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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2020 D-4059/2020

September 16, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,144 words·~16 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung;

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4059/2020

Urteil v o m 1 6 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020

D-4059/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, wurde in Pakistan geboren und hatte seinen Wohnsitz seit seinem sechzehnten Lebensjahr in Kabul. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Oktober oder November 2016 in Richtung der Vereinigten Arabischen Emirate. Am 17. April 2017 reiste er aus Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 18. April 2017 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Bern ein Asylgesuch. Am 26. April 2017 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seiner Person befragt und am 28. Juni 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei aus Afghanistan ausgereist, weil er durch die Taliban bedroht worden sei. Diese hätten gewusst, dass er in Pakistan geboren worden und einmal jährlich dorthin gereist sei, um einen Derwisch-Orden zu besuchen. Einerseits deswegen, andererseits weil er in der Nähe des Gerichtsgebäudes in Kabul ein Photoatelier geführt habe, hätten ihn die Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert, was er aber abgelehnt habe. Ein Angehöriger der genannten Gruppierung habe ihm damit gedroht, ihn bei den afghanischen Sicherheitsbehörden als Kollaborateur der Taliban zu denunzieren, um ihm damit Probleme einzuhandeln. In der Folge habe er das Photoatelier verkauft. Jedoch sei er etwa einen Monat später zuhause aufgespürt und erneut bedroht worden. Dies habe ihn dazu bewogen, so schnell wie möglich mit seiner Ehefrau aus Afghanistan auszureisen. Auf dem Reiseweg in die Schweiz hätten sie allerdings beschlossen, dass ihn seine Ehefrau nicht mehr weiter begleiten solle, und sie sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Verlauf des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer beim SEM unter anderem zwei Photographien ein, welche die Folgen von Bombenanschlägen zeigen sollen, die sich in der Nähe seines ehemaligen Ateliers ereignet haben sollen. C. Mit Eingaben vom 17. Mai und 20. Juli 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM insgesamt drei ärztliche Zeugnisse (je datierend vom 28. Februar 2018). Am 26. September 2018 reichte er zwei weitere ärztliche Zeugnisse ein.

D-4059/2020 D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (Datum der Eröffnung: 14. Juli 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde zudem sinngemäss beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. August 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 2. September 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Einzahlung vom 27. August 2020 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-

D-4059/2020 nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-4059/2020 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Angesichts dessen könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden, wobei aber auch diesbezüglich Vorbehalte bestünden. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten. 5.2 Wie das Staatssekretariat zutreffenderweise festgestellt hat, unternahm der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen, sich bei den afghanischen Behörden der Stadt Kabul, wo er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat wohnhaft war, um Schutz gegen die behauptete Bedrohung durch eine Einzelperson zu bemühen, welche sich als Vertreter der Taliban ausgegeben habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren (mehrfach) aussagte (entsprechendes Protokoll, S. 10 f.), die Sicherheitsbehörden hätten Vertrauen zu ihm gehabt. Das habe sich zum einen darin geäussert, dass viele Angehörige der Behörden in seinem Laden Aktenkopien hätten anfertigen lassen und ihm ähnliche Aufträge erteilt hätten, zum anderen, indem er von den Behörden aufgefordert worden sei, verdächtige Beobachtungen zu melden. Unter diesen Umständen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er die angeblichen Bedrohungen durch einen Angehörigen der Taliban den Sicherheitskräften nicht meldete, um so behördlichen Schutz zu erlangen. Auch ist angesichts seines engen Verhältnisses zu den Sicherheitsbehörden und der Lage seines Ladens in der Nähe der Gerichtsgebäude davon auszugehen, dass ihm gegen die angebliche Bedrohung durch einen einzelnen Angehörigen der Taliban tatsächlich der erforderliche Schutz zuteil geworden wäre, hätte er tatsächlich eine entsprechende Anzeige erstattet. Ferner ist festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel – in erster Linie zwei Photographien, welche die Folgen von Bombenanschlägen zeigen sollen, die sich

D-4059/2020 in der Nähe des Photoateliers des Beschwerdeführers ereignet haben sollen – in keiner Weise geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. 5.3 Wie die Vorinstanz ausserdem ausgeführt hat, ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt in anhaltender Weise bedroht sein sollte, nachdem er das Ladengeschäft, welches gemäss seinen Angaben für die Taliban aufgrund der Lage neben Gebäuden der afghanischen Sicherheitsbehörden von Interesse gewesen sei, in der Folge veräusserte. Insofern ist, über die Frage der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen hinaus, auch die Glaubhaftigkeit der behaupteten Bedrohung als zweifelhaft zu bezeichnen. Im Zusammenhang mit der Fraglichkeit der Glaubhaftigkeit ist zudem – auch wenn diesem Aspekt im vorliegenden Fall keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt – auf erhebliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen: So gab er anlässlich der Erstbefragung vom 26. April 2017 (entsprechendes Protokoll, S. 7) an, er sei, weil die Taliban von seinen jährlichen Reisen zu einem Derwisch-Orden in Pakistan gewusst hätten, bereits "vor drei Jahren" (gerechnet vom Datum der Erstbefragung, mithin im Jahr 2014) zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Im Rahmen der eingehenden Anhörung vom 28. Juni 2018 (entsprechendes Protokoll, S. 8) sagte er demgegenüber aus, er sei erstmals "vor zwei Jahren", nämlich während des letzten Ramadan vor seiner Ausreise (mithin im Juni oder Juli 2016), mit den Taliban in Kontakt gekommen. Auf diese zeitliche Unvereinbarkeit wurde er durch das SEM bei der Anhörung angesprochen, vermochte aber keine nachvollziehbare Begründung zu geben (ebd., S. 16). 5.4 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich darauf, zum einen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Gefährdung durch die Taliban zu wiederholen, zum anderen einige allgemeine Informationen zur Sicherheitslage in Afghanistan wiederzugegeben, die in keinerlei konkretem Bezug zum Fall des Beschwerdeführers stehen. Somit enthält die Beschwerdeschrift nichts, was geeignet sein könnte, sich auf die zu treffenden Einschätzungen auszuwirken. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-4059/2020 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Afghanistan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen

D-4059/2020 Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben seit seinem sechzehnten Lebensjahr bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat im Oktober oder November 2016 in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dieser Herkunftsort ist mithin für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan massgeblich. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids ausführlich analysiert (Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Lageanalyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend. Gemäss Einschätzung des Gerichts ist die allgemeine Situation in Kabul sowohl unter dem Aspekt der Sicherheitslage als auch der humanitären Gegebenheiten grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Somit kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen und die nach Kabul zurückkehrende Person somit ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage zu geraten droht. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses

D-4059/2020 soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung durch eine bezahlte Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Vorauszusetzen ist, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (ebd., E. 8.4.1). 7.3.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer als jung und gesund im Sinne der genannten Praxis zu erachten ist. Zwar wurden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zwei ärztliche Zeugnisse eingereicht, aus welchen hervorgeht, dass er Ende Februar 2018 und im Zeitraum zwischen dem 28. August und dem 11. September 2018 wegen depressiver Probleme in psychotherapeutischer Behandlung war. Aktuellere gesundheitliche Leiden sind jedoch nicht aktenkundig. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme ein, wobei es zum Schluss gelangte, es lasse sich daraus nicht auf eine mögliche Gefährdung aus medizinischen Gründen schliessen. Die Beschwerdeschrift enthält in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers keinerlei Angaben oder entsprechende Anträge, womit davon auszugehen ist, dass zum heutigen Zeitpunkt keine medizinischen Probleme bestehen, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein könnten. Zudem liegen im Falle des Beschwerdeführers auch in anderweitiger Hinsicht besonders begünstigende Faktoren im Sinne der geltenden Praxis bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul vor. Gemäss eigenen Angaben betrieb der Beschwerdeführer in Kabul während sieben oder acht Jahren an zentraler Lage ein eigenes, sogar von Behördenmitgliedern gut frequentiertes Photo- und Kopiergeschäft und hat somit entsprechende berufliche Erfahrungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm diese auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kabul und in Afghanistan allgemein eine rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt erleichtern werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass in Kabul die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt, wobei sie

D-4059/2020 nach seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren teils bei ihrem eigenen Vater, teils bei zwei verschiedenen Schwestern wohne. In der Stadt Kabul lebt ausserdem ein Bruder des Beschwerdeführers im Haus des Vaters; dieser Bruder sei Inhaber eines eigenen Geschäfts. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein als Arzt tätiger Bruder sowie eine Schwester leben in den USA. Mit all den genannten Personen steht der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in regelmässigem Kontakt. Angesichts des Gesagten verfügt der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kabul offensichtlich über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne der erwähnten Praxis. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er sich im finanziellen Bedarfsfall auf seine in den USA lebenden Familienangehörigen stützen könnte. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung folglich auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4059/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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