Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4077/2011 Urteil v om 2 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung/Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N _______.
D4077/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus C._______, mit einem in englischer Sprache verfassten, undatierten Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachstehend kurz: die Botschaft; Eingang: 6. Juli 2010) um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei als Fahrer für D._______ (…), für das E._______ (…) und für die F._______ (…) in G._______ und H._______ tätig gewesen und werde von Unbekannten, mutmasslich Anhänger der I._______ (…) sowie Mitarbeitende des staatlichen Geheimdienstes, beobachtet, belästigt und unter Druck gesetzt, weshalb er und seine Familie in grosser Gefahr schwebten, dass die Botschaft dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 den Eingang des Schreibens bestätigte und ihn aufforderte, seine Vorbringen bis zum 15. August 2010 zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit Schreiben vom 27. Juli 2010 ergänzte, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2010 in der Botschaft befragt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2011 entschied, dem Beschwerdeführer werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch werde abgelehnt, dass die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 dem Beschwerdeführer am 10. März 2011 durch die Botschaft zugesandt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem undatierten, an die Botschaft gerichteten Schreiben Beschwerde gegen diese Verfügung des BFM erhob und beantragte, in die Schweiz einreisen zu dürfen, um Sicherheit vor Verfolgung zu finden, dass das Schreiben am 8. Juli 2011 bei der Botschaft einging und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,
D4077/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass die vom 25. Februar 2011 datierende Verfügung des BFM dem Gesuchsteller zugesandt wurde, dass sich kein Rückschein in den Akten befindet, weshalb der Eröffnungszeitpunkt dieser Verfügung nicht feststeht, dass die Verfügung gemäss Auskunft der Botschaft dem Beschwerdeführer im März 2011 zugestellt worden sein muss, dass die undatierte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des BFM am 8. Juli 2011 bei der Botschaft einging, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
D4077/2011 dass – auch wenn der genaue Eröffnungszeitpunkt nicht feststeht – die angefochtene Verfügung im Verlaufe des Monats März 2011 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse eingegangen sein muss und demnach die 30tägige Beschwerdefrist spätestens Ende April 2011 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die am 8. Juli 2011 bei der Botschaft eingegangene Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, dass auch der Beschwerdeführer offensichtlich von einer versäumten Beschwerdefrist ausgeht, bringt er in seiner Eingabe doch vor, er habe am 25. Juni 2011 in seiner Wohnung in E._______ mit grossem Schrecken die Verfügung des BFM vorgefunden, über deren Eintreffen er von den derzeitigen Mietern nicht informiert worden sei, dass er in den vergangenen vier Monaten an drei verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt habe und die Mieter seine neue Telefonnummer nicht gekannt hätten, so dass sie ihn nicht über den Brief des BFM hätten informieren können, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss um Widerherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG nachsucht, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, Art. 24 VwVG, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1), dass die Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass der Gesuchsteller davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln, und dass das entsprechende schriftliche und begründete Gesuch innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses bei der Behörde, vor welcher die Sache hängig ist, eingereicht wird (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA BOCHLSER], Art. 24 VwVG, in: Bernhard
D4077/2011 Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 1317), dass diese formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG im vorliegenden Fall erfüllt sind, da davon auszugehen ist, das Hindernis sei mit der Kenntnisnahme der Verfügung am 25. Juni 2011 weggefallen, und der Beschwerdeführer innert der 30tägigen Frist um Fristwiederherstellung ersuchte und die versäumte Beschwerdeerhebung nachholte, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.140, S. 71), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140, S. 71), dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der Botschaft in Sri Lanka um Asyl nachgesucht hatte und persönlich befragt worden war, mit der Zustellung eines behördlichen Schreibens rechnen musste, dass er sich im Fall des erfolgten Zustellversuchs nicht auf seine Abwesenheit von jenem Ort berufen kann, dessen Adresse er den Behörden mitgeteilt hatte, dass er um eine Vertretung hätte bemüht sein oder den Kontakt mit seinen Mietern hätte aufrechterhalten müssen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vorbringt, er habe sich während Monaten verstecken und immer wieder den Aufenthaltsort wechseln müssen,
D4077/2011 dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lage in Sri Lanka als schwierig erlebt, zwar zu berücksichtigen ist, gleichzeitig aber festzuhalten ist, dass er seine Beschwerde nicht nur mit einer Verspätung von ein paar Tagen, sondern – ausgehend von einem Ablauf der Beschwerdefrist Ende April 2011 – von mehr als zwei Monaten einreichte, dass er zudem für das Verstreichenlassen der Frist keine substanziierten Gründe anführt, dass der Beschwerdeführer sich daher den Vorwurf des nachlässigen Verhaltens gefallen lassen muss, dass das vorliegende Gesuch somit als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da das Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass das Fristwiederherstellungsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D4077/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
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