Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4115/2017
Urteil v o m 1 7 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Nina Klaus, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
D-4115/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien im April 2013 mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss illegal in den Sudan und reiste über Libyen und Italien in die Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ reichte er am 30. April 2015 ein Asylgesuch ein und am 28. Mai 2015 wurde er dort zur Person (BzP) befragt. Am 22. April 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (eingegangen beim SEM am 22. Mai 2017) leitete der Beschwerdeführer dem SEM ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals C._______ weiter, wonach er seit dem 10. Mai 2017 aufgrund einer Krankheit hospitalisiert sei und die Dauer der Behandlung noch unklar sei. In den Akten ist zudem eine Meldung eines medizinischen Falls vom 26. Mai 2015 zu finden, demzufolge der Beschwerdeführer (…) habe sowie eine (…) vorgenommen worden sei. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 (eröffnet am 21. Juni 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und zog den Taufschein sowie die Adressbestätigung ein. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM insbesondere zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit 30 Jahren ein Mann im besten Alter sei und er an keinen gesundheitlichen Problemen leide. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Eingabe legte er unter anderem eine undatierte Stellungnahme des Bürgerspitals D._______ zu seinem Gesundheitszustand bei.
D-4115/2017 E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 bestätigte die Fachstelle Asylsozialhilfe des Amts für soziale Sicherheit des Kantons E._______, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2015 im Kanton E._______ von der Sozialhilfe abhängig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.
D-4115/2017 3. 3.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Bereich des Ausländerrechts die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG) gerügt werden. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 4. Der Beschwerdeführer beschränkt seinen Rückweisungsantrag auf den Wegweisungsvollzugspunkt. Die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2017 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich des Vollzugspunktes vollständig und richtig erhoben hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das EVZ B._______ habe am 27. Mai 2015 eine Meldung bezüglich eines medizinischen Falls erlassen. Auf dieser Meldung sei u.a. ersichtlich, dass eine (…) vorgenommen worden sei. Gemäss Aktenverzeichnis sei bei der Vorinstanz zudem am 22. Mai 2017 ein Schreiben des Kantonsspitals C._______ eingegangen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Da dieses Schreiben als internes Dokument definiert worden sei, sei der genaue Inhalt nicht bekannt. Es sei aber davon auszugehen,
D-4115/2017 dass es sich hierbei um ein ärztliches Zeugnis des Kantonspitals C._______ handle. Demgegenüber führe die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer mit 30 Jahren ein Mann im besten Alter sei und an keinen gesundheitlichen Problemen leide. Obwohl die Vorinstanz über seine Erkrankung bereits vor Erlass des Asylentscheides vom 15. Juni 2017 informiert worden sei, habe sie diese wesentlichen Informationen in keiner Weise in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Bereits im Zeitpunkt, als sie die Verfügung erlassen habe, sei er in einer sehr schlechten Verfassung gewesen und die gesundheitliche Situation sei für die Beurteilung der Wegweisung von entscheidender Bedeutung. Der Sachverhalt sei daher unvollständig festgestellt worden. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 dem SEM mitgeteilt hat, dass er seit dem 10. Mai 2017 im Kantonsspital C._______ hospitalisiert sei und die Dauer der Behandlung noch unklar sei. Im Aktenverzeichnis der Vorinstanz ist dieses grundlegende Aktenstück (A18) mit dem Vermerk D (unwesentliche Akten) paginiert worden. Angesichts dieser Umstände wäre das SEM aber gehalten gewesen, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären im Hinblick auf die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Begründung des Vollzugs der Wegweisung hält sie lediglich fest, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Heimat aufgrund dessen, dass er mit 30 Jahren ein Mann im besten Alter sei und er an keinen gesundheitlichen Problemen leide, zuzumuten. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Problemen leide, obwohl er, soweit aus den Akten ersichtlich, zu jenem Zeitpunkt hospitalisiert gewesen zu sein scheint. Das SEM hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder abgeklärt, noch dessen Hospitalisierung überhaupt erwähnt. Zu Recht wird daher in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass es die Vorinstanz versäumt hat, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an
D-4115/2017 Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre. Vorliegend ist aufgrund des oben Gesagten keinesfalls von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Entscheidende Beweismittel sind nicht miteinbezogen und gewürdigt worden und es bleiben möglicherweise noch Abklärungen zu treffen, deren Ergebnisse für den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sind. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist, soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend, aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4115/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 wird, soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend, aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
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