Abtei lung IV D-4025/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Iran, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4025/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine aus dem Iran stammende Mutter (Beschwerdeführerin) mit letztem Wohnsitz in D._______ und zwei ihrer Kinder, verliessen laut eigenen Angaben am 18. März 2004 ihr Heimatland und gelangten auf dem Luftweg über die Vereinigten Arabischen Emirate und Deutschland am 21. März 2004 in die Schweiz. Am 29. März 2004 stellten sie im Empfangszentrum E._______ ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Mannes, welcher schon am 6. April 2000 in die Schweiz eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe, im Iran Verfolgungen durch staatliche Behörden zu befürchten. B. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) vom 9. Juni 2004 wurden die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung angeordnet. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. C. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2004 und deren Ergänzung vom 27. September 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung festzustellen. D. Diese Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 24. März 2005 abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 13. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren neuen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg- D-4025/2006 weisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung wurde das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten der Beschwerdeführenden geltend gemacht. Als Beweismittel wurden Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an einem Protestmarsch am 17. Juni 2005 in F._______ zeigen, sowie zwei von ihr angeblich publizierte Online-Artikel inklusive deren Übersetzung eingereicht. F. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. September 2005 mit, dass die Eingabe als neues Asylgesuch entgegengenommen werde. Zugleich wurde Frist zur Ergänzung des Gesuchs eingeräumt. G. In den Schreiben vom 26. und 27. September 2005 machten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Fortführung der exilpolitischen Aktivitäten und gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend. Weiter wurden gesundheitliche Probleme des Ehemanns der Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche sich auch auf die Situation der Beschwerdeführenden auswirken würden. H. Mit Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Die Asylgesuche wurden abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden - unter Hinweis auf Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Dezember 2005 zu verlassen. I. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. November 2005 Beschwerde bei der ARK erheben. Es wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2005 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit deren Wegeweisung festzustellen. Daneben wurde ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung, unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, gestellt. J. Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters der ARK vom 21. November 2005 wurde den Beschwerdeführenden erlaubt, D-4025/2006 den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und dementsprechend kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts wurde abgewiesen. K. Auf Einladung der ARK liess sich das BFM mit Schreiben vom 24. November 2005 zur Beschwerde vernehmen. Das BFM führte aus, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche seinen Standpunkt zu ändern vermögen würden. Das BFM beantragte daher die Abweisung der Beschwerde. L. Am 16. November 2005 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter einige Fotos ein, welche die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an einer Standaktion zeigten. Mit Eingaben vom 12. Juni 2006 und 28. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter je eine Übersetzung von angeblich durch die Beschwerdeführerin verfasste Online-Artikel als Beweismittel für deren exilpolitisches Engagement ein. M. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 ein, mit welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer unmündigen Kinder aufgrund dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war. Auf diese Verfügung bezugnehmend wurde vorgebracht, es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtlinge zu anerkennen seien, dies obschon die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt lebe. Es wurde beantragt, die Vorinstanz in Anbetracht dieser Umstände erneut zu einer Stellungnahme einzuladen. N. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts nahm das BFM mit Schreiben vom 12. März 2008 hierzu Stellung. O. Mit Eingabe vom 31. März 2008 nahmen die Beschwerdeführenden D-4025/2006 durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom 12. März 2008 Stellung. P. Mit Eingabe vom 8. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter erneut einen angeblich von der Beschwerdeführerin online publizierten Artikel, welcher deren exilpolitisches Engagement belege, als Beweismittel ein. Q. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie des Lehrvertrages von B._______ zu den Akten. R. Mit Eingaben vom 18. Juni, vom 24. Juni 2009 sowie vom 2. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel über ihre exilpolitischen Tätigkeiten ins Recht. Dabei handelte es sich um Fotokopien von Fotos, gemäss denen sie an Kundgebungen der iranischen Exilopposition am (...) und (...) 2009 in F._______ sowie am (...) und (...) in G._______ teilgenommen habe. Für weitergehende Informationen wurde mit Eingabe vom 18. Juni 2009 auf zwei Links zu den Internetseiten verwiesen, auf denen Fotos publiziert seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4025/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die iranischen Behörden würden sich vor allem auf diejenigen exilpolitischen Aktivisten konzentrieren, welche eine ernsthafte und konkrete Gefahr für das Regime darstellen würden. Angesichts der sehr grossen Zahl iranischer Auswanderer und dem Umstand, dass sich viele von ihnen in einer exilpolitischen Organisation betätigen würden, könnten die iranischen Behörden nicht sämtliche Personen identifizieren, geschweige denn systematisch überwachen. Aus diesem Grund würde die Teilnahme an Protestaktionen und Kundgebungen, das Verteilen von Propagandamaterial und auch die Publikation von Texten, welche nur eine sehr allgemeine Kritik gegen das iranische Regime enthielten, nicht ausreichen, eine Person im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in ernsthafte Gefahr zu bringen. Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel betreffend das politische Engagement der Beschwerdeführerin, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie von den Behörden ihres Heimatlandes als potentielle Gefahr wahrgenommen würde. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin Online-Artikel publiziert. Beim Internet handle es sich um ein Massenmedium. Einerseits habe jede Person Zugriff und sei demgemäss ohne Schranken in der Lage derartige Berichte zu publizieren, andererseits würden täglich Tausende von neuen Berichten auf den verschiedenen Seiten erscheinen. Die iranischen Behörden seien nicht in der Lage, sämtliche im Internet erscheinende Berichte zu lokalisieren und zu überwachen. Für die Beschwerde- D-4025/2006 führerin bestehe - auch wenn sie die Berichte unter ihrem Namen veröffentlicht habe - keine grosse Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rückkehr deswegen in Gefahr zu geraten. Im Weiteren seien sich auch die iranischen Behörden bewusst, dass Personen zum Teil eine exilpolitische Tätigkeit nur aufnehmen würden, um damit im Aufenthaltsland Asyl zu erhalten. In dieser Hinsicht sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin vorliegend eine exilpolitische Tätigkeit erst im April 2005 aufgenommen habe, folglich gerade nachdem ihre Beschwerde gegen die Verfügung des BFF abgewiesen worden sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Ehemanns beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden würden im vorliegenden Verfahren nicht in die Betrachtung mit einbezogen, da vorliegend nur ein Gesuch der Beschwerdeführenden zu Diskussion stehe. Das Asylgesuch des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei mit Beschwerdeentscheid der ARK vom 29. Oktober 2003 bereits rechtskräftig abgelehnt worden. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Anerkennungspraxis des BFM zeige, dass nicht nur hochprofilierte Exponenten von Oppositionsgruppen als Flüchtlinge anerkannt würden. In der Vergangenheit seien auch Personen anerkannt worden, bei welchen fraglich sei, ob sie als echte und konkrete Gefahr für das iranische Regime zu betrachten seien. Die Beschwerdeführerin habe sich an mehreren Kundgebungen beteiligt. Eine davon habe bis vor die iranische Botschaft in F._______ geführt und sei von Botschaftsangehörigen gefilmt worden. Anhand dieser Aufnahmen sei es kein Problem, die Teilnehmer dieser Kundgebung zu identifizieren. Die Wahl von Ahmadinejad als iranischer Präsident habe zudem zu einer politischen Verhärtung des Irans geführt. Es werde alles unternommen, die Opposition einzugrenzen und das Risiko von politischen Verfolgungen habe sich noch zusätzlich erhöht. So müsse auch die Beschwerdeführerin damit rechnen, den iranischen Behörden als Regimegegnerin bereits bekannt geworden zu sein. Die iranischen Behörden seien bekannt dafür auch die elektronischen Medien flächendeckend zu überprüfen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass im Internet publizierte Texte nicht zur Kenntnis genommen würden. Im Weiteren komme es nach Praxis des BFM und der ARK nicht auf die Beweggründe einer exilpolitischen Aktivität an, sondern einzig auf deren Sichtbarkeit nach aussen. Aufgrund eigener Erfahrungen im Iran habe die Beschwerdeführerin sehr wohl eine Eigenmotivation an einer Kritik des herrschenden Regimes. Die gesundheitliche Situation des Ehe- D-4025/2006 manns der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren sehr wohl zu beachten, da diese für die Beschwerdeführerin zu einer schwerwiegenden Belastung geführt habe. Das BFM habe im weiteren die Tatsache nicht berücksichtigt, dass eine Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann wegen exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Auch dies führe für die Beschwerdeführenden zu einer erschwerenden Lage, da bekannt sei, dass auch im Iran lebende Angehörige von Regimegegnern behördlichen Behelligungen ausgesetzt würden. Aufgrund der gesamten Umstände sei vorliegend sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden, Opfer von Verfolgungen zu werden, auszugehen. 3.3 Am 6. Februar 2008 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Vorinstanz sei erneut zu einer Stellungnahme einzuladen. Der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann (der Vater ihrer unmündigen Kinder) sei mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 aufgrund dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Deshalb stelle sich nun die Frage, ob die Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtlinge zu anerkennen seien 3.4 In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2008 führte das BFM bezüglich der Frage nach der Anwendung von Art. 51 AsylG aus, anhand verschiedener Hinweise aus den Akten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Mangels Informationen betreffend die Situation der Ehe der Beschwerdeführerin und einer allfälligen gerichtlichen Entscheidung über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern, sehe sich das BFM ausserstande, in voller Kenntnis der Sachlage zu einer allfälligen Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Stellung zu nehmen. 3.5 Mit Eingabe vom 31. März 2008 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen und Standpunkten fest und würden um Gutheissung ihrer Anträge ersuchen. Die Kinder der Beschwerdeführerin würden regelmässig mit ihrem Vater die Freizeit verbringen und wohnten mit ihrer Mutter - der Beschwerdeführerin - auch in dessen Nähe. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich wegen der posttraumatischen Belastungsstörungen ihres Ehemanns von diesem D-4025/2006 trennen müssen. Vor diesem Hintergrund bestünden keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche gegen eine Anwendung dieser Bestimmung sprechen würden. 4. 4.1 Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird somit – auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie – in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (WALDMANN/BICKEL, a.a.O. Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32; SUTTER, a.a.O. Art. 30 N 7). 4.2 Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, welche in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, ein weiteres Asylgesuch einreicht. Eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG ist gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG unter diesen Umständen einzig für den Fall vorgesehen, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Ist die asylsuchende Person jedoch in der Schweiz verblieben und wird das weitere Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Fokus ein im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221). 4.3 Soweit das BFM nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, aufgrund des von einer Person, welche nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist, neu eingereichten Asylgesuchs sei der Sachverhalt vollständig erstellt, kann es von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, da in diesem Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Person in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13). Stellt das BFM je- D-4025/2006 doch Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln fest, ist es verpflichtet, diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen. Dies kann in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen, eine mündliche Anhörung ist jedoch nicht ausgeschlossen. Letztere braucht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG nicht zu genügen, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör. 5. Ergeben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind), fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall ist das BFM auf das weitere, mit dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe begründete Asylgesuch eingetreten. Es ist damit implizit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen kann zwar auf eine erneute Befragung des Gesuchstellers zu den Personalien und zum Reiseweg (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) sowie die Bestimmung eines Zuweisungskantons (vgl. Art. 27 Abs. 2 AsylG) verzichtet werden, da die Wiederholung dieser Verfahrensschritte verfahrensökonomisch D-4025/2006 unsinnig wäre. Im Übrigen sind jedoch die allgemeinen, das ordentliche Asylverfahren betreffenden Vorschriften zu beachten. Insbesondere kann auf die Durchführung einer Anhörung gemäss den Art. 29 und 30 AsylG nicht verzichtet werden. Bei der in einem weiteren ordentlichen Asylverfahren durchzuführenden Anhörung handelt es sich nicht um die Wiederholung eines bereits in einem vorangegangenen Verfahren durchgeführten Verfahrensschritts, sind doch die Gesuchsteller hauptsächlich über zu bis zu diesem Zeitpunkt nicht geprüfte Gründe, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, zu befragen. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, in dem es ihr Asylgesuch im ordentlichen Verfahren behandelt hat, ohne eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. 6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und damit Bundesrecht verletzt hat. Da eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird dabei die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten weiteren exilpolitischen Aktivitäten sowie die Frage des Familienasyls zu berücksichtigen haben. D-4025/2006 7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den im Sinne der Erwägungen obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4025/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 6. Oktober 2005 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13