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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2016 D-4080/2014

January 20, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,186 words·~26 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4080/2014

Urteil v o m 2 0 . Januar 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A.______, geboren am (…), Staatenlos, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).

D-4080/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Ajnabi und ethnischer Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Januar 2011 und gelangte via B.______ am 15. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ am 22. März 2011 summarisch befragt und am 14. April 2011 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D.______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus E.______ in der Provinz Al-Hasaka. Als Ajnabi sei er seit jeher Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, sowohl im Arbeitsleben als auch beim Zugang zu Bildung. Seit 2005 sei er als (Beruf) in einem Unternehmen eines Kurden, welcher die syrische Staatsangehörigkeit besitze, zusammen mit einem weiteren (Beruf), welcher ebenfalls syrischer Staatsangehöriger sei, angestellt gewesen. Anlässlich der Newroz Feierlichkeiten 2010 habe er für einen kurdisch-folkloristischen Verein traditionelle kurdische (…) angefertigt. Im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten sei er erstmals ungefähr eine Woche vor der Newroz Feier am 21. März 2010 vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden. Das zweite Mal sei er etwa drei Monate später – demnach Ende Juni 2010 – und das dritte Mal ungefähr erneut einen Monat später – somit Ende Juli 2010 – festgenommen und verhört worden. Die ersten beiden Male sei er von zwei oder drei Geheimdienstmitarbeitern bei der Arbeit abgeholt, in einem verschlossenen Wagen abtransportiert und in einen unterirdischen Raum gebracht und befragt worden, wobei das Verhör zwei oder drei Stunden und das zweite Mal 24 Stunden, respektive vom Morgen bis in den späten Nachmittag gedauert habe. Während des ersten Verhörs habe er dastehen müssen und sei gefragt worden, warum er diese (…) herstelle. Er sei beleidigt und aufgefordert worden, seine Tätigkeit einzustellen, da er damit den kurdischen Parteien helfe. Auch hätten sie versucht, ihn als Informanten anzuwerben, was er abgelehnt habe. Beim zweiten Verhör sei er ins Gesicht und am ganzen Körper geschlagen worden, er habe meist dagestanden respektive habe man ihn zu Boden geworfen und ihm sei mit den Schuhen auf den Kopf getreten worden. Es sei erniedrigend gewesen. Nach seiner Freilassung habe er sich aufgrund von starken Schmerzen im Rücken medizinisch

D-4080/2014 behandeln lassen müssen, wobei ihm Beruhigungsmedikamente und Bettruhe verordnet worden seien. Er habe aber trotzdem seiner Arbeit nachgehen müssen respektive, als Ajnabi sei es ihm nicht möglich, stationär im Spital behandelt zu werden. Das dritte Mal sei er zu Hause festgenommen und während etwa fünf, sechs oder sieben Stunden verhört worden. Diesmal sei ihm hinsichtlich der Aufforderung als Spitzel tätig zu werden, eine Art Ultimatum gesetzt worden. Als er abgelehnt habe, sei ihm verboten worden, weiter als (Beruf) tätig zu sein. Er sei ein paar Mal geschlagen und schliesslich freigelassen worden. Danach sei er nicht mehr Arbeiten gegangen und habe sich zu Hause versteckt. Ungefähr sechs bis sieben Monate nach der letzten Verhaftung sei er schliesslich ausgereist. Sein älterer Bruder F.______ habe sich bei der G.______ engagiert und habe mit den syrischen Behörden Probleme gehabt, was genau, wisse er nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente zu den Akten: Ajanib-Bestätigung im Original; Auszug aus dem Ausländerregister der Provinz Al- Hasaka, worin seine Familie verzeichnet sei, in Kopie; sechs in der Schweiz verteilte Flugblätter, welche Ausführungen über die desolate Menschenrechtslage in Syrien beinhalten und von verschiedenen kurdischen und syrischen Organisationen stammten, wobei, meist von Hand, die Daten (…) 2012, (…) 2011, (…) 2011, (…) 2012 und (…) 2012 eingetragen wurden; drei Fotografien, datierend vom (…) 2011, 2012, (…) 2013 und ein nicht datiertes Foto, welche den Beschwerdeführer allesamt an Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten zeigen; zwei Flugblätter für Kundgebungen gegen Gabhat Al nusra, vom (…) und (…) 2013 sowie zwei Fotografien des Beschwerdeführers an ebendiesen Kundgebungen; zwei Fotografien des Beschwerdeführers an Kundgebungen vom Sommer 2012 und (…) 2013 in Schweizer Städten. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 21. Juni 2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – hiergegen Beschwerde

D-4080/2014 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeeingabe waren im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt: Schreiben des Regulierungsbüros in H.______ der G.______ inklusive deutsche Übersetzung, wonach der Vater des Beschwerdeführers ein Kämpfer und Mitglied des Unterkomitees der Partei gewesen sei und für seine Dienste bis heute geehrt werde. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich 1991 den Peschmerga angeschlossen, sei ein Kadermitglied im Lokalkomitee von I.______ sowie Mitglied des Parteibüros und des Regulierungsbüros in H.______. Der Beschwerdeführer sei seit 2005 aus fester Überzeugung "pro-Partei" und glaube an die Parteilinie und den Kampf. Deshalb habe er an allen parteilichen Aktivitäten teilgenommen, er sei Mitglied einer Folkloregruppe der Partei und ihr privater (Beruf) gewesen. Deshalb sei er und seine Familie immer wieder belästigt und festgenommen worden; Kopie einer Anerkennungsurkunde der G.______, worin der Vater des Beschwerdeführers für seinen Einsatz geehrt werde; Schreiben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Jugendfreundes, welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige. D. Am 23. Juli 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde in der Person des bereits man-

D-4080/2014 datierten Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. G. Mit Eingabe vom 5. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine provisorische Honorarnote zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 6. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen. J. Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das BFM fest, dass das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert werde. K. Am 1. September 2014 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. Auf die Ausführungen wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe waren vier Schreiben von in der Schweiz lebenden syrischen Bekannten des Beschwerdeführers beigelegt, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigten. L. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Aufhebung der Sistierung. M. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen [StÜ], SR 0.142.40) als Staatenloser anerkannt wird. N. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht,

D-4080/2014 innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. O. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist im Sinne der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-4080/2014 3. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer als Staatenloser anerkannt, weshalb er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat (Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 AuG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014. Hinsichtlich der Anfechtung der Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 19. Juni 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen seines Status als Ajnabi intensiver behelligt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Wäre es dem Geheimdienst wirklich um die Ahndung der angeblichen Unterstützung von kurdischen Parteien gegangen, hätten diese mit Sicherheit auch den Inhaber der (...) und den anderen Angestellten verfolgt. Weiter sei unlogisch, dass sein Bruder, welcher Probleme mit den syrischen Behörden gehabt haben soll, nicht mit ihm ausgereist sei respektive nicht im Zusammenhang mit seinen – des Beschwerdeführers – Aktivitäten verdächtigt worden sei. Überdies habe er diesbezüglich lediglich zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, was für Probleme

D-4080/2014 sein Bruder habe, obwohl sich seine Familie gerade auch deswegen grosse Sorgen um seine Sicherheit gemacht habe. Sodann sei es auch wenig realitätsnah, wenn er ausführe, er sei mehrmals und stundenlang verhört worden, ohne dass die Behörden ihm etwas Konkretes vorgeworfen worden hätten. Schliesslich erschöpften sich seine Schilderungen der Verhöre in oberflächlichen Aussagen. Sodann habe er seine Vorbringen in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich dargestellt. Einerseits habe er keinerlei Daten angegeben. Andererseits habe er sich hinsichtlich der Zeitdauer zwischen den verschiedenen Verhören erheblich widersprochen, als dass er zu Beginn der Anhörung andere Angaben gemacht habe als während der Befragung und im späteren Verlauf der Anhörung. Auch die Dauer des zweiten Verhörs variiere doch eigenen Angaben gemäss von 24 Stunden zu vom Morgen bis am späten Nachmittag. Schliesslich seien auch die Angaben zu den angeblich erlittenen physischen Schäden durch die angeblich erlittene Misshandlung widersprüchlich. Gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Befragung sei er zu Boden geworfen und ihm sei mit Schuhen auf den Kopf gedrückt worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe die Gewalt stehend erdulden müssen. Ebenso widersprüchlich sei die Aussage, wonach im Verhörraum einmal nur ein Stuhl und ein andermal ein Stuhl ein Tisch gewesen sein sollen. Insgesamt würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erfüllt. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements gelte es anzumerken, dass die eingereichten Fotos und Flugblätter Treffen widerspiegelten, welche offenbar nur einen kleinen Kreis interessiert hätten. Zudem habe er in keiner Weise ausgeführt, welche Rolle er an diesen Kundgebungen eingenommen habe, weshalb insgesamt nicht davon auszugehen sei, er habe das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dem Beschwerdeführer sei wegen seines Status als Ajnabi ein besonderer Malus angehaftet, welcher ihn aufgrund seiner Tätigkeit in der (...) und den Verbindungen zum kurdischen Widerstand besonders verwundbar gemacht habe. Die Elemente Ajnabi und Kurdenwiderstand könnten nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Sodann

D-4080/2014 hätten Sicherheitsüberlegungen dazu geführt, dass sich Familienmitglieder nicht über die konkreten Aktivitäten einweihten. Deswegen habe er nichts über die genaue Tätigkeit und die Probleme des Bruders zu berichten gewusst. Ebenso entspreche das absolut willkürliche Vorgehen der Behörden, insbesondere Festnahmen ohne Angaben von Gründen, genau dem Schema des syrischen Geheimdienstes. Die angeblichen Widersprüche in zeitlicher Hinsicht seien erklärbar durch Übersetzungsfehler, wobei er immer wieder zu Protokoll gegeben habe, er könne sich nicht genau an Daten erinnern. Auch sei nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an die genaue Anzahl Geheimdienstmitarbeiter erinnere, welche ihn festgenommen hätten; er habe jedoch stets angegeben, es seien zwei oder drei respektive drei Personen gewesen. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche bei der Schilderung der erlittenen Misshandlungen gelte es anzumerken, dass sich seine Ausführungen auf verschiedene Verhöre bezogen hätten, mithin nicht widersprüchlich ausgefallen seien. Seine Ausführungen zur Behandlung der erlittenen Verletzungen seien in der Anhörung lediglich ausführlicher ausgefallen, es bestünde kein Widerspruch. Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine stimmige und realistisch ausgefallene, zusammenhängende Verfolgungsgeschichte zu Protokoll gegeben. Schliesslich würden auch die zu den Akten gereichten Beweismittel die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers untermauern, werde doch aus diesen nunmehr ersichtlich, dass sowohl der Vater als auch der Bruder politische Profile aufwiesen. Auch das eingereichte Schreiben seines Jugendfreundes bestätige die Vorbringen. Insgesamt sei demnach von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Ansonsten sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des dargelegten exilpolitischen Engagements festzustellen, gehe doch aus den eingereichten Flugblättern und Fotografien hervor, dass seine Aktivitäten ein grosse Regelmässigkeit aufweisen würden und der Beschwerdeführer auf den Bildern gut zu erkennen sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 führte das SEM weiter aus, die Antworten des Beschwerdeführers seien, entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen, nicht besonders substantiiert ausgefallen. Zu den neu eingereichten Beweismitteln gelte es anzumerken, dass sich diese primär auf die Tätigkeit des Vaters respektive Bruders des Beschwerdeführers bezögen und grösstenteils allgemeine Ausführungen enthielten. Zudem entspreche das darin Geschilderte auch nicht den Vorbringen des Beschwerdeführers, habe er doch zu Protokoll gegeben, nach der angeblichen dritten Festnahme bis zu seiner Ausreise sei nichts mehr passiert.

D-4080/2014 5.4 In seiner Replikeingabe vom 1. September 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel deckten sich tatsächlich nicht absolut mit den Aussagen des Beschwerdeführers, doch handle es sich um geringfügige Abweichungen. Es handle sich um Aussagen von Zeugen, welche mitbekommen hätten, wie exponiert die Familie, insbesondere der Vater des Beschwerdeführers, gewesen sei. Die Ehrung des Vaters sei ein deutlicher Hinweis auf dessen Bekanntheitsgrad. Aus den dieser Eingabe beigelegten vier Schreiben von syrischen Bekannten gehe hervor, dass die Probleme des Beschwerdeführers, welche er aufgrund seiner Tätigkeit als (Beruf), zu gewärtigen gehabt habe, allgemein bekannt gewesen seien. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches zunächst mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es gilt zunächst zu prüfen, ob das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der

D-4080/2014 Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 6.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.4 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (Beruf) wird – auch von der Vorinstanz – nicht bezweifelt. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteilen, ist jedoch auch das Gericht der Ansicht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers weitestgehend unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Diesbezüglich kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Einerseits ist es auch für das Gericht nicht logisch, wenn, sollte den (Beruf) die politische Unterstützung von kurdischen Parteien oder Organisationen unterstellt worden sein, lediglich ein Angestellter – der Beschwerdeführer – mehrmals vorgeladen und behelligt wird, nicht aber der andere Angestellte, geschweige denn der Inhaber der (...). Andererseits erschöpfen sich die Ausführungen zu den Verhaftungen, Verhören und den erlittenen Misshandlungen in oberflächlichen, nicht von quantitativem Detailreichtum geprägten Antworten, welche den Eindruck erwecken, es handle sich um eine konstruierte Geschichte. Der Beschwerdeführer vermag auf den genauen Ablauf der Verhaftung und die Verhöre nur vage Aussagen, die überdies widersprüchlich ausgefallen sind, zu Protokoll zu geben. Die ersten beiden Male sei er von der Arbeit abgeholt worden. Während der Befragung wusste der Beschwerdeführer zu berichten, er sei von drei Agenten abgeholt worden (vgl. A 5/10 S. 5), bei der knapp einen Monat später stattfindenden Anhörung war er sich nicht mehr sicher, ob es zwei oder drei Personen gewesen seien (A9/11 S. 4). Während des ersten Verhörs sei er, in einem schmutzigen, unterirdischen Raum mit einem Stuhl und einem Tisch, beleidigt und erniedrigt worden ("mi hanno offenso e umiliato, mi spintonavano da una parte all'altra", vgl. A9/11 S.4). Die Ausführungen erschöpfen sich in diesen pauschalen Aussagen. Auch beim zweiten Mal sei er bei der Arbeit abgeholt worden, es sei ihm eigentlich dasselbe gesagt worden, wie beim ersten Mal; er sei am ganzen Körper geschlagen worden

D-4080/2014 (A9/11 S. 6). Die anlässlich der Befragung gemachte Aussage, wonach ihm auf den Kopf getreten worden sei (vgl. A5/10 S. 5), blieb in der Anhörung unterwähnt. Auf den Widerspruch angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll zu geben, würde es eine dritte Anhörung geben, würde er sich wiederum an andere Dinge erinnern (vgl. A9/11 S. 8). Der Befrager musste immer wieder nachhaken um etwas detaillierte Angaben zu erhalten. Auch die neu eingereichten Beweismittel vermögen nichts an den zutreffenden vorinstanzlichen und den voranstehenden Erwägungen zu ändern. Von den fünf Personen, welche die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers bestätigen, ist eine Person bereits Mitte Februar 2010 ausgereist und eine Person nach der angeblichen ersten Verhaftung des Beschwerdeführers anlässlich der Newroz Feierlichkeiten. Demnach beziehen sich diese Personen ohnehin auf Hören Sagen und können keine eigenen Angaben machen. Zudem ist den vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung gemachten Ausführungen zuzustimmen, wonach sich die Angabe, im Bestätigungsschreiben der G._____ – der Beschwerdeführer sei letztmals Ende 2010 festgenommen respektive belästigt worden – nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers – er sei letztmals etwa im Juli 2010 behelligt worden, bis zu seiner Ausreise sei nichts mehr passiert (vgl. A5/10 S. 6) – deckt. Darüber hinausgehend korreliert das im vorinstanzlichen Verfahren entstandene Bild – ein (Beruf), dessen Bruder aufgrund seiner Mitarbeit bei der G._____ irgendwie Probleme gehabt habe, dessen Eltern keine Probleme hätten und nicht wollten, dass sich weitere Kinder politisch engagierten – nicht mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, wonach er aus einer politisch äusserst aktiven und exponierten Familie stamme, sein Vater für seine Verdienste nach wie vor geehrt werde und sein Bruder zum Teil Kaderfunktionen in der G.______ einnehme. Auch vermag es wenig zu überzeugen, wenn der Beschwerdeführer – angeblich aus Sicherheitsüberlegungen – nichts über die politischen Aktivitäten von anderen Familienmitgliedern zu berichten wissen will, während aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Bekannten sinngemäss hervorgeht, die Familie habe sich seit langem politisch engagiert und sei immer wieder behelligt worden, womit die politischen Aktivitäten ein offenes Geheimnis gewesen sein dürften. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass es wenig logisch erscheint, wenn sein Bruder den syrischen Behörden bekannt gewesen wäre, jedoch bei seinem Verhör diesbezüglich keine Fragen gestellt worden seien.

D-4080/2014 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Syrien den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA- RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von

D-4080/2014 Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, welche Auswirkungen sich aus Art. 3 Abs. 4 AsylG für die Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben, vorliegend offen gelassen werden. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich unlängst einlässlich mit der Gefährdung von exilpolitisch tätigen Personen aus Syrien auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). 7.4 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz am 15. März 2011 exilpolitisch engagiert und sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insgesamt acht in der Schweiz verteilte Flugblätter, welche Ausführungen über die desolate Menschenrechtslage in Syrien beinhalten und von verschiedenen kurdischen und syrischen Organisationen stammen, zu den Akten. Auf ebendiesen Flugblättern wurden, meist von Hand, die Daten (…) 2012, (…) 2011, (…) 2011, (…) 2012 und

D-4080/2014 (…) 2012 eingetragen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer insgesamt neun Fotografien bei, welche den Beschwerdeführer an im Zeitraum zwischen November 2011 und September 2013 an Kundgebungen in Schweizer Städten zeigen. In der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2014 wird diesbezüglich ausgeführt, seine Aktivitäten würden eine grosse Regelmässigkeit aufweisen. Er habe an vielbeachteten Kundgebungen teilgenommen und sei dabei mit Flugblättern aufgetreten, wobei er stets gut zu erkennen gewesen sei. 7.5 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die eingereichten Beweismittel und die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht den Schluss zu, dass er innerhalb einer exilpolitischen Organisation oder Partei eine exponierte Stellung innehatte. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens der syrischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht – mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten – um einen sehr engagierten und exponierten Regimegegner handelt. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein soll respektive begründete Furcht hat, solche Nachteilen im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.

D-4080/2014 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10. Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. (…)– (inklusive Auslagen) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– zu den Akten. In der Replikeingabe vom 1. September 2014 machte der Rechtsvertreter einen zusätzlichen Aufwand von einer Stunde geltend. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint der angegebene Stundenaufwand angemessen, die Vergütung ist jedoch zu kürzen, da nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der amtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt ein Stundensatz von maximal Fr. 220.– für angemessen erachtet wird. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. (…).– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4080/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…).– ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-4080/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.01.2016 D-4080/2014 — Swissrulings