostitution gezwungen worden. Sie sei gesund. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen sieben Tagen die Umstände der Zwangsprostitution in Spanien schriftlich darzulegen. E. Mit Eingabe vom 27. April 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie mit der Fachstelle Frauenhandel und Migration (FIZ) vernetzt werde, und sie beantragte die Durchführung weiterer Befragungen in einem Frauenteam. Mit Eingabe vom 30. April 2021 legte sie die Umstände

D-4123/2021 der Zwangsprostitution in Spanien dar. Am 4. Mai 2021 reichte sie medizinische Unterlagen ein. Am 19. Mai 2021 unterrichtete sie das SEM über die erfolgte Vernetzung mit der FIZ. F. Das SEM ersuchte die (…) Behörden am 26. April 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die (…) Behörden wiesen das Übernahmeersuchen am 3. respektive 12. Mai 2021 ab, mit der Begründung, die spanischen Behörden hätten einem Übernahmeersuchen der C._______ zugestimmt, womit die Verantwortung für die Durchführung des Asylverfahrens bei Spanien liege. G. Am 12. Mai 2021 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die spanischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass die Zustimmung auch für das (noch ungeborene) Kind der Beschwerdeführerin gelte. H. Am 1. Juni 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in einem Frauenteam als potentielles Opfer von Menschenhandel an. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie in D._______ einen Mann (F._______) kennengelernt habe, der sie nach E._______ zu einer (…) Familie gebracht habe. In deren Haus – der Wohnort der Familie sei ihr nicht bekannt – sei sie während einem Jahr als Haushälterin ausgebeutet worden. Gleichzeitig habe F._______ sie jeweils nachts abgeholt und in eine Bar gebracht, wo er sie zur Prostitution gezwungen habe. Später sei sie von F._______ zu einem (…) an einem ihr ebenfalls nicht bekannten Ort gebracht worden. Dieser Mann habe ihre Weiterreise mit einem Boot nach Spanien veranlasst. Wie beauftragt, habe sie nach der Ankunft in Spanien eine ihr unbekannte Telefonnummer gewählt und sei so an eine Frau gelangt. Diese Frau und zwei

D-4123/2021 Männer hätten sie eine Woche später an einem ihr unbekannten Aufenthaltsort in Spanien abgeholt und sie zu einem Hof im Grünen gebracht. Dort sei sie zur Prostitution gezwungen worden, wobei sie auch zu diesem Wohnort keine näheren Angaben machen könne. Nach etwa einem Jahr sei ihr mit Hilfe einer (…), die ihr regelmässig das (…) vorbeigebracht habe, die Flucht gelungen, und sie sei in die C._______ gereist. Die Täter hätten seit ihrer Ausreise aus Spanien nicht versucht, mit ihr in Kontakt zu treten. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin, dass ihre Aussagen Anhaltspunkte enthalten würden, wonach sie in E._______ und Spanien Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte. Das SEM sei nicht zuständig, eine Strafanzeige in Bezug auf diesen Sachverhalt zu behandeln, aber verpflichtet, Offizialdelikte den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Diese Datenübermittlung komme nicht der Einreichung einer Strafanzeige gleich. Des Weiteren informierte es die Beschwerdeführerin über den weiteren Verlauf des Verfahrens (Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit, um über eine mögliche Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden nachzudenken). Die Beschwerdeführerin nahm dies zur Kenntnis und erklärte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Des Weiteren gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie aufgrund des Erlebten nicht nach Spanien zurückkehren möchte. Sie habe Angst, dass ihr Solches dort erneut wiederfahren könnte. Abschliessend informierte die Befragerin die Beschwerdeführerin, dass sie sich jederzeit an das Personal des BAZ, den Sicherheitsdienst oder die Polizei wenden könne, wenn sie sich bedroht fühle. I. Am 2. Juni 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin als potentiellem Opfer von Menschenhandel gestützt auf Art. 13 des für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit. Die Beschwerdeführerin nahm diese in Anspruch.

D-4123/2021 J. Mit am 9. Juni 2021 unterzeichneter Erklärung willigte die Beschwerdeführerin ein, falls erforderlich mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. In der Folge übermittelte das SEM die entsprechenden Informationen zur mutmasslichen Täterschaft an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. Gemäss deren Antwort werde aufgrund unzureichender Angaben zur Täterschaft zurzeit kein Strafverfolgungsverfahren eingeleitet. K. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 informierte die Beschwerdeführerin das SEM, dass ein erstes Gespräch bei der FIZ stattgefunden habe und weitere Gespräche in Planung seien. Am 27. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin den Einschätzungsbericht der FIZ vom 22. Juli 2021 ein, wonach sie als Opfer von Menschenhandel zu qualifizieren sei. L. Am 30. August 2021 wies das SEM die Beschwerdeführerin infolge des Erreichens der gesetzlich befristeten Aufenthaltsdauer im BAZ dem Kanton B._______ zu. M. Mit Verfügung vom 8. September 2021 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Spanien) an, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. N. Mit Eingabe vom 15. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, die spanischen Behörden zu informieren, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Menschenhandel handle. In verfahrensrechtlicher

D-4123/2021 Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte sie geltend, das SEM wäre gestützt auf Art. 31 Dublin-III-VO gehalten gewesen, die spanischen Behörden vorgängig einer Überstellung über die Menschenhandelsproblematik zu informieren. Auf die Details der Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am 17. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-4123/2021 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz zuerst in Spanien und hernach in den C._______ aufgehalten. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 12. Mai 2021 um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die spanischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 14. Mai 2021 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu und anerkannten damit die Zuständigkeit Spaniens.

D-4123/2021 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin ist somit gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), und aufgrund der Aktenlage auch keine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO festzustellen ist. Die Beschwerdeführerin, die laut ihren Angaben in Guinea religiös verheiratet (worden) sei, ist mit dem Vater ihres (noch ungeborenen) Kindes unbestrittenermassen nicht verheiratet, und ihre Ausführungen lassen auch nicht auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung mit diesem im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO schliessen. Solches wird von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Übrigen auch nicht behauptet. 6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin wendet auf Beschwerdeebene (einzig) ein, das SEM sei seiner Verpflichtung aus Art. 31 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, die spanischen Behörden über den Umstand, dass es sich bei ihr um ein potentielles Opfer von Menschenhandel handle und sich die Zwangsprostitution unter anderem auch in Spanien ereignet habe, zu informieren. 6.1.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin vermag nicht zu greifen. Die Information, unter anderem auch im zuständigen Staat potentielles Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, hat – anders als etwa personenbezogene Angaben zum Alter der asylsuchenden Person oder zu Angehörigen im angefragten Mitgliedstaat – insofern keinen unmittelbaren Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit des angefragten Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens der gesuchstellenden Person, als nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Information für den ersuchten Staat Anlass bieten könnte, seine Zuständigkeit zu verneinen. Die Vorabinformation war damit keine unerlässliche Bedingung für einen Nichteintretensentscheid. Das SEM ist vorliegend aber aufzufordern, die spanischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über die Menschenhandelsproblematik zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.2 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass keine anderen Umstände gegen eine Zuständigkeit Spaniens beziehungsweise eine Überstellung der Beschwerdeführerin dorthin sprechen.

D-4123/2021 6.2.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Vorliegend besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die spanischen Behörden, die der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihr den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2.2 Ebenso wenig liegen Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 8 EMRK (vgl. vorstehend E. 5.2). Ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren würde nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingen (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und ein solches könnte durch die Beschwerdeführerin auch in Spanien abgewartet werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Spanien Opfer von Menschenhandel gewesen sei, lässt sie zwar als vulnerabel erscheinen, vermag unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse aber nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Spanien zu führen. Es kann hierzu auf die entsprechenden Ausführungen des SEM zu den in Spanien geltenden Bestimmungen zum Schutz von Menschenhandelsopfern verwiesen werden. Es liegt – wie vom SEM ausgeführt – an der Beschwerdeführerin, den spanischen Behörden die erlebte Ausbeutung, welche in

D-4123/2021 keiner Art und Weise bagatellisiert werden soll, darzulegen. Es steht ihr offen, sich an die zuständigen spanischen Behörden zu wenden, sollte sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen. Das Risiko eines Re-Trafficking bei einer Rückkehr nach Spanien vermag auch nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne von Art. 3 EMRK zu führen. Der vorliegend dokumentierte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die schwanger ist und laut aktenkundigen Arztberichten (…), einen (…) und (…) hat, vermag eine Unzulässigkeit im Sinn der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem ist für asylsuchende Personen gewährleistet. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin adäquate medizinische Betreuung finden wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die spanischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über die aktuellen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin wird im Überstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu berücksichtigen sein. 6.3 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das SEM ist der Identifizierungspflicht und den sich aus dem Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ergebenden Verpflichtungen nachgekommen, es wurden Abklärungen zur Gesundheit der Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. BVGE 2016/27 E. 9.2), und das SEM hat bei seinem Entscheid den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Spanien Opfer von Menschenhandel geworden sei berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die

D-4123/2021 Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.6 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4123/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM wird aufgefordert, die spanischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über die Menschenhandelsproblematik zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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