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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2020 D-4076/2020

September 8, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,749 words·~14 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4076/2020 law/fes

Urteil v o m 8 . September 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020 / N (…).

D-4076/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2020 – eröffnet am 15. Juli 2020 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. September 2018 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2020 (Datum Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er mit der Beschwerde je eine Kopie einer Medikamentenverordnung vom 4. August 2020, eines Abschlusszeugnisses, einer Aufnahmeverfügung des Berufsvorbereitenden Schuljahrs und eine Fürsorgebestätigung vom 11. August 2020 einreichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 26. August 2020 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. September 2020 einzahlte,

D-4076/2020 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 1. September 2020 innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-4076/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in Pakistan von den Taliban verfolgt worden, weil er als (…) tätig gewesen sei, dass er von ihnen drei Drohbriefe erhalten habe, in denen er aufgefordert worden sei, mit seiner Tätigkeit als (…) aufzuhören, dass er aber der Aufforderung nicht nachgekommen sei und deshalb von den Taliban eines Abends nach der Arbeit aufgegriffen und in einer Ruine festgehalten worden sei, er aber mit anderen Inhaftierten noch in derselben Nacht durchs Fenster habe flüchten können, dass er daraufhin mit seiner Familie nach B._______ geflohen sei, jedoch auch dort von den Taliban aufgespürt worden sei, weshalb er Pakistan verlassen habe, dass sein Vater nach seiner Ausreise von den Taliban wegen ihm bedroht worden sei, weshalb sein Vater nach Dubai gereist sei, dass der Beschwerdeführer unter anderem zwei Fotos, zwei Arbeitsbestätigungen als (…) und drei Drohbriefe der Taliban in Kopie einreichte, dass das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ablehnte, seine Schilderungen zur geltend gemachten Bedrohungslage durch die Taliban seien

D-4076/2020 äusserst unsubstantiiert, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen und Realkennzeichen seien in seinen Schilderungen nur unzureichend vorhanden, dass seine Aussagen über den Angriff durch die Taliban trotz Aufforderung detailliert über den Moment zu berichten, äusserst detailarm, knapp und ohne persönlichen Erlebnisbezug ausgefallen seien, dass er auch über die Gefangenschaft bei den Taliban nur stereotype und detailarme Angaben gemacht habe und auffallend sei, dass er immer wieder dieselben Sachverhaltselemente vorgebracht und in ähnlichen Worten darüber gesprochen habe, und wenn er tatsächlich über mehrere Stunden bei den Taliban inhaftiert gewesen wäre, davon auszugehen sei, dass er darüber ausführliche, persönlich gefärbte und erlebnisbasierte Angaben hätte machen können, dass ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Vorbringen frei zu schildern, man jedoch anhand seiner Schilderung nicht den Eindruck erhalte, dass er tatsächlich von den Taliban bedroht, aufgegriffen und inhaftiert worden sei, dass er zudem widersprüchliche Angaben über die Anzahl Personen in Gefangenschaft und wer ihn über die Verfolgung der Taliban in B._______ informiert habe, gemacht habe, dass auch die Beweismittel nicht zu Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beitragen würden, zumal er sich widersprüchlich und realitätsfremd über die eingereichten Fotos geäussert habe, dass er zunächst mit keinem Wort erwähnt habe, dass ihm von den Taliban Handschellen angelegt worden seien und er mit seinem Mobiltelefon habe Fotos machen können, und er erst als er auf die eingereichten Fotos angesprochen worden sei, erklärt habe, ihm seien Handschellen angelegt worden, und er habe Fotos gemacht und diese seiner Familie per WhatsApp geschickt, dass im Arbeitsnachweis erwähnt werde, er sei als Teamleiter im Bereich der (…) tätig gewesen, was nicht mit seinen Angaben übereinstimme, dass die eingereichten Kopien der Drohbriefe seine Vorbringen nicht zu belegen vermöchten, zumal solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme,

D-4076/2020 dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM lasse bei der Darlegung des Sachverhalts wichtige Elemente aus und begründe die Unechtheit der Dokumente nicht hinreichend, so lasse es unerwähnt, dass über den Beschwerdeführer die Fatwa ausgesprochen worden sei, dass die fehlende Substanz seiner Schilderungen auf seine Traumatisierung zurückzuführen sei, dass es sich bei beiden Widersprüchen um Unstimmigkeiten zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung handeln würde, welche zwei Jahre auseinanderlägen, dass er zudem bei beiden Befragungen Mühe gehabt habe, die Dolmetscherin wortgetreu zu verstehen, und seine Aussagen zusammengefasst übersetzt worden seien, dass Anschläge auf (…) häufig in Khyber Pakhtunkhwa vorkommen würden, dass die pakistanischen Behörden keinen Schutz bieten könnten und ihnen auch der Wille dazu fehle, dass zu den angeblichen Verständnisschwierigkeiten festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, alles verstanden zu haben (vgl. Akte A6/14 Ziff. 9.02), und er anlässlich der Anhörung erklärte, er verstehe die Dolmetscherin nicht hundertprozentig, aber er verstehe sie (vgl. Akte A21/27 F1), dass er während der Anhörung fragte, wenn er etwas nicht verstanden hatte, und schliesslich unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. Akte A21/27 S. 24), weshalb nicht davon auszugehen ist, die Dolmetscherin habe Aussagen zusammengefasst, was ihm bei der Rückübersetzung hätte auffallen müssen, dass weder der Widerspruch hinsichtlich des Umstands, ob die Mutter oder die Freunde über die Suche nach ihm in B._______ berichtet hätten, noch der Widerspruch über die Anzahl Inhaftierte auf Übersetzungsfehlern der Dolmetscherin beruhen, zumal bei der Verständigung Zahlen beziehungsweise die Bezeichnung Mutter oder Freunde kaum zu Schwierigkeiten geführt haben,

D-4076/2020 dass sich das SEM zu den Beweismitteln geäussert hat und – wenn auch kurz – hinreichend begründet hat, warum diese an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass insofern dem SEM vorgeworfen wird, es habe nur Argumente aufgeführt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, festzustellen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers dermassen eintönig und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen sind, dass nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei mit den Taliban in Berührung gekommen und schlichtweg keine massgeblichen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen sprächen, erkennbar sind, dass der Beschwerdeführer über die Geschehnisse immer auf dieselbe Weise und annähernd mit denselben Worten berichtete, so als hätte er diese auswendig gelernt, dass die fehlende Substanzlosigkeit auch nicht mit einer Traumatisierung erklärt werden kann, da die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht den Anschein vermitteln, er greife auf Selbsterlebtes zurück, sei aber emotional nicht im Stande, über das Erlebte zu berichten, dass im Asylverfahren kein Arztbericht eingereicht wurde, in welchem eine Traumatisierung des Beschwerdeführers festgestellt wird, und aus einem Medikamentenrezept solches nicht hervorgeht, sondern allenfalls Schlafprobleme, dass in der Beschwerde die vom SEM festgestellten Widersprüche auch nicht nachvollziehbar erklärt werden, dass nach Durchsicht der Protokolle der BzP und der Anhörung der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer passe seine Geschichte laufend den vorgehaltenen Unstimmigkeiten an, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ungefähr um 16 Uhr von den Taliban mitgenommen worden, dann zwei bis drei Stunden mit dem Auto in eine gebirgige Landschaft zu Ruinen in einen Raum gebracht worden sei, wo auch andere Personen gewesen seien, und sie dann um zwei oder drei Uhr in der Nacht das Fenster aus dem Raum herausgerissen hätten und geflüchtet seien,

D-4076/2020 dass die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Handschellen verbunden mit einem anderen Inhaftierten zeigen sollen, aber bei Tageslicht und draussen aufgenommen worden sind, was nicht mit seinen ursprünglichen Vorbringen übereinstimmt, dass auch nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer draussen Fotos gemacht hat, drinnen im Raum jedoch kein einziges, und auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Mobiltelefons realitätsfremd wirken und widersprüchlich sind (vgl. Akte A21/27 F130 f.), dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Inhaftierten einerseits nicht zusammen geredet haben, weil draussen Wachen gewesen seien, andererseits aber später ein Fenster aus einer Wand gerissen haben, ohne dass die Aufseher auf die Flüchtenden aufmerksam geworden wären, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwar nicht alleine die Flucht ergriffen hat, er aber seiner Darstellung zufolge plötzlich als einziger ein Auto angehalten habe, welches ihn in die Stadt mitgenommen habe, ohne zu erwähnen, was mit den anderen Flüchtenden geschehen ist (vgl. Akte A21/27 S. 9), dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die Drohbriefe nicht der Polizei zeigte, zumal diese ihn während der Arbeit als (…) beschützte (vgl. Akte A21/27 F49 f.), dass es sich bei den eingereichten Drohbriefen nur um Kopien handelt und nicht verständlich ist, warum es zu gefährlich sein soll, die Originale zu senden, dass sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers, unter welchen Umständen er die Drohbriefe erhalten haben soll und was für Folgen diese gehabt hätten, unglaubhaft sind, weshalb die Echtheit der Briefe zu bezweifeln ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-4076/2020 (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die vom SEM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

D-4076/2020 dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer Medikamente gegen Schlafprobleme verschrieben worden sind, und diese kein Vollzugshindernis darstellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) demnach nicht in Betracht fällt und das SEM den Vollzug der Wegweisung folglich zu Recht verfügt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 1. September 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4076/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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