Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.07.2023 D-4106/2023

July 31, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,227 words·~21 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4106/2023 law/bah

Urteil v o m 3 1 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 / N (…).

D-4106/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Aufenthalt im Dorf B._______ (Provinz C._______), suchte am 29. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach und mandatierte am 5. Juni 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Er gab an, er sei am (…) geboren worden und noch minderjährig. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopisch registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 1. Juni 2023 stellte das SEM bezüglich des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Informationsersuchen an die kroatischen Behörden. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Er erklärte, dass er gemäss seines Geburtsdatums (…) Jahre und (…) Monate und (…) Tage alt sei. Sein Geburtsdatum kenne er, seit er zur Schule gehe. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse absolviert. Am 12. August 2021 habe er den Schulbesuch beendet und zirka zwei Monate später habe er Afghanistan verlassen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er in Kroatien von der Polizei aufgegriffen worden sei. Ihm seien dort gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei zwei Tage lang inhaftiert und schlecht behandelt worden. Nachdem ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, hätten ihm die Behörden gesagt, dies sei nur für die Polizei und aus Sicherheitsgründen gemacht worden. Man habe ihn nach seinen «Angaben» gefragt, er wisse aber nicht, was eingetragen worden sei. Er habe Afghanistan am 20. Oktober 2021 verlassen und sei damals (…) Jahre alt gewesen. Darauf angesprochen, dass möglicherweise Kroatien für die Behandlung seines Asylgesuch zuständig sei, sagte er, er möchte auf keinen Fall dorthin zurückkehren. Sein Ziel sei gewesen, seine Zukunft in einem sicheren Land aufzubauen. Das Verhalten der kroatischen Behörden sei miserabel gewesen. Sie wollten keine Flüchtlinge bei sich haben. Er

D-4106/2023 möchte in einem Land bleiben, in dem er die Möglichkeit erhalte, seine Zukunft aufzubauen. Nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt, gab er an, vergesslich geworden zu sein. Der Beschwerdeführer gab Kopien seiner Tazkira und seines Impfausweises zu den Akten. A.e Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 «medizinische Zusatzfragen» im Hinblick auf ein möglicherweise zu erstellendes Altersgutachten. A.f Das vom SEM in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom (…) am 28. Juni 2023 erstellt. Der Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2023 dort und im (…) untersucht worden. Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren resultierten in einem durchschnittlichen Alter von (…) bis (…) Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit (…) Jahren zu benennen. Das angegebene Alter von (…) Jahren und zirka (…) Monaten erscheine ausgeschlossen. A.g Das SEM stellte das Altersgutachten am 29. Juni 2023 der zugewiesenen Rechtsvertretung zu. A.h Am 30. Juni 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erachte die vom ihm angegebene Minderjährigkeit unter Berücksichtigung aller Elemente als nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Erkenntnisse beabsichtige es, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Es gewährte ihm die Möglichkeit, sich innerhalb angesetzter Frist zur beabsichtigten Altersanpassung schriftlich zu äussern. A.i Am 3. Juli 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO. A.j Der Beschwerdeführer reichte durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung am 5. Juli 2023 eine Stellungnahme zur beabsichtigen Altersanpassung ein und teilte mit, er sei damit nicht einverstanden. Er sei noch nicht (…) Jahre alt, sondern (…) Jahre jünger. Er könne die Altersanpassung nicht akzeptieren, er habe seine Tazkira eingereicht, um sein Alter zu belegen. Sollte das SEM an der Änderung des Geburtsdatums festhalten, müsse im ZEMIS zwingend ein Bestreitungsvermerk angebracht werden.

D-4106/2023 Die beabsichtigte Änderung des Geburtsdatums auf den (…) werde ausdrücklich bestritten. A.k Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 dahingehend, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den (…) angepasst worden sei. Da er mit der Änderung nicht einverstanden sei, sei der Eintrag gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Die Identitätsangaben, welche er bis jetzt genannt habe, würden als Zweitidentität aufgeführt. In Folge der Altersanpassung werde das SEM ihn für die nächsten Verfahrensschritte als volljährige Person behandeln. A.l Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 17. Juli 2023 zu. Gemäss den bei ihnen registrierten Angaben sei der Beschwerdeführer am (…) geboren worden. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sein Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (…) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Das SEM stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die zugewiesenen Rechtsvertretung übermittelte dem SEM ebenfalls am 20. Juli 2023 (Eingang Bundesasylzentrum [BAZ] Bern: 12:00 Uhr) einen den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Kurzbericht vom 12. Juli 2023 zu den Akten. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 21. Juli 2023 mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2023 erhob der

D-4106/2023 Beschwerdeführer mit teilweise in englischer Sprache verfasster Eingabe Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid. Er bitte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Prüfung seines Asylgesuchs durch die Schweiz. Er ersuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zufolge Mittellosigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die englische Sprache der Begründung der Beschwerdeschrift entspricht keiner der Amtssprachen des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Verständlichkeit der Begründung ist – im Interesse des Beschwerdeführers und aus prozessökonomischen Gründen – auf die Einholung einer Übersetzung zu verzichten, zumal die relevanten Rechtsbegehren der Formularbeschwerde in deutscher Sprache verfasst wurden. Auf die frist- und (mit Ausnahme des erwähnten Mangels) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4106/2023 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des – hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin- III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl.

D-4106/2023 Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch – wie vorliegend – im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn da-

D-4106/2023 für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 24. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte er, dass ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Kroatien als asylsuchende Person registriert wurde. In der Beschwerde wird dies nicht bestritten. 6.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 3. Juli 2023 bezüglich des Beschwerdeführers am 17. Juli 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was auch nicht bestritten wird. 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei aufgrund seiner voneinander abweichenden Angaben, seinen einstudiert wirkenden Ausführungen und der Behauptung, die kroatischen Behörden hätten eigenmächtig ein Geburtsdatum eingetragen, bezweifelt worden. Das erstellte Altersgutsachten habe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Zu den eingereichten Kopien seiner angeblichen Tazkira sowie seines angeblichen Impfausweises sei festzuhalten, dass diese weder über Sicherheitsmerkmale verfügten noch im Original vorlägen. Solche Dokumente seien in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und ebenfalls leicht fälschbar. Das SEM gehe unter Würdigung aller Indizien davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände gegen eine Überstellung nach Kroatien, sei darauf hinzuweisen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sei. Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige erstatten. Kroatien sei mit der Einführung des «lndependent Monitoring Mechanism» (lMM) einer Forderung der EU-Kommission nachgekommen und habe im

D-4106/2023 Sommer 2021 ein unabhängiges Kontrollorgan geschaffen hat, um das Vorgehen der kroatischen Polizei- und Grenzbehörden gegenüber illegalen Migranten und potenziellen Antragstellern auf internationalen Schutz zu überwachen. Die unabhängigen Mitglieder des Kontrollmechanismus überprüften seither regelmässig die Arbeit der kroatischen Polizei- und Grenzbehörden. Gegenüber der schweizerischen Botschaft in Kroatien sei seitens der Vertreterin des IMM jüngst bestätigt worden, dass im Umgang mit Dublin-Rückkehrenden keine Irregularitäten bekannt seien. Der IMM habe mehrere Berichte verfasst, aus denen hervorgehe, dass einige Unregelmässigkeiten durch individuelles Fehlverhalten, insbesondere in noch verminten Gebieten an der kroatischen Grenze, festgestellt worden seien. Der IMM habe in diesem Zusammenhang jedoch keine systemischen Mängel feststellen können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers könnten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Dublin- Rückkehrende würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Die umfangreichen Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Kroatien hätten bis heute keine konkreten Hinweise hervorgebracht, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Es lägen ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen schliesslich keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.

D-4106/2023 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wolle nicht nach Kroatien zurückkehren und in der Schweiz bleiben. Er wolle lernen, seine Ausbildung fortsetzen und Sport betreiben. Falls man ihn nach Kroatien schicke, werde er in die Schweiz zurückkommen. Es sei sein Traum gewesen, hierher zu kommen. Man habe ihm die Fingerabdrücke in Kroatien unter Zwang abgenommen. 8. Da in der Beschwerde die vom SEM festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) bestritten wird, geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Aktenlage ebenso davon aus, dass es ihm nicht gelungen ist, die behauptete Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 9. 9.1 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers bei der EB UMA ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden. 9.2 Im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der – angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende

D-4106/2023 auszugehen wie für Personen, die erstmals versuchten, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take- Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 9.3 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen mittels substanziierter Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme, in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse nach dem Grenzübertritt nach Kroatien und des kurzen Aufenthalts im Land unter Hinweis auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO ist damit nicht angezeigt. 10. 10.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben hat. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss das SEM die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

D-4106/2023 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Er vermag indessen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Mit seinen Schilderungen wird nicht dargetan, er laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnte er die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollte er deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Dem ärztlichen Kurzbericht vom 12. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit zirka einem Monat an einer nässenden Wunde am rechten Fuss leidet. Es handle sich um eine Mykose (Pilzinfektion), die mit Imazol topisch zu behandeln sei. Die diagnostizierte Mykose steht einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht entgegen, da er dort die begonnene Behandlung fortsetzen können und Zugang zu medizinischer Betreuung haben wird. 10.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde (vgl. S. 9 der Verfügung). Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

D-4106/2023 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM durfte somit auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin- III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verzichten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 11. 11.1 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 11.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. Die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. 14. 14.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 14.2 Die Kosten des Verfahrens sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen

D-4106/2023 (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4106/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

D-4106/2023 — Bundesverwaltungsgericht 31.07.2023 D-4106/2023 — Swissrulings