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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2012 D-4103/2011

October 29, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,473 words·~17 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4103/2011

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / N […].

D-4103/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 22. März 2009 (…) in Richtung B._______, wo er sich bis zur Weiterreise (…) in C._______ aufhielt. Von D._______ reiste er (…) an einen ihm unbekannten Ort weiter, wo er sich während (…) aufhielt, unter dessen Verwendung er am (…) in die Schweiz gelangte. Am (…) suchte er in E._______ um Asyl nach. Am (…) fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (…) wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der tigrinischen Ethnie an und stamme aus F._______. Seit seinem (…) habe er in G._______ gewohnt, wo er die (…) Klasse in der Schule H._______ und die (…) Klasse in der Schule I._______ besucht habe. Die zwölfte Klasse habe er in L._______ absolviert und mit der Matur abgeschlossen, wobei ihn seine schulischen Noten allerdings nicht zum Studium berechtigt hätten. Nach der Matur in L._______ habe er sich zirka im (…) während eines (…) Urlaubs bei M._______ in G._______ aufgehalten. Damals seien im (…) die Einteilungslisten einsehbar gewesen. Er sei der (…) zugeteilt gewesen, wo er eine Ausbildung unter militärischer Obhut hätte absolvieren sollen. Zirka im (…) sei er zusammen mit Soldaten und anderen Einberufenen in einem (…) nach L._______ gefahren, wobei er beim Einsteigen (…) seinen Passierschein habe vorweisen müssen. In dem zirka (…) Fahrminuten von L._______ entfernten Ort N._______ habe der Transport eine Pause eingelegt, wobei man ausgestiegen sei und sich (…) verteilt habe. Da es im (…) keine Aufsichtsperson gegeben habe, N._______ durch die Anwesenheit von Soldaten geprägt werde und er einen Passierschein besessen habe, habe er sich ungehindert entfernen können. Er sei in N._______ bei einem (…) untergekommen und habe sich dort bis (…) versteckt gehalten. Daraufhin sei er (…) bis (…) in die Nähe von O._______ gegangen, wo er von (…) Soldaten aufgegriffen und zum (…) nach O._______ gebracht worden sei. Von dort sei er ins (…) von P._______ verlegt worden, wo er sich während (…) aufgehalten habe. In der Folge habe er sich, im Besitz seines (…), nach Q._______ begeben, wo er sich bis zur Weiterreise in die C._______ (…) aufgehalten habe.

D-4103/2011 Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer am (…) eine am (…) in R._______ ausgestellte eritreische Identitätskarte zu den Akten, deren Echtheit das BFM am (…) abklären liess, wobei keine Fälschungsmerkmale festgestellt wurden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er am (…) – jeweils in Kopie – einen provisorischen Passierschein der Schule S._______ in L._______ vom (…) und eine Admission Card sowie (…) Fotos von der Militärzeit in L._______ ein. Am (…) reichte (…) die Admission Card im Original nach. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, nahm ihn indes wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe der Beschwerdeführer die Ankunft in L._______ wenig substanziiert und die Waffenausbildung dürftig geschildert, im Gegensatz zum Tagesablauf, was die Vermutung nähre, er könnte diese Kenntnisse aus dem Internet bezogen haben. Die eingereichten Fotos entfalteten auch wegen des gewählten Bildausschnitts keinen Beweiswert, und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Jahreszeit der Aufnahme zu nennen. Die uneinheitliche beziehungsweise willkürliche Ausstellungspraxis von Dokumenten in Eritrea lasse keine schlüssige Überprüfung der Admission Card und des Passierscheins zu. Hinsichtlich des angeblich auf der Flucht verlorenen Passierscheins mute seltsam an, dass der Beschwerdeführer eine Kopie davon vorsorglich in seinem E-Mail-Konto abgespeichert habe wolle. Nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht der Lage gewesen sei, den Beginn des zwölften Schuljahres in L._______ – einen einschneidenden Lebensabschnitt – genau anzugeben. In Bezug auf die Reisewegschilderung erscheine insbesondere die Finanzierung nicht glaubhaft, wonach der seit (…) in T._______ wohnhafte U._______ in Eritrea (…) an einen (…) übergeben habe. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die obligatorische militärische Ausbildung in L._______ nicht behagt habe, aufgrund derer er sich der Möglichkeit zu weiteren Studien an der Universität beraubt gesehen ha-

D-4103/2011 be, sei nicht asylbeachtlich. Da der Beschwerdeführer indes seinen Angaben zufolge Eritrea am L._______ illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der Ausreise aus Eritrea entstanden seien, sei er von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 21011 (Datum des Poststempels: 20. Juli 2011) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 1. September 2011 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-4103/2011 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-

D-4103/2011 fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst (in formeller Hinsicht) eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Vorinstanz keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt habe. Vom Beschwerdeführer geschilderte Glaubhaftigkeitselemente und eingereichte Beweismittel seien unzulässigerweise gänzlich ausgeklammert beziehungsweise willkürlich gewürdigt worden. Die Gesamtheit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht unglaubhaft. Er habe auf alle gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem, was er erlebt habe, entspreche. Auch zur Militärausbildung in L._______ beziehungsweise zum Militäralltag habe er klare, schlüssige und detaillierte Angaben gemacht sowie eine genaue Skizze des Militärcamps angefertigt. Entscheidend komme hinzu, dass auf den eingereichten Fotos nebst dem Beschwerdeführer die Militärkasernen im Hintergrund zu sehen seien. Auch aus den eingereichten Beweismitteln gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst gewesen sei. Schliesslich habe er entgegen der Vorinstanz sein Asylgesuch nicht lediglich damit begründet, dass er nicht habe studieren können. Zwar habe er eine entsprechende Aussage gemacht. Er habe aber auch ausgeführt, dass er nicht auf unbegrenzte Zeit habe Militärdienst leisten wollen und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat um sein Leben fürchten müsse, welche Aussagen vom BFM elegant ausgeklammert worden seien. Es sei klar und verstehe sich von selbst, dass der Asylgrund nicht das verwehrte Studium, sondern die drohende Strafe infolge Desertion sei, was auch der Vorinstanz bewusst sei, auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht an jeder Stelle der Befragung erwähnt beziehungsweise klar zum Ausdruck gebracht habe.

D-4103/2011 Weiter wird in der Beschwerde auf die Militarisierung des Schulwesens hingewiesen. So könne seit dem Jahr (…) die Matur nur zentral in L._______, dem Grundausbildungszentrum der Armee, absolviert werden. Hierfür erhalte man eine – vom Beschwerdeführer auch eingereichte – Admission Card, was gleichbedeutend mit der Einberufung in den Militärdienst sei. Insofern bestehe unabhängig von den zahlreichen ins Recht gelegten Beweismitteln bereits aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der allgemein bekannten Rekrutierungswellen in Eritrea eine natürliche Vermutung dafür, dass dieser dem Militärdienst unterstanden habe. Die Schüler würden in militärischen Ausbildungszentren zwangseingeschrieben und strikt militärisch diszipliniert. Auch die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er die Matur in Kombination mit einem militärischen Training im Militärcamp von L._______ habe absolvieren müssen, deckten sich mit Lageberichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen und unterstrichen mithin seine Glaubwürdigkeit (...). 5.2 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht diese als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet beziehungsweise ihre asylrechtliche Relevanz verneint hat. Die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern: 5.2.1 Der vorinstanzliche Entscheid kam entgegen den Beschwerdevorbringen nicht unter Verletzung von Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande. Zwar war das BFM gehalten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Abwägung vorzunehmen. Eine Verletzung dieser Abwägungspflicht kann aber nicht schon im Umstand, dass das BFM in seinen Erwägungen lediglich die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Darlegungen explizit auflistete, erblickt werden. Die Beschränkung auf die Auflistung lediglich entscheidwesentlicher Argumente erscheint vielmehr als zulässig und schliesst eine vorgängige Auseinandersetzung mit Aspekten, welche allenfalls, wenn auch nicht ausschlaggebend, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, offensichtlich nicht aus. Die behördliche Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen begrenzt. In Anbetracht der untenstehend zu thematisierenden Unglaubhaftigkeit der angeblichen Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst beziehungsweise Desertion aus diesem waren weitere Massnahmen zur vollständigen Feststellung

D-4103/2011 des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere in der Beschwerde erwähnte Abklärungen über die schweizerische Auslandvertretung im Sudan im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln, entgegen den Beschwerdevorbringen nicht geboten. Auch die Würdigung der eingereichten Dokumente ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach ist weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine solche der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz zu erkennen. 5.2.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundete, die ihm gestellte Frage nach dem Beginn des zwölften Schuljahres in L._______ zu beantworten. Nachdem er zunächst geantwortet hatte, er wisse es nicht genau, er vermute, es sei im Jahr (…) gewesen, korrigierte er, es müsse im Jahr (…) beziehungsweise (…) gewesen sein, bevor er auf seine erste Antwort, er wisse es nicht genau, zurückkam, um als Antwort auf die folgende Frage nach der Dauer jenes Schuljahres zu erklären, nein, es sei im (…) gewesen (…). Mithin erweist sich die vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht angeben könne, wann genau jenes Schuljahr – immerhin ein entscheidender Lebensabschnitt – begonnen habe, als zutreffend. Auf die folgende, wiederholte Frage nach der Dauer des Schuljahres antwortete er, diese betrage ein Jahr und habe im (…) begonnen, wobei die militärischen und schulischen Ausbildungen Hand in Hand gegangen seien; auf die Anschlussfrage nach der Dauer des Schuljahres erklärte er schliesslich, nur die schulische Ausbildung daure sechs Monate (…). Daraus wiederum ergeben sich Unstimmigkeiten zum Ausstellungsdatum des Passierscheins ([…]; gültig bis zum […]), zumal er diesbezüglich erklärte, er habe seine Prüfung zirka (…) nach Erhalt der (…) Admission Card absolviert, habe (…) den Passierschein erhalten und sich damit nach Abschluss der Schule für (…) in den Urlaub nach G._______ begeben (…). Mithin hätte der Passierschein – selbst wenn das im (…) begonnene zwölfte Schuljahr in L._______ nur sechs Monate gedauert hätte – frühestens (…) ausgestellt werden und der Urlaub nicht vor diesem Zeitpunkt stattfinden können; dies entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er im (…) im Urlaub gewesen sei und die Rückreise von G._______ nach L._______ im (…) angetreten habe (…). Demnach verfestigen sich die Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich im Jahr (…) durch Flucht dem Militärdienst entzogen beziehungsweise desertiert habe. Auch aus den eingereichten Fotos vermag er diesbezüglich im Ergebnis im Hinblick auf seine Verfolgungsvorbringen nichts zu seinen

D-4103/2011 Gunsten abzuleiten. Zwar könnten diese tatsächlich als Indiz dafür gewertet werden, dass er in L._______ eine militärische Ausbildung beziehungsweise das zwölfte Schuljahr absolviert hat, umso mehr, als die Militarisierung des Schulwesens beziehungsweise die militärische Disziplinierung der Schüler in Eritrea von den schweizerischen Asylbehörden nicht in Abrede gestellt wird. Dagegen spricht indes zum einen der Umstand, dass – wie in der der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen wurde – die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Waffenausbildung im Gegensatz zu seiner mit den Erkenntnissen der Asylbehörden erheblich kongruenteren Schilderung des Tagesablaufs dürftig ausgefallen sind (…). Zum andern erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge die militärische Grundausbildung absolviert hat, keinen Militärausweis beziehungsweise keine militärische Identitätskarte erhalten haben will und Mühe bekundete, die ihm diesbezüglich gestellte Frage zu verstehen (…). Nach dem Gesagten ist zugunsten des Beschwerdeführers zwar davon auszugehen, dass er in L._______ das zwölfte Schuljahr, d.h. seine Sekundarschulausbildung unter militärischer Disziplin, absolviert beziehungsweise abgeschlossen hat. Indes erscheint nicht glaubhaft, dass er dort eine militärische Ausbildung abgeschlossen hat und zum Militärdienst aufgeboten worden ist. So hat er denn auch nie vorgebracht, er sei jemals Soldat gewesen oder nach der Matur einer Einheit zugewiesen worden, in welcher er den obligatorischen Militärdienst hätte absolvieren müssen. Vielmehr gab er zu Protokoll, seine Abschlussnoten hätten ihn nicht zu einem Studium an einer Universität berechtigt, sondern zu einer Berufsausbildung namens (…), wobei er zu einer solchen in L._______ eingeteilt worden sei, es sich nicht um die Zuweisung zu einer militärischen Einheit handle, sondern die Ausbildung unter militärischer Obhut organisiert sei und er nach deren Absolvierung verpflichtet gewesen wäre, Militärdienst zu leisten (…). Die Vorinstanz erwog denn diesbezüglich auch zu Recht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Abneigung gegen die in Eritrea obligatorische allgemeine Wehrpflicht betreffen würden, sich indes aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass deswegen einschneidende staatliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären; mithin sei die blosse Tatsache, dass ihm die obligatorische militärische Ausbildung in L._______ nicht behagt habe, aufgrund derer er sich der Möglichkeit, weitere Studien an der Universität zu absolvieren, beraubt gesehen habe, nicht asylbeachtlich. 5.2.3 Aufgrund des Gesagten erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion auf der Reise von G._______ nach L._______

D-4103/2011 unglaubhaft, während sich die übrigen Vorbringen als asylrechtlich unbeachtlich erweisen. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie vermögen nicht darzutun, dass er zum Zeitpunkt der – zeitlich nicht belegten – Ausreise aus Eritrea habe rekrutiert werden sollen, im aktiven Militärdienst gestanden oder aus diesem desertiert habe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer in L._______ eingerückt wäre, wäre daraus noch nicht zu schliessen, dass er desertiert habe. Eine Militärdienstleistung vermag per se keine Asylrelevanz zu entfalten und genügt auch nicht, um eine nachfolgend geltend gemachte Desertion als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen zu lassen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich vielmehr als unglaubhaft erwiesen. 5.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser in Bezug auf den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, der Eingabe vom 1. September 2011 (Replik zur Vernehmlassung) und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu

D-4103/2011 Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2011 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der finanziellen Lage des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2011 gutgeheissen worden ist und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-4103/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferelegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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