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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2023 D-4010/2023

July 28, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,268 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4010/2023

Urteil v o m 2 8 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (…).

D-4010/2023 A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 16. Juni 2023 ergab, dass er am (…) in Deutschland, am (…) in Belgien und am (…) in Österreich um Asyl ersucht hatte. Gemäss Datenbank war dem Beschwerdeführer am (…) Schutz gewährt worden. A.c Am 19. Juni 2023 wurde die zugewiesene Rechtsvertretung mandatiert. A.d lm Rahmen eines persönlichen Gesprächs vom 28. Juni 2023 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg vor, er habe Georgien im (…) verlassen und sei in die Türkei gereist. Via Bulgarien, Rumänien und Österreich sei er in die Schweiz gekommen. Bereits (…) sei er in Deutschland gewesen und habe internationalen Schutz erhalten. Mittlerweile verfüge er aber über keine deutsche Aufenthaltsbewilligung mehr und hätte deswegen das Land verlassen müssen. Vor (…) sei er wieder nach Deutschland zurückgekehrt, habe aber nicht bleiben dürfen und sein Asylgesuch sei abgeschrieben worden. Er bestätigte, in Österreich um Asyl ersucht zu haben. Nach einer Woche sei er rausgeworfen worden und hätte zur (…) gehen müssen, die ihm aber ebenfalls nicht geholfen habe. Deshalb habe er sich dazu entschieden, in die Schweiz zu kommen. Auf eine mögliche Wegweisung nach Deutschland angesprochen machte der Beschwerdeführer geltend, er wolle auf keinen Fall dorthin zurückkehren, weil er dort bereits bestraft worden sei – mit dreijähriger Bewährung. Im Falle der Rückkehr dorthin müsse er ins Gefängnis. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer ausserdem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er abgesehen von den bereits gemachten Ausführungen keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Österreichs habe. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt gab er an, dass er unter (…) leide und deswegen operiert werden müsse. Auf Nachfrage gab er an, dass er weder mit der Pflege noch mit sonst jemand darüber gesprochen habe. Darüber hinaus sei er (…). Psychisch gehe es ihm gut. A.e Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 28. Juni 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments

D-4010/2023 und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Dem Gesuch wurde ein Eurodac-Ausdruck beigelegt. A.f Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen am 12. Juli 2023 gut. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (eröffnet am 14. Juli 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton (…) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer mittels der zugewiesenen Rechtsvertretung gegen den Entscheid des SEM vom 13. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung eines Vollzugstopps (sinngemäss) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Das Gericht verzichtete auf die Anordnung eines Vollzugsstopps.

D-4010/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet

D-4010/2023 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich formelle Rügen geltend, insbesondere eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Er macht geltend, dass in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) unter anderem ein Asylgesuch (…) sowie eine Schutzmarkierung vom (…) in Deutschland erfasst seien. Sofern er in Deutschland als Flüchtling noch anerkannt sei, falle er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Dublin-III-Verordnung und deren Anwendung, sodass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG unzulässig sei. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht verletzt, weitere Abklärungen darüber zu treffen, welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Deutschland hatte und ob dieser nach wie vor gültig sei. Weiter hätte die Vorinstanz begründen müssen, warum der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht in den Geltungsbereich der Dublin-III-Verordnung falle, obwohl sich aus der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ein Schutzstatus ergebe. 4.2 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.2.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer zu seinem Asylgesuch und Schutzstatus in Deutschland befragt. Dieser gab an, dass er nicht mehr über eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland verfüge und sein Asylgesuch abgeschrieben worden sei. Darüber hinaus hat er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs keinen anderslautenden Angaben gemacht. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Das SEM durfte sich also bei der Feststellung des Sachverhalts auf die Aussagen des Beschwerdeführers verlassen. Hinzu kommt, dass auch aufgrund der Umstände – der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben aus dem Heimatstaat kommend in die Schweiz ein – davon ausgegangen werden durfte, dass er in Deutschland über keinen Schutzstatus mehr verfügt. Der Sachverhalt erscheint damit als genügend erstellt und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung traf das SEM keine Pflicht, weitere Abklärungen zu einem vermeintlichen Schutzstatus in http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

D-4010/2023 Deutschland vorzunehmen. Bezeichnenderweise finden sich auch auf Beschwerdeebene keine neuen Hinweise darauf, dass er weiterhin über ein Aufenthaltstitel in Deutschland verfügen könnte, zumal er dies gar nicht erst geltend macht, sondern lediglich die vom SEM unterlassenen weiteren Abklärungen diesbezüglich rügt. 4.3 4.3.1 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3.2 Aufgrund der vorliegenden Verfahrensumstände durfte das SEM darauf verzichten, sich zu einer möglichen Wegweisung nach Deutschland und damit zur Frage der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO explizit zu äussern. Der Beschwerdeführer machte an keiner Stelle des Verfahrens eine mögliche Rückkehr nach Deutschland geltend, sondern wies ausdrücklich darauf hin, dass der Schutz nicht mehr gelte, er über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge und er nicht dorthin zurückkehren wolle, weil er dort ins Gefängnis müsse. Sein Asylgesuch sei abgeschrieben worden. Das SEM hat in seiner Verfügung den entsprechenden rechtserheblichen Sachverhalt denn auch ausführlich dargestellt. Aufgrund der klaren Sachlage traf es keine Pflicht, sich darüber hinaus zum persönlichen Geltungsbereich zu äussern. Die entsprechende Rüge muss angesichts der gegebenen Umstände vielmehr als widersprüchliches Verhalten qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat damit in ihrer ausführlich begründeten Verfügung vom 13. Juli 2023 eine genügend konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen und die vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente berücksichtigt. Die Verfügung ist ausreichend begründet und das SEM damit seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

D-4010/2023 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 28. Juni 2023 zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 12. Juli 2023 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 5.3 Der Beschwerdeführer macht sodann keine systemischen Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. Auch fordert der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine entsprechenden Hinweise. 5.4 Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Die Überstellung nach Österreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist sodann bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

D-4010/2023 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sind damit gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4010/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi

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