Abtei lung IV D-4095/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean- Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4095/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Iraker kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens – seinen Heimatstaat Anfang Juli 2001. Zuerst sei er am 1. Juli 2001 zu Fuss nach B._______ geflüchtet und von dort aus mit einem PW nach C._______ gelangt. Dort habe er eine Nacht beim Schlepper verbracht. Er sei dann weiter mit dem PW an die iranische Grenze gereist. Die Grenze habe er anschliessend zu Fuss über die Berge am 3. Juli 2001 passiert. Danach sei er wiederum mit einem Auto bis nach D._______ gebracht worden. Mit einem Maultier habe er dann die türkische Grenze erreicht, welche er zu Fuss überquert habe. In einem LKW sei die Reise vorerst bis nach E._______ fortgesetzt und anschliessend mit einem Kleinbus bis nach F._______ weitergeführt worden. Am 12. Juli 2001 sei er in F._______ angekommen. Seine Flucht habe er am 22. Juli 2001 in einem LKW fortgesetzt. Er sei durch weitere ihm unbekannte Länder am 30. Juli 2001 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags an der Empfangsstelle (heute- Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...) ein Asylgesuch einreichte. B. Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz vom 2. August 2001 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 20. August 2001 machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend, dass er im März 1996 Mitglied der Baath- Partei geworden sei. Im Jahr 1998 habe sich sein Onkel in einem Restaurant in G._______ mit zwei Armeeoffizieren getroffen. Beim Verlassen des Lokals seien diese von Unbekannten beschossen worden. Dabei sei einer der Offiziere ums Leben gekommen. Dessen Vater, ein Cousin von Saddam Hussein, habe den Onkel des Beschwerdeführers für diese Tat verantwortlich gemacht. Etwa zwanzig Tage nach diesem Vorfall sei der Onkel bei einem Überfall angeschossen worden. Da der Onkel vermutet habe, hinter diesem Anschlag stehe der Cousin von Saddam Hussein, habe jener ca. im August 1998 den Irak verlassen und halte sich seitdem in der Schweiz auf. Seit August 1998 habe der Beschwerdeführer die Familie des Onkels zunächst drei Jahre lang in seinem Haus in H._______ und seit dem 22. April 2001 bei seiner Tante in I._______ versteckt. Drei Tage nach dem Umzug nach I._______ sei das Haus in H._______ von Saddam Husseins Cousin und seinen Leuten durchsucht worden. D-4095/2006 Sie hätten nach der Familie des Onkels verlangt und deswegen den Vater des Beschwerdeführers bedroht. Dieser sei im Juni 2001 bei einem Überfall in der Nähe seines Hauses getötet worden. C. Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2002 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gegen diesen Entscheid des BFF hat der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 12. August 2002 eine Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe bestand der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarlegungen. Daneben machte er Befürchtungen geltend, dass für ihn aufgrund des in der Schweiz gestellten Asylgesuches erhebliche Gefahr bestehe, in seiner Heimat als Regimegegner betrachtet zu werden. In mehreren Beschwerdeergänzungen machte er zudem eine Bedrohung wegen der Mitgliedschaft in der Baath-Partei sowie seine psychischen Probleme geltend. Mit Schreiben vom 29. März 2005 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass seine Mutter am 15. Dezember 2004 durch einen gezielten Anschlag ums Leben gekommen sei. D. Nach der vom BFM am 8. April 2005 verfügten Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2002 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und die Beschwerde mit Beschluss der ARK vom 11. April 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. E. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer zwei Arztzeugnisse, Bestätigungen sowie diverse Dokumente und Fotos als Beweismittel zu den Akten gegeben. F. F.a Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. November 2005 – eröffnet am 7. November 2005 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe behauptet, seine Mutter sei im Dezember 2004 ums Leben gekommen (A29, S. 1). Dazu enthielten die Akten wider- D-4095/2006 sprüchliche Angaben. Gemäss seinen Ausführungen sei seine Mutter durch eine Explosion bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Dem eingereichten Todesschein sei jedoch zu entnehmen, dass seine Mutter durch mehrere Schüsse, mithin also aufgrund einer anderen Ursache getötet worden sei. Diese widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers liessen generelle Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. F.b Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, er sei als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei gefährdet (A3, S. 5; A8, S. 5; A25; A29, S. 2). Dieses Vorbringen sei in jeglicher Hinsicht unsubstanziiert und vermöge somit eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nicht darzulegen. In seinen diesbezüglichen Behauptungen seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung wegen seiner Parteimitgliedschaft ersichtlich. Lediglich aufgrund der heutigen allgemeinen Situation im Irak könne jedoch nicht von einer generellen Gefährdung ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei ausgegangen werden. Seit dem Frühling 2004 würden ehemalige Mitglieder dieser Partei sowohl von der staatlichen Verwaltung als auch von den sich im Wiederaufbau befindenden Behörden wieder neu angestellt. Seinen unsubstanziierten Aussagen sei ferner nicht zu entnehmen, inwiefern die angebliche Tötung seiner Mutter zwingend mit ihm in Verbindung gebracht werden könne. Zum Zeitpunkt ihres Todes habe er sich nämlich bereits dreieinhalb Jahre ausserhalb seines Heimatstaates aufgehalten. Durch diese unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers seien die bereits bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen erhärtet worden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. F.c In seinen weiteren Ausführungen überprüfte das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz. Es hielt fest, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei. Weiter schilderte es die aktuelle politische Situation im Irak. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb nicht asylrelevant. Vor diesem Hintergrund vermöchten die als Beweismittel eingereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorbringen des Be- D-4095/2006 schwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. F.d Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. G. Mit Beschwerde vom 29. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der ARK die Gewährung von Asyl. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beilagen fanden zwei Fotos seines Onkels X._______ (N _______), die ihn zusammen mit seinem Freund Saddam Hussein zeigten, ein von der Familie des Beschwerdeführers finanziertes Zeitungsinserat anlässlich eines Geburtstages von Saddam Hussein, ein Zeitungsbericht der NZZ vom 10. November 2005 über die aktuelle Lage in I._______ sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. November 2005 Eingang in die Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. I. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2005 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 wies der Beschwerdeführer auf D-4095/2006 seine aktuelle psychische Verfassung hin und stellte einen entsprechenden Arztbericht in Aussicht. Diesen auf den 26. Juni 2006 datierten Bericht reichte er mit Schreiben vom 4. Juli 2006 ein. Mit Schreiben vom 27. September 2006 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass sich der psychische Zustand seines Mandanten derart verschlechtert habe, dass ihm sein behandelnder Psychiater dazu geraten habe, sich in der Kantonalen Klinik J._______ hospitalisieren zu lassen. Am 5. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine weitere Eingabe ein, welcher ein Schreiben seines Onkels X._______ beigelegt war. Dieser teilte darin mit, dass der Beschwerdeführer unter starken Angstzuständen leide und vor wenigen Tagen versucht habe, sich umzubringen. Deshalb habe er sich in die stationäre Behandlung der Klinik J._______ begeben müssen. K. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 wurde das BFM gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen eine Stellungnahme, insbesondere zu den Vorbringen betreffend die Verfolgung durch die Kurden, einzureichen. L. Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2006 wiederholt auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Parteimitgliedschaft und bezweifelte die Echtheit sowohl des Todesscheins der Mutter als auch desjenigen des Vaters. Im Weiteren hielt es an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. In seiner Replik vom 20. November 2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten festhalte. Er beharre auf der Echtheit des eingereichen Todesscheins seiner Mutter und erkläre sich den schlechten Zustand des Dokumentes mit den schwierigen Verhältnissen im Irak. Trotzdem versuche er durch Vermittlung seines Onkels, eine amtliche Bestätigung für die Echtheit der eingereichten Dokumente zu beschaffen. Im weiteren verweise er auf die Asylgewährung an seinen Onkel X._______. Nachdem die Vorinstanz dessen Vorbringen offensichtlich als glaubhaft beurteilt habe und der Onkel auch für seine Vorbringen "die Hand ins Feuer lege", erschienen diese als überwiegend glaubhaft. D-4095/2006 N. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 und vom 11. September 2007 verwies der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Probleme und reichte einen aktualisierten Arztbericht vom 10. September 2007 zu den Akten. In diesem wird festgehalten, dass trotz der Behandlung mit Antidepressiva und begleitenden therapeutischen Settings der psychische Zustand des Beschwerdeführers instabil sei. Er sei depressiv ängstlich und leide unter massiven Schlafstörungen. Auffassung und Merkfähigkeit seien vermindert, subjektiv seien Konzentrationsstörungen mit Gedankenschweifen zu beklagen. Das formale Denken sei konzentriert auf die traumatischen Ereignisse. O. Mit Schreiben vom 25. März 2009 bat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum wiederholten Mal um eine prioritäre Behandlung des vorliegenden Verfahrens, da dies aus medizinischer Sicht erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise D-4095/2006 Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). D-4095/2006 4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Lage im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert hat. So ist das Regime Saddam Husseins durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 gestürzt worden. Der Wegfall der anlässlich der Gesuchstellung vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralregierung wird von diesem in der Beschwerde nicht bestritten. Vielmehr pflichtet der Beschwerdeführer der Vorinstanz insoweit bei und hält in seiner Eingabe vom 29. November 2005 fest, dass im heutigen Irak wohl kaum jedes frühere Baath-Mitglied eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Er sei jedoch Mitglied einer "abtrünnigen" kurdischen Familie, welche mit Saddam Hussein auf hoher politischer Ebene kollaboriert habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sowohl die PUK (Patriotische Union Kurdistans) als auch die KDP (Kurdische Demokratische Partei) aus heutiger Sicht staatliche Behördenfunktionen im Irak einnehmen. Dennoch ist festzustellen, dass sich ihr Einflussgebiet in erster Linie auf den Norden bezieht, weshalb die Gefahr einer Verfolgung durch die kurdischen Parteien in anderen Provinzen des Iraks als äusserst gering einzuschätzen ist. Dies muss insbesondere auch für den vorliegenden Einzelfall gelten. Anlässlich der Befragung durch das BFM vom 2. August 2001 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit dem 21. März 1996 Mitglied der Baath-Partei sei. Jedoch hat er gemäss eigenen Angaben bloss eine untergeordnete politische Tätigkeit (Wachdienst für das Parteibüro) und somit keine Leitungsfunktion innerhalb der Baath-Partei ausgeführt beziehungsweise übernommen (A3, S. 5 f.). Aufgrund des bestehenden Profils ist der Beschwerdeführer deshalb nicht als besonders exponierter Politiker der Baath-Partei zu betrachten. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass die KDP oder die PUK ein Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer im Zentralirak zu verfolgen. Anders könnte es aussehen, wenn der Beschwerdeführer versuchen würde, sich im Nordirak niederzulassen, obwohl auch hier angesichts des Profils des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse der PUK oder KDP zweifelhaft erscheint. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Zentralirak in der Stadt I._______ seinen letzten Wohnsitz hatte und die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft vor diesem Hintergrund zu prüfen ist. Wesentlich ist, dass die behauptete Verfolgung seitens der PUK oder der KDP ohnehin als nachgeschobene und somit unglaubhafte Asylbegründung zu bezeichnen ist, da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 2. August 2001 D-4095/2006 explizit darauf hinwies, dass es ehemalige Schergen um Saddam Hussein gewesen seien, welche auf seinen Vater geschossen und auch ihn verfolgt hätten, weil seine Familie keine anderen Feinde habe (A3, S. 4 f.). 4.2.1 Es mag durchaus sein, dass der Vater des Beschwerdeführers ein ausgeprägtes politisches Profil aufgewiesen hat. Sein Vater wurde jedoch – bei Anname der Echtheit des eingereichten Totenscheins und Wahrunterstellung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers – von Leuten des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein am 5. Juni 2001 umgebracht, welches inzwischen entmachtet wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch im hier vorliegenden Verfahren nicht explizit auf seinen Vater, sondern verweist – bei Wahrunterstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses – auf seinen Onkel, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Es drängt sich also auf, das Asyldossier seines Onkels X._______ (N _______) dem Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers entsprechend beizuziehen, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer daraus für sich in asylrechtlicher Hinsicht etwas abzuleiten vermag. Dem Onkel des Beschwerdeführers, X._______, wurde mit Asylentscheid vom 25. Juli 2000 des damals zuständigen BFF die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zuerkannt und Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Akten gesichtet und daraus hat sich ergeben, dass der Onkel des Beschwerdeführers ein weitaus ausgeprägteres (Risiko-) Profil aufweist als sein Neffe: Durch seine Stellung als regimefreundlicher kurdischer Sippenführer galt der Onkel einerseits bei den kurdischen Parteien im Nordirak als Kollaborateur, anderseits wurde er im Zentralstaat mit der Ermordung eines Armeehauptmannes, eines Tikritis, in Verbindung gebracht. Aus der Sicht der Verfolger war somit eine Verfolgungsmotivation gegeben. Als Verfolger kamen die PUK und die KDP im Nordirak in Frage sowie die damaligen zentralstaatlichen Sicherheitsbehörden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hingegen konnte den Eindruck einer fehlenden prononcierten politischen Gesinnung und dementsprechend ein behördliches Desinteresse an seiner Verfolgung nie widerlegen. In diesem Punkt unterscheidet er sich diametral zu seinem Onkel, welcher im Irak zum Zeitpunkt seiner Flucht ein exponiertes politisches Profil aufgewiesen hat. Zudem hat sich das politische Umfeld im Irak grundlegend verändert und die Schergen rund um den Diktator Saddam Hussein sind in der Zwischenzeit entmachtet worden. Mithin ist die D-4095/2006 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. 4.2.3 Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine (chaotische) politische Lage in I._______, die schlimmer sei als früher und aufgrund dessen die Verhältnisse rund um die Lebenssicherheit immer unsicherer seien, vermag der Beschwerdeführer keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Vielmehr ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation im Heimatland eines Betroffenen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit zu prüfen ist. Vorliegend fanden die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen denn auch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Berücksichtigung. Mit der verfügten Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug wurde der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers ebenfalls Rechnung getragen. Auf die entsprechend auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Berichte braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 4.2.4 Der Beschwerdeführer weist entsprechend der vorinstanzlichen Würdigung somit kein Profil auf, welches eine subjektive Furcht, in Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. Demnach ist nicht von einem realen und erheblichen Gefährdungspotenzial seitens der Baath-Partei beziehungsweise von Angehörigen des ehemaligen Herrscherclans einerseits und der PUK oder KDP andererseits auszugehen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-4095/2006 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 4. November 2005 vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos zu erachten waren, hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 das Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) lehnte der Instruktionsrichter hingegen ab. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Ausgangsgemäss ist sodann keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4095/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13