Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4044/2016
Urteil v o m 3 0 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
D-4044/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gehört gemäss eigenen Angaben der Ethnie der Tigrinya an und stammt aus B._______, Sub-Zoba C._______, Eritrea. Er habe seinen Heimatstaat im Frühling 2014 zusammen mit zwei Freunden illegal nach Äthiopien verlassen, wo er ins Flüchtlingslager D._______ gegangen sei. Von dort aus sei er weiter nach E._______, Sudan, gereist. Nach einem (…)monatigen Aufenthalt sei er nach Libyen gereist, wo er (…) Monate geblieben sei. Im (…) 2015 sei er via Boot nach Italien gelangt. Nach (…) bis (…) Wochen Aufenthalt dort sei er schliesslich am 25. April 2015 in die Schweiz gekommen, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 7. Mai 2015 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 wurde die zuständige kantonale Behörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie dem Beschwerdeführer die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Ernennung mitzuteilen. D. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang 2002 zu haben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische Untersuchung (Handknochenanalyse) an. Im Bericht von F._______ vom 18. Mai 2015 wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen der radiologischen Untersuchung vom 12. Mai 2015 ein Skelettalter von (…) bis (…) Jahren festgestellt. E. Am 26. Mai 2015 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um Informationen bezüglich des Onkels des Beschwerdeführers namens „G._______“, welcher sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers in Norwegen aufhalte. Am 27. Mai 2015 antworteten die norwegischen Behörden, dass der Onkel in ihrer Datenbank nicht habe gefunden werden können.
D-4044/2016 F. Am 6. Juli 2015 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden erneut um Informationen bezüglich des Onkels des Beschwerdeführers, wobei sie den Namen auf „H._______“ korrigierten sowie dessen Telefonnummer und Adresse angaben. Auf dieses Ersuchen erwiderten die norwegischen Behörden am 9. Juli 2015, dass sie den Onkel in ihrem System gefunden hätten und dem SEM dessen Personalien und Adresse bekannt geben könnten. Überdies verfüge dieser seit dem 11. Dezember 2013 über eine permanente norwegische Aufenthaltsbewilligung. G. Am 20. Juli 2015 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Zusammenführung mit seinem in Norwegen wohnhaften Onkel. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2015 lehnte der Beschwerdeführer die Zusammenführung mit seinem Onkel in Norwegen ab und ersuchte darum, dass das SEM sein Asylgesuch in der Schweiz behandle. I. Am 7. August 2015 stimmten die norwegischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 20. Juli 2015 explizit zu. J. Mit Schreiben vom 10. August 2015 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer um eine Begründung seiner Ablehnung der Zusammenführung mit seinem Onkel in Norwegen. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 20. August 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Ablehnung. Er führte aus, sein Onkel habe
D-4044/2016 unter anderem selber viele Kinder, um die er sich kümmern müsse, und verfüge nur über sehr knappe finanzielle Mittel und wenig Platz in seiner Wohnung. Ausserdem sei in der Zwischenzeit ein weiterer Onkel in die Schweiz gelangt, mit welchem er bereits in Kontakt stehe, und habe somit auch hier in der Schweiz eine familiäre Bezugsperson. Überdies fühle er sich sehr wohl in seiner aktuellen Unterkunft und wolle nicht mehr nach Norwegen gehen. K. Am 12. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und nun das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. L. Am 21. März 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass erstens seine Familie Probleme wegen seines Vaters gehabt habe, da dieser als Soldat inhaftiert worden und aus der Haft entflohen sei. In der Folge seien die Behörden bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um sich nach dem Vater zu erkundigen. Die Familie habe sich aufgrund dessen sehr unsicher gefühlt. Zweitens habe er in der Schule Probleme gehabt, da alle täglich Wasser hätten mitbringen müssen, er dies jedoch nicht immer habe tun können. Als Strafe sei er jeweils geschlagen worden, weshalb er nicht mehr jeden Tag zur Schule gegangen sei. M. Mit Schreiben vom 22. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…). Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 12. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Altersanpassung im ZEMIS und führte aus, mit der beabsichtigten Änderung nicht einverstanden zu sein. Diesbezüglich sei auch einem ihm kürzlich zugekommenen Schulzeugnis im Original zu entnehmen, dass sein anfänglich angegebenes Geburtsdatum vom (…) stimme. Weiter fühle und benehme er sich vielmehr wie ein (…) als wie ein (…) oder (…)jähriger. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein eritreisches Schulzeugnis im Original, Ausweiskopien seiner Eltern, einen Bericht der Schule I._______ und einen Bericht der J._______ zu den Akten.
D-4044/2016 N. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 30. Mai 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Überdies hielt das SEM fest, dass aufgrund der gesamten vorliegenden Akten auf eine Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers verzichtet werde. O. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] gut und ordnete lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4044/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
D-4044/2016 hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 27. Mai 2016 im Wesentlichen aus, dass die dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben widerfahrene Behandlung, dass er in der Schule geschlagen worden sei, wenn er kein Wasser mitgebracht habe, zu bedauern sei. Das Schweizer Asylrecht diene indes nicht dem Ausgleich erlittener Verfolgung, sondern solle vor zukünftiger Verfolgung schützen. Es sei nicht davon auszugehen, dass es zu weiteren solchen Handlungen in der Schule im Falle einer Rückkehr nach Eritrea kommen würde, weil seine Eltern bei der Schulbehörde intervenieren könnten, damit Lehrer oder Lehrerinnen nicht mehr zum Mittel von Schlägen greifen, was seine Eltern bislang offensichtlich nicht getan hätten. Bezüglich der Haft seines Vaters beziehungsweise der geltend gemachten Flucht seines Vaters hätten die Behörden sich lediglich bei ihm zuhause nach dem Vater erkundigt. Dem Beschwerdeführer sei dabei nichts passiert. Deshalb könne er daraus keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten. Was die geltend gemachte illegale Ausreise betreffe, so sei diese im Jahr 2014 erfolgt. Zu jenem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer rund (…) Jahre alt gewesen. Gemäss Praxis der Schweizerischen Asylbehörden sei nicht davon auszugehen, dass das eritreische Regime die illegale Ausreise eines (…)jährigen, der auch seither nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, als Akt einer oppositionellen Haltung beziehungsweise als Landesverrat interpretieren würde. 5.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht bis anhin davon ausgegangen sei, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei als subjektiver
D-4044/2016 Nachfluchtgrund anzusehen. Illegal Ausgereiste müssten bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, da das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachte und mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrpflichtbereitschaft und der Massenfluchtbewegungen der Bevölkerung Herr zu werden versuche. Auch der Bericht des SEM „Fokus Eritrea Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 enthalte diesbezüglich Ausführungen. Bis heute seien keine genauen Angaben zur Länge und zur Art und Weise der verhängten Strafen durch die eritreischen Behörden bei einer illegalen Ausreise vorhanden, die eine Änderung der bisherigen Praxis rechtfertigen würden. Ferner deute nichts darauf hin, dass er zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, denen die Ausreise erlaubt sei oder die eine Ausreisebewilligung erhalten könnten, oder dass er in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren. Vor dem Hintergrund verschiedener neuer Länderberichte wie auch des bereits erwähnten Berichts des SEM sei eine derartige Praxisänderung nicht gerechtfertigt. Auch Minderjährige seien gemäss den Berichten nicht sicher vor Konsequenzen seitens der eritreischen Behörden wegen illegaler Ausreise, weshalb auch ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine willkürliche Inhaftierung drohe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum
D-4044/2016 Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer machte zwei Gründe für seine Ausreise geltend. Die Behandlung in der Schule, dass er geschlagen worden sei, wenn er nicht wie aufgefordert Wasser mitgebracht habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zwar bedauerlich, jedoch nicht asylrechtlich relevant. Nebst der vom SEM richtigerweise festgestellten nicht erfüllten Aktualität der Verfolgung fehlt es an einem asylrechtlichen Verfolgungsmotiv und auch an der Intensität der Verfolgungsakte. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer andere Möglichkeiten als die Flucht gehabt, um der Behandlung entgegenzuwirken, wie zum Beispiel via seine Eltern den Kontakt zu den Schulbehörden zu suchen, um letztere von ihrem Strafsystem abzubringen. Auch der zweite Ausreisegrund des Beschwerdeführers begründet keine asylrechtlich relevante Verfolgung. So seien die Behörden bei ihnen zuhause aufgetaucht, um sich nach dem aus der Militärhaft entflohenen Vater zu erkundigen. Jedoch machte der Beschwerdeführer diesbezüglich weder Drohungen gegenüber der Familie geltend, noch sind weder er noch anderen Familienmitglieder deswegen gezielt verfolgt worden. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens fehlen die Aktualität, das Motiv und die Intensität, so dass nicht von einer asylrechtlichen Verfolgung auszugehen ist. 6.4 Zusammenfassend erscheinen die geltend gemachten Vorfälle des Beschwerdeführers nicht als asylrechtlich relevant. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
D-4044/2016 Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.4 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen. Er machte sodann lediglich kurzen Kontakt mit den Behörden bei ihm zuhause geltend, da diese nach seinem Vater gesucht hätten. Der Beschwerdeführer selbst sei dabei nicht in ihrem Visier gewesen. Auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
D-4044/2016 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. Juli 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit der gleichen Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin – lic. iur. Ursina Bernhard – als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 29. Juni 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die in zeitlicher Hinsicht als angemessen erscheint, in Bezug auf den Stundenansatz von Fr. 180.– jedoch auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Demzufolge ist das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 1346.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4044/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin beträgt Fr. 1346.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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