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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2016 D-4097/2016

July 11, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,632 words·~13 min·3

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4097/2016

Urteil v o m 11 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kenia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (…).

D-4097/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2016 im Transitbereich des Flughafens B._______ um Asyl nach. B. Gleichentags verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 12. Juni 2016 befragte ihn das SEM zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. Juni 2016 wurde er im Beisein einer Vertreterin der Zentralstelle MNA des Kantons B._______ eingehend zu seinen Asylgründen angehört und ihm das rechtliche Gehör zu den Befunden der Grenzund Polizeibehörden gewährt. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er somalischer Staatsangehöriger namens C._______, geboren am (…), sei und mit seiner Familie in D._______ (Somalia) gelebt habe. Als Angehöriger des Minderheitsclans E._______, sei er und seine Angehörigen regelmässig behelligt worden. Im Jahre 2012 habe sich die Situation zugespitzt. Sein Vater und seine Geschwister seien daher an einen unbekannten Ort geflüchtet, während er und seine Mutter sich nach F._______ und später nach G._______ begeben hätten. Einige Zeit später seien er und seine Mutter nach D._______ zurückgekehrt. Sein Vater und seine Geschwister seien nie mehr aufgetaucht und er wisse bis heute nicht, wo sie sich befinden könnten. Aufgrund der allgemein schlechten Situation – insbesondere wegen des Einflusses der Al Shabab-Miliz – sowie der Perspektivlosigkeit habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Am 29. Mai 2016 sei er legal nach H._______ (Kenia) geflogen und nach einem mehrtägigen Aufenthalt mit einem ihm nicht bekannten Reisepass per Flugzeug nach B._______ gereist. Als Beweismittel reichte er eine somalische Geburtsurkunde sowie eine Kopie einer Herkunftsbestätigung eines somalischen Gerichts ein. Gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei B._______ handelt es sich bei der Geburtsurkunde um eine Totalfälschung.

D-4097/2016 D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 (Eröffnung am 25. Juni 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 1. Juli 2016 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen zu übersetzen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. F. Am 1. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Die von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerdeschrift traf am 11. Juli 2016 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4097/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4097/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Schweizer Grenz- und Polizeibehörden am 6. Juni 2016 von H._______ nach B._______ gelangt sei. Am selben Tag hätte er einen Flug nach I._______ antreten sollen und der Rückflug nach H._______ sei auf den (…) 2017 gebucht worden. Am Flughafen in H._______ habe er sich am Check-in mit einem kenianischen Reisepass ausgewiesen. Das Dokument sei im Rahmen des Check-in überprüft und für echt befunden worden, weshalb er zum Flug nach B._______ zugelassen worden sei. Am Flughafen sei zudem ein Foto von ihm erstellt worden, auf welchem er eindeutig erkennbar sei. Aufgrund des Reisepasses könne somit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um A._______, geboren am (…) in J._______ (Kenia) handle und er kenianischer Staatsangehöriger sei. Im Reisepass habe sich ein in H._______ ausgestelltes russisches Visum zwecks Studium befunden. Das Dokument enthalte ebenfalls ein in Russland ausgestelltes, bis (…) 2017 gültiges russisches Visum. Am Check-in in H._______ habe er Englisch und Russisch gesprochen. So habe er auf Russisch erklärt, dass er in Russland (…) studieren würde. Ferner habe er zum Zeitpunkt der Ankunft in B._______ ein auf den Namen A._______ lautendes Facebook-Profil, worin der Wohnort J._______ erwähnt sei und erwähnt werde, dass er in Russland studiere. Ein Foto, auf welchem er klar erkennbar sei, zeige ihn in einem weissen Arztkittel. Unmittelbar nach der BzP sei das Profil gelöscht worden. Die Beweislast für die Identität liege beim Asylsuchenden. Dieser habe die Pflicht, mit Dokumente respektive glaubhaften Angaben seine Identität, insbesondere den Namen, das Alter und die Staatsangehörigkeit, zu belegen. Die Befunde der Grenz- und Polizeibehörden hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und die kenianische Staatsbürgerschaft besitze. Dem SEM liege ein Scan des Reisepasses vor, welchen der Beschwerdeführer oder der Schlepper vermutlich hätten verschwinden lassen. Aufgrund der Abklärungen und der Tatsache, dass man in H._______ nur mit Original-Dokumenten, welche beim Check-in und der Passkontrolle geprüft würden, zum Flug zugelassen werde, stehe fest, dass der Reisepass ihm zustehe.

D-4097/2016 Die Geburtsurkunde sei gemäss Prüfungsbericht eine Fälschung. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er wisse nicht, ob die Geburtsurkunde echt oder gefälscht sei; seine Mutter habe ihm das Dokument gegeben. In der Anhörung habe er ergänzt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass ihm seine Mutter eine Fälschung mitgegeben habe. Die Bestätigung des Gerichts liege lediglich in Kopie vor, so dass ihr aufgrund der leichten Manipulierbarkeit nur geringer Beweiswert zukomme. Gemäss Beschwerdeführer habe ein Gericht in Mogadischu das Dokument ausgestellt. Er kenne jedoch weder den Onkel, noch die zwei Zeugen, welche die Bestätigung eingeholt hätten. Er sei auch nicht in der Lage gewesen zu erklären, wie seine Mutter diesen Onkel habe ausfindig machen können. Auch die weiteren Erkenntnisse der Grenz- und Polizeibehörden habe er nicht zu entkräften vermocht. So habe er in der Anhörung angegeben, in der BzP aus Angst nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Trotzdem habe er in der Anhörung jedoch praktisch dieselben Angaben wiederholt. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse habe er lediglich bestritten, Russisch sprechen zu können. Zum Foto im Arztkittel habe er ausgesagt, es würde sich um eine Jilbab (Djellaba) handeln. Gemäss BzP habe er diesen Kittel im Chemie-Unterricht getragen, während er in der Anhörung erklärte, diesen von einem Lehrer ausgeliehen zu haben, um anzugeben. Zu den Gründen der Löschung des Facebook-Profils habe er angegeben, dieses existiere noch immer, er habe lediglich den Namen geändert. Der Profil-Name A._______ sei von ihm erfunden worden. Denselben Namen habe er dem Schlepper angegeben, welcher für ihn den kenianischen Reisepass habe ausstellen lassen. Diese Aussagen würden nicht überzeugen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen somalischen Angehörigen seien dürftig, indem er ausgesagt habe, er habe keine Informationen, da ihm diese Personen nicht bekannt seien. Im somalischen Kontext seien die familiären Beziehungen jedoch sehr wichtig. Dies sei ein weiteres Indiz, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versuche. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, stichhaltige Gründe für das Auseinanderfallen seiner Familie zu nennen. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht habe. Dadurch könne er nicht glaubhaft machen, des Schutzes vor einer asylrelevanten Verfolgung zu bedürfen.

D-4097/2016 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde gegen diese Erwägungen im Wesentlichen eingewendet, dass er C._______ sei; geboren am (…) in D._______. Er sei Somalier und stamme nicht aus Kenia. Wenn er nach Kenia ausgeschafft würde, würde er dort umgebracht oder ins Gefängnis geschickt. Dort werde er zusammengeschlagen. Daher bitte er darum, im Falle einer Ausschaffung nach Somalia und nicht in ein anderes Land gebracht zu werden. 6. Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer über seine Identität und Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde keine substanziierten Einwände entgegengehalten wurden. Mithin erweisen sich auch die angerufenen Fluchtgründe für nicht glaubhaft. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4097/2016 8.2 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kenianischen Staatsangehörigen handelt. Somit ist der Wegweisungsvollzug betreffend Kenia zu prüfen. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

D-4097/2016 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die vorliegende Beschwerde ist als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4097/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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