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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2021 D-4004/2019

April 9, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,034 words·~30 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4004/2019

Urteil v o m 9 . April 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 / N (…).

D-4004/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. März 2018 in der Schweiz um Asyl. In der Folge wurde sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen. Am 13. März 2018 wurde sie zu ihrer Person, ihrem persönlichen Hintergrund, ihrem Reiseweg sowie dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere befragt. Am 27. Juni 2018 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Nach Zuweisung ihres Gesuchs in das erweiterte Verfahren wurde sie am 26. Februar 2019 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Ostprovinz. Sie habe einen Bruder und eine Schwester gehabt, welche 2006 respektive 2007 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und wohl 2009 umgekommen seien. Ihre Mutter habe nach Kriegsende von deren Tod erfahren. Die Behörden hätten sich gleichwohl wiederholt bei Letzterer nach den Geschwistern erkundigt. Sie selbst (die Beschwerdeführerin) habe an verschiedenen Orten an Demonstrationen zu vermissten Personen, zum Thema Menschenrechte oder Gewalt an Frauen teilgenommen, letztmals im März 2016. Des Weiteren habe sie im Rahmen ihrer Kirchgemeinde geholfen, Kleider und Essen zu sammeln und in Flüchtlingslagern zu verteilen. Im Juni 2016 habe sie in C._______ entfernte Verwandte besucht. Kurz danach sei sie dreimal von Militärangehörigen zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden, ins Camp zu kommen. Zweimal sei sie mit ihrer Mutter gegangen und nach dem Grund für ihren Besuch in C._______ befragt und beschuldigt worden, Kontakt zu Leuten der Bewegung zu haben. Insgesamt seien sie jedoch freundlich behandelt worden. Beim dritten Mal im (…) 2016 habe ihre Mutter sie nicht zum Gespräch begleiten dürfen. Sie sei im Camp verhört und so schwer misshandelt sowie vergewaltigt worden, dass sie ins Krankenhaus zur Behandlung gebracht worden sei. Von dort habe sie zu einer muslimischen Familie flüchten können und sei später bei deren Bekannten in D._______ für ein Jahr untergekommen. Sie hätten festgestellt, dass sie schwanger sei, und ihr Tabletten für einen Schwangerschaftsabbruch gekauft. Ihre Mutter habe nach ihrer Festnahme in einem Haus eines Priesters Zuflucht genommen, wo sie immer noch lebe. Die Armee habe sich bei ihr zu Hause nach ihr erkundigt. Im Februar 2018 sei sie mit Hilfe eines Schleppers über Colombo ausgereist.

D-4004/2019 Mit dem Gesuch reichte sie einen Auszug aus dem Geburtsregister einschliesslich englischer Übersetzung ein. B. Am 15. März 2018 fand eine psychiatrische Konsultation statt (vgl. medizinischen Bericht der Praxis (…), SEM-act. A16/2). Am 16. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin gynäkologisch untersucht (vgl. medizinische Information des (…), A18/3). C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 – eröffnet am 18. Juli 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. August 2019 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Zumindest sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerdeschrift reichte sie – neben dem Asylentscheid und einer Vollmacht – eine Kopie des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung zur ergänzenden Anhörung ein und stellte die Nachreichung eines Arztberichtes in Aussicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich forderte sie Letztere auf, innert Frist einen Nachweis über ihre Mittellosigkeit sowie den in Aussicht gestellten Arztbericht zu den Akten zu reichen. F. Mit Schreiben vom 22. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine

D-4004/2019 Unterstützungsbestätigung sowie einen ärztlichen Bericht von (…), vom 10. März 2019 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Nach einmaliger Fristerstreckung nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 18. September 2019 zur Beschwerdeschrift Stellung. I. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 replizierte die Beschwerdeführerin. J. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Replik und äusserte sich zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka. Zudem wurde eine Honorarnote eingereicht. K. Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, sie habe zwischenzeitlich den Arbeitgeber gewechselt und sei nun für die Freiplatz Aktion Zürich tätig. Sie bestätigte, das Mandat unter der neuen Adresse weiterzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4004/2019 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Im Sinne eines Eventualantrags begehrt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Sinngemäss rügt sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen wären grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des vollumfänglichen materiellen Obsiegens der Beschwerdeführerin kann auf eine entsprechende Prüfung jedoch weitgehend verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4004/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Beschwerdeführerin äussere sich widersprüchlich und unklar hinsichtlich der Vorsprachen der Behörden wegen ihrer Geschwister, obschon es sich dabei um für sie und ihr weiteres Ergehen wichtige Ereignisse gehandelt haben solle (mit Hinweis auf A20 F143 und 157 ff.). Auf Nachfrage habe sie sodann erklärt, ihr sei in Haft berichtet worden, man habe sie beobachtet; sie selbst habe zuvor jedoch nichts bemerkt (mit Hinweis auf A20 F161 f.). Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie eine Überwachung auf Schritt und Tritt über mehrere Jahre hinweg zumindest teilweise wahrgenommen hätte. Sodann seien auch die Angaben zum Zeitraum der Teilnahme an Protesten und zu deren Themen, namentlich der letzten Kundgebung im März 2016, unklar und widersprüchlich ausgefallen, weshalb fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich und über eine längere Zeit hinweg an Demonstrationen beteiligt gewesen sei (mit Hinweis auf A20 F64 und F249 ff. oder A29 F44 ff.). Widersprüchlich seien ebenso die Vorbringen zu den Daten sowie dem Inhalt der Befragungen durch die Armee (mit Hinweis auf A20 F102, 118 ff. und 132 sowie A29 F124 ff.). Hinsichtlich der Angaben zur dritten Befragung befremde, dass sie dieser überhaupt Folge geleistet haben wolle, zumal es sich um das dritte Verhör gehandelt habe und sie explizit aufgefordert worden sei, ohne ihre Mutter zu erscheinen. Darüber hinaus wiesen auch ihre Schilderungen zur Haft, zur Verbringung in das Spital sowie zur späteren Flucht diverse Widersprüche auf (mit Hinweis auf A20 F170 f., F183 und F202 sowie A29 F183 f., F186, F192, F71). Überdies wirke ihre Darstellung, sie habe trotz der Wache durch eine Armeeperson vor ihrem Krankenzimmer unbemerkt durch den Gang zum Spitalausgang gehen und dort in ein Tuktuk steigen können, angesichts des schwerwiegenden Verdachts der Armee, die Beschwerdeführerin wolle die Bewegung wieder aufbauen helfen, völlig unrealistisch. Insgesamt könne daher nicht geglaubt werden, sie sei in der dargelegten Weise durch die Armee festgehalten und vergewaltigt worden. Schliesslich liessen die medizinischen Abklärungen vom 16. Mai 2018 keine andere Einschätzung zu. In der Folge sei auch unglaubhaft, dass die Behörden später bei ihrer Mutter nach ihr gefragt hätten. In Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung sogenannter Risikofaktoren sei festzuhalten, dass allfällige Befragungen und Kontrollmassnahmen

D-4004/2019 bei Rückkehrenden am Flughafen in Sri Lanka und später am Herkunftsort kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Eine Vorverfolgung habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr habe sie bis Februar 2018, mithin noch fast neun Jahre nach dem Kriegsende 2009, in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszulösen und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in deren Fokus geraten sollte. 5.2 In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst ihre Asylvorbringen. Den Erwägungen des SEM zur fehlenden Glaubhaftigkeit hielt sie entgegen, die Armee sei sich nicht sicher gewesen, ob ihre Geschwister tatsächlich tot seien oder sich bei der Familie versteckten, und habe wohl deshalb bis 2011 wiederholt nachgefragt. Zudem habe sie auch Jahre nach dem Krieg Familien mit LTTE-Angehörigen aufgesucht und sie über Letztere ausgefragt. Ein Widerspruch in den Aussagen zum Zeitpunkt und Grund der Armeebesuche habe die anhörende Person anscheinend selbst nicht gesehen, zumal sie in der ergänzenden Anhörung keine Fragen dazu gestellt habe. Weiter habe sie (die Beschwerdeführerin) in keiner Weise vorgebracht, auf Schritt und Tritt beobachtet worden zu sein. Ihre diesbezüglichen Angaben seien dahin zu verstehen, dass sie von der Armee überwacht worden sei und diese Nachforschungen angestellt habe. In Sri Lanka herrsche eine Kultur der Überwachung – zu der nähere Angaben gemacht wurden –, etwa auch von digitalen Kommunikationskanälen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie dies hätte bemerken können. Aus der Argumentation des SEM betreffend ihre Vorbringen zur Teilnahme an Demonstrationen werde nicht klar, worin dieses Widersprüche sehe. Ihre Aussage zum Beginn der Teilnahme an Protesten sei einfach etwas unklar formuliert und die anhörende Person habe in beiden Anhörungen nicht nochmals nachgefragt. Mit dem Hinweis auf ihre eigene Vergewaltigung habe sie aufzeigen wollen, dass sie genau gegen solche Gräueltaten demonstriert habe. Dies erscheine auch in keiner Weise unvermittelt, sondern sei als ein Realkennzeichen zu werten. Weiter habe sie in der ergänzenden Anhörung erklärt, mit ihrer Familie schon seit ihrer Kindheit an verschiedensten Veranstaltungen gewesen zu sein, auch solchen gegen das Verschwindenlassen oder gegen Gewalt an Frauen. Auch habe sie während dieser Anhörung nähere Angaben zum Zeitraum der Teilnahme an Kundgebungen, deren Inhalt und den Veranstaltungsorten sowie zu weiteren Hilfsaktionen gemacht, an denen sie beteiligt gewesen sei (mit Hinweis auf A29 F44, F48-52, F54-65).

D-4004/2019 In Bezug auf die Daten der ersten beiden Befragungen habe sie sich ohne Vorhalt und zeitnah selbst korrigiert; im Weiteren sei sie durchgehend bei den korrekten Angaben geblieben (mit Hinweis auf A20 F102, F124 f., F132 und A29 F131, F133, F149 f.) und habe diese zudem in Bezug zu einem persönlichen Ereignis, dem Verwandtenbesuch in C._______, gesetzt. In diesem Aussageverhalten könne unter Verweis auf das Handbuch des SEM kein Widerspruch gesehen werden, vielmehr spreche es für die Glaubhaftigkeit. Bezüglich des Zeitpunkts der ersten Befragung sei ebenfalls kein Widerspruch erkennbar. Sie habe gesagt, um 10.30 Uhr habe sie im Militärcamp erscheinen sollen, aber nicht, die Befragung habe auch zu dieser Zeit stattgefunden. Im Weiteren habe sie schlüssig erklärt, sie habe zuerst warten müssen, sei dann befragt worden und erst zum Nachmittag wieder gegangen. Die Vorhalte des SEM zum Inhalt der Befragungen erschienen ein wenig gesucht. In der ergänzenden Anhörung seien die Aussagen dazu weniger ausführlich ausgefallen, zumal sie den Vorwurf der Verbindung zu den LTTE schon in der vertieften Anhörung erwähnt habe und mehr die Befragungsweise habe betonen wollen. Die Nachfrage nach den Geschwistern sei nebensächlich erschienen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie diese erst in der zweiten Anhörung erwähnt habe. Im srilankischen Kontext sei es überdies nachvollziehbar, dass sie auch zur dritten Befragung gegangen sei. So sei ihr klar gewesen, dass sie bei Nichterscheinen festgenommen und ihr Verhalten als Zeichen der Schuld verstanden worden wäre. Hinzukomme, dass sie unschuldig gewesen sei und die ersten beiden Befragungen «auf eine liebe Art und Weise» erfolgt seien. Hinsichtlich der Vorkommnisse in Haft sei auf die Wissenschaft und Rechtspraxis zu verweisen, wonach traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den erlittenen Misshandlungen zu machen, sondern diese vermieden oder sich nicht erinnerten. Gemäss mündlichen Aussagen des behandelnden Therapeuten liege bei ihr (der Beschwerdeführerin) eine ausgeprägte Traumafolgestörung im Sinne einer «KPTBS» mit dissoziativen Symptomen vor. Sie leide weiter unter Flashback-Erlebnissen, einer ängstlich-depressiven Symptomatik und an Insomnie. Den Anhörungsprotokollen und dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sei zu entnehmen, wie schwer es ihr gefallen sei, über die traumatisierenden Ereignisse zu berichten (stocken, Erzählung abbrechen, weinen). Ihre Aussagen zum Ablauf der Verhöre und Misshandlungen wie auch zum Aufenthalt in den verschiedenen Zimmern seien chronologisch nicht immer nachvollziehbar und

D-4004/2019 teilweise unklar. Umso mehr überrasche, dass das SEM nicht weiter nachgefragt habe. Ihre Antwort auf die Frage, was «danach» geschehen sei, könne ebenso wenig zeitlich klar eingeordnet werden. Hier wäre es gleichermassen angezeigt gewesen nachzufragen, wenn das SEM ihr dies später als Widerspruch vorhalte. Dasselbe gelte für den Vorhalt über die im Raum anwesenden Personen, zumal nicht klar werde, auf welchen Zeitraum sich ihre Antwort beziehe. Bezüglich der Aussagen zu den Begleitpersonen auf dem Weg in das Spital sei darauf hinzuweisen, dass sie selbst mehrmals beschrieben habe, die Ereignisse nach den sexuellen Übergriffen nicht genau wahrgenommen zu haben (mit Hinweis auf A20 F193, F197, F199 und A29 F87). Sie habe sich physisch und psychisch in einer Ausnahmesituation befunden. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an dieses Detail habe erinnern können. Zwar sei ihre Flucht aus dem Spital sehr gefährlich gewesen und habe das Risiko bestanden, erwischt zu werden. Zum einen sei sie aber nur von einem Armeeangehörigen bewacht worden, der sie zudem nicht zu dem anderen Zimmer oder zur Toilette begleitet habe. Zum anderen sei das Spital sehr gross und es hätten sich viele Menschen dort aufgehalten. Angesichts der vielen Realkennzeichen wie spürbaren Emotionen, spontanen Äusserungen und Schilderungen von Gefühlen während der Ereignisse erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass sie sich die ganze Geschichte nur ausgedacht habe. Der Hinweis auf die gynäkologische Untersuchung sei unbehelflich, da erlittene Vergewaltigungen, zumal nach zwei Jahren, nicht medizinisch «bewiesen» werden könnten. Da sie bereits Opfer massiver sexueller Gewalt geworden sei, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt würde. Schliesslich weise sie mit mehreren Narben von ihren Misshandlungen, der illegalen Ausreise, ihrer wiederholten Teilnahme an Demonstrationen und Hilfsaktionen sowie der LTTE-Verbindung von zwei Geschwistern ein Risikoprofil auf. 5.3 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM unter Verweis auf den ärztlichen Bericht vom 10. März 2019 und die darin gestellte Diagnose lediglich zur Frage des Wegweisungsvollzugs Stellung. 5.4 In ihrer Replik äusserte sich die Beschwerdeführerin im Asylpunkt dahingehend, eine PTBS beweise für sich allein nicht eine behauptete Misshandlung, könne aber nach der Rechtsprechung als Indiz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (mit Hinweis auf BVGE 2015/11

D-4004/2019 E.7.2.2.). Dies sowie den eingereichten Arztbericht hätte das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigen müssen. 5.5 Im Schreiben vom 7. Januar 2020 brachte die Beschwerdeführerin im Asylpunkt an, seit dem Machtwechsel im November 2019 und seinen Folgen sowie namentlich der Entführung einer sri-lankischen Mitarbeitenden der Schweizerischen Botschaft in Colombo – zu denen sie sich näher äusserte – habe sich die Situation in Sri Lanka weiter zugespitzt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz ohne Weiteres nach der Befragung am Flughafen wieder freigelassen würden, sondern dass ihnen Folter, Inhaftierung oder eine andere unmenschliche Behandlung drohe. Angesichts der Asylgesuchstellung und der bereits erwähnten Risikofaktoren müsse sie (die Beschwerdeführerin) befürchten, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Sofern ihr nicht aufgrund Vorverfolgung Asyl gewährt würde, seien ihre Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen glaubhaft machen konnte. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihre beiden Geschwister seien für die LTTE aktiv gewesen und dabei umgekommen. 6.2.1 Die LTTE-Vergangenheit des Bruders und der Schwester der Beschwerdeführerin wurde durch das SEM nicht explizit in Frage gestellt. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung dazu, zumal ihre diesbezüglichen Aussagen in beiden Anhörungen substantiiert, konsistent und durchaus plausibel ausfielen (vgl. A20 F40-47, F143-158; A29 F14-37). Dem-

D-4004/2019 nach ist davon auszugehen, dass sich die älteren Geschwister der Beschwerdeführerin 2006 respektive 2007 den LTTE anschlossen und im Jahr 2009 im Krieg ums Leben kamen. 6.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren ausführte, die Armee habe sie und vor allem ihre Mutter nach Kriegsende wiederholt aufgesucht und nach dem Verbleib der beiden Kinder befragt, kann das Gericht hinsichtlich der verschiedenen Zeitangaben der Besuche wenn überhaupt, so doch nur einen sehr schwachen Widerspruch erblicken. Die Antwort der Beschwerdeführerin in der ersten Anhörung lässt erkennen, dass sie die Frage zunächst anders als gestellt verstand (2011, vgl. A20 F150). Auf weitere Nachfrage der anhörenden Person ergänzte sie dann ihre Angaben (2013, vgl. A20 F152). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre Asylgründe nicht direkt auf diese Ereignisse zurückführte, weshalb die Aussagen zur Suche nach den Geschwistern eher vage ausfallen durften. 6.2.3 Sodann ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass ihren Schilderungen in der ersten Anhörung – entgegen der Auffassung des SEM – nicht entnommen werden kann, sie sei über mehrere Jahre auf Schritt und Tritt überwacht worden, was sie in der Tat wohl hätte mitbekommen müssen. Aus ihren Aussagen ergibt sich lediglich, dass sie von den Armeeangehörigen in der ersten Befragung erfuhr, sie sei beobachtet worden, und daraus auf eine ständige Beobachtung schloss (vgl. A20 F159-161). Wie intensiv diese Überwachung tatsächlich war, ergibt sich daraus gerade nicht. So kann mit dem Beobachten auch einfach ein «im Blick behalten» gemeint gewesen sein. Dafür spricht auch die in der Beschwerdeschrift erwähnte Kultur der Überwachung in Sri Lanka. Jedenfalls erscheint es nach dem Gesagten nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter davon nichts weiter mitbekommen haben sollen. Abgesehen davon spricht der Umstand, dass sie in diesem Punkt keine weiteren übersteigerten Aussagen machte, eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, dies auch unter Berücksichtigung der weiteren für die Glaubhaftmachung sprechenden Umstände (vgl. E. 6.2 bis 6.7). 6.3 Dies gilt ebenso für die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Teilnahme an Demonstrationen. Auch hier finden sich keine übertriebenen Schilderungen, welche ein allfälliges Profil schärfen sollten. So gab die Beschwerdeführerin zunächst gar an, dass die Demonstrationen nicht gegen die Regierung gerichtet gewesen seien. Im Weiteren enthalten ihre Angaben zwar gewisse Inkonsistenzen und fallen teilweise auch etwas oberflächlich aus, namentlich im Hinblick auf die Zeiten und Orte sowie den

D-4004/2019 Inhalt der jeweiligen Kundgebungen (vgl. A20 F249 ff.; A29 F43 ff., F233 ff.). Die recht unstrukturierten Äusserungen lassen aber eher auf die Mühen der Beschwerdeführerin schliessen, sich genau zu erinnern und die verschiedenen Demonstrationen korrekt einzuordnen, was angesichts ihrer – nach eigenen Angaben – nicht exponierten Stellung bei den Kundgebungen und des Umstands, dass sie ihrer Teilnahme offensichtlich selbst keine weitere Bedeutung beimass, wenig verwundert. Abgesehen davon beinhalten ihre Aussagen gleichwohl diverse Realkennzeichen, etwa die Nennung konkreter Slogans, welche ihr offenbar besonders auffielen und darum in Erinnerung blieben (vgl. A29 F52). Ebenso kann gerade der unvermittelte Einschub zu ihrer eigenen Vergewaltigung – welche, wie nachfolgend noch dargelegt wird, als glaubhaft zu erachten ist – als ein Element angesehen werden, das für das tatsächliche Erleben der Vorbringen spricht, hier also der Teilnahme an Demonstrationen (vgl. A20 F254, F258). Insgesamt entstand über beide Anhörungen hinweg das Bild einer Person, welche nicht intensiv politisch tätig, sondern eher eine Mitläuferin war. Auslöser der Verfolgungshandlungen scheinen denn auch weniger die Teilnahme an diesen Demonstrationen gewesen zu sein, als vielmehr ein Besuch bei Verwandten in C._______, der das Misstrauen der Behörden geweckt habe. 6.4 In der Folge bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei nach einem Besuch zu einer Geburtstagsfeier bei Verwandten in C._______ wiederholt durch die Armee im Camp befragt worden. 6.4.1 Die Befragungen vermochte die Beschwerdeführerin mit einer Vielzahl von Realkennzeichen, direkter Rede und Nebensächlichkeiten zu versehen, sodass der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Wie sie in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend einwendet, ist den Akten sodann zu entnehmen, dass sie in der ersten vertieften Anhörung von sich aus bereits einmal Juni 2016 als zeitlichen Beginn ihrer Probleme mit der Armee erwähnte (vgl. A20 F64 ff.) und überdies die Angaben zu den Daten der ersten Befragungen durch die Armee von sich aus korrigierte, als das SEM auf den Juli 2016 abstellte (vgl. A20 F131 f.). Im Weiteren äusserte sie sich in beiden Anhörungen substantiiert und weitestgehend konsistent im Hinblick auf die Anzahl, den Zeitraum, die Umstände und den wesentlichen Inhalt vor allem der zwei ersten Befragungen (vgl. A20 F102-130; A29 F124-148; vgl. auch Hinweise in Beschwerdeschrift E. 5.2) und konnte auch detaillierte Angaben zum Ort der Befragungen machen (vgl. A29 F157 ff.). Dass sie dabei einmal in der ersten und ein anderes Mal erst in der zweiten Befragung zu ihrem Besuch in

D-4004/2019 C._______ befragt und ihr der Vorwurf zum Kontakt mit den LTTE gemacht worden sein soll, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Dies gilt umso mehr, als sich die ersten beiden Befragungen in etwa unter den gleichen Umständen und in ähnlicher Art und Weise zutrugen und zeitlich dicht aufeinander folgten, was in der Erinnerung Verwechslungen befördern kann. Weiter erweisen sich die vom SEM festgestellten Widersprüche zur genauen Uhrzeit der ersten beiden Befragungen in der Tat als gesucht. Aus den Anhörungsprotokollen geht nur hervor, dass die erste Befragung um 10.30 Uhr stattfinden sollte, die Beschwerdeführerin lange warten musste und am Nachmittag befragt wurde (vgl. A20 F102, F118 f.). Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken. Im Gegenteil dürften die Angaben, wie in der Beschwerdeschrift näher dargelegt, dahin verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin nahezu einen halben Tag bei der Armee zubrachte, bevor sie befragt wurde. 6.4.2 Dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur dritten Befragung Folge geleistet habe, obschon sie explizit aufgefordert wurde, ohne ihre Mutter zu kommen, ist aus Sicht des Gerichts kein Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. Die Konsequenzen im Falle des Nichterscheinens liessen der Beschwerdeführerin kaum eine andere Wahl. Als Alternative wären nur das Verstecken oder Ausreisen in Betracht gekommen, was gerade angesichts der vorangehenden zwei Befragungen, welche nach eigenem Bekunden angenehm und ohne weitere Konsequenzen verliefen, und dem eigenen Verständnis als nicht politisch exponiert, wohl etwas übertrieben gewirkt und seinerseits wenig überzeugt hätte. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass die Angaben – jedenfalls betreffend die Aufforderung zu dieser Befragung und wie sie mit ihrer Mutter dorthin ging – wiederum erlebnisgeprägt, kohärent und substantiiert ausfielen (vgl. A20 F106 f., F110, F114, F164-169; A29 F156-177; zum weiteren Verlauf der Haft vgl. nachfolgend E. 6.5). 6.5 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei ihrem dritten Besuch im Camp inhaftiert, befragt sowie schwer misshandelt und vergewaltigt worden, wobei sie auch eine bis heute sichtbare Narbe im Gesicht davon getragen habe. 6.5.1 Dazu ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen zu den Misshandlungen und namentlich den Vergewaltigungen an sich offenbar nicht grundsätzlich in Zweifel zog, sondern den Kontext und namentlich die Gründe dafür als unglaubhaft erachtete. Das Gericht ist seinerseits der Auffassung, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin

D-4004/2019 – namentlich zur Anzahl der Vergewaltiger, ihrer Reaktion darauf zu Beginn und im Verlauf der wiederholten Vergewaltigungen, ihren Verletzungen und deren teilweiser Behandlung – sehr detailliert und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt waren, einschliesslich ihrer Gefühlsbeschreibung und der aus den Protokollen ersichtlichen Emotionen bei der Wiedergabe der Ereignisse (vgl. A20 F102, F169 ff., insbesondere F190-192; A29 F204- 215). Demnach ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass sie tatsächlich wiederholt brutal vergewaltigt wurde. Die auf vorinstanzlicher und Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte, gemäss denen die Beschwerdeführerin unter einer PTBS leidet, untermauern die Vorbringen zu den erlittenen Misshandlungen. Auch die gut sichtbare, grosse Narbe im Gesicht lässt sich ohne weiteres mit den beschriebenen Ereignissen in Einklang bringen, insbesondere dem Umstand, dass die Wunde erst zu einem späten Zeitpunkt professionell verarztet wurde. 6.5.2 Zu Recht hat aber das SEM im Zusammenhang mit den Abläufen und dem Aufenthalt in Haft auf gewisse Unstimmigkeiten hingewiesen. Das Gericht kommt jedoch angesichts der überwiegenden Realkennzeichen zum Schluss, dass diese nicht derart gewichtig sind, dass sie zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen vermöchten. Diese lassen sich vielmehr zu einem nicht unwesentlichen Teil mit den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin erklären, von ihren traumatisierenden Erlebnissen zu berichten beziehungsweise auf ihren schlechten, nahezu apathischen Zustand nach den Vergewaltigungen. Abgesehen davon ist den Akten zu entnehmen, dass die Ausführungen zu diesem Zeitraum – abgesehen von den substantiierten Angaben zu den Vergewaltigungen – auch in weiteren wesentlichen Aspekten durchaus substantiiert, konstant und in sich schlüssig blieben (anfangs Warten, dann Befragung und Schläge durch mehrere Armeeangehörige, Verbringung in einen anderen Raum, Vergewaltigungen dort, Behandlung von Verletzungen, namentlich jener im Gesicht, und schliesslich Verbringung ins Spital, vgl. A20 F169-202; A29 F69, F177, F181-228). Ihre divergierenden Antworten, auf welche sich das SEM massgeblich abstützte, bezogen sich demgegenüber auf Detailfragen (Anzahl der Personen oder Verbringung in anderes Zimmer zu einem bestimmten Zeitpunkt). 6.5.3 Dies ist ebenso bezüglich der Aussagen zum Aufenthalt und der geglückten Flucht aus dem Spital festzustellen. Die Vorbringen zu den Verletzungen und den Behandlungen enthalten ihrerseits substantiierte und von diversen Realkennzeichen geprägte Angaben (Verletzung an der Wange, gerissene Vagina, Unterbauch, Beine, «schwarze Nerven»). Auch diese

D-4004/2019 genauen Angaben lassen den Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Ereignisse tatsächlich durchlebte (vgl. A20 F193, F201-218; A29 F66-101, F114-123, namentlich wiederholte Erwähnung der Probleme beim Stuhlgang). Bezüglich gewisser Unstimmigkeiten und Unkenntnis einzelner Details ist zudem wiederum (vgl. E. 6.4) festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Verbringung in das Spital und die ersten Tage dort in einer physischen und psychischen Ausnahmesituation befand. So habe sie in das Spital verbracht werden müssen, weil sie nicht mehr bei Bewusstsein beziehungsweise vollkommen apathisch gewesen sei. Vorgängig sei ihr eine Spritze verabreicht worden, wobei sie nicht wisse, was diese enthalten habe. Aus den Akten geht überdies hervor, dass sie teilweise unter dem Einfluss von Medikamenten stand, welche offenbar ihr Bewusstsein trübten (vgl. A20 F194; A29 F87 f.). So gab die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen auch zu Protokoll, nicht richtig da gewesen zu sein, nicht alles gesehen und mitbekommen zu haben (vgl. A20 F193, F197, F204; A29 F73, F77, F87 f.). All diese Umstände lassen die vom SEM erwähnte durchaus vorhandene Unstimmigkeit zur Frage, wer die Beschwerdeführerin ins Spital verbracht habe, in den Hintergrund treten. 6.5.4 Die vorstehenden Erwägungen gelten für die weiteren Angaben zur Flucht aus dem Spital gleichermassen. In Anbetracht des desolaten gesundheitlichen Zustands erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die zur Bewachung abgestellte Person die Beschwerdeführerin nicht zu der erwähnten Behandlung, zu der sie überdies durch eine medizinische Begleitperson geführt wurde, begleitete. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch ihre Gefühle, welche in ihr den Entschluss zur Flucht entfachten, plausibel darlegte, namentlich die grosse Angst auf die Information eines Arztes, nach ihrem Aufenthalt im Spital wieder an den Ort der für sie traumatischen Ereignisse zurückkehren zu müssen (vgl. A20 F209, F216; A29 F114, F117, F226). Ebenso vermochte sie den Moment des Unbewachtseins aufgrund ihrer Schwierigkeiten beim Stuhlgang plausibel zu beschreiben. 6.6 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen überzeugen schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen bis zur Ausreise und nach diesem Zeitpunkt. So konnte sie plausibel und hinreichend substantiiert vortragen, dass und warum sie gerade zu einer muslimischen Familie flüchtete, dann bei einer weiteren Familie untergebracht wurde und wie es ihr in der Zeit erging (vgl. A20 F219 f., F243-247; A29

D-4004/2019 F102-113). Ihre Angaben insbesondere zur Schwangerschaft und zum Abbruch sowie zum Erhalt der Abtreibungsmedikamente sprechen als Realkennzeichen ihrerseits für die Vorbringen (vgl. A20 F22, F258-268; A29 F103, F108), zumal sie im sri-lankischen Länderkontext und konkret in der Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin befand, mit viel Scham behaftet (gewesen) sein dürfte. Auch dass sie eine längere Erholungsphase benötigte, bevor sie schliesslich ausreiste, erscheint aufgrund der schweren Verletzungen und ihrer psychischen Verfassung, welche sie sehr eindrücklich schilderte (vgl. obenstehende Verweise auf A20 und A29), nachvollziehbar. Des Weiteren ordnen sich die Angaben zur Mutter, wonach diese aufgrund der Ereignisse um ihre Tochter Schutz bei einer kirchlichen Einrichtung suchte und Letztere nicht sehr oft bei der muslimischen Familie besuchte, um die Verfolger nicht zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu führen (vgl. A20 F226 f.; A29 F106, F113), kohärent in deren Schilderungen zum Gesamtgeschehen ein. Letztlich ist es nach dem Gesagten und ihrer unbewilligten Entfernung aus dem Spital sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr dargelegt, an ihrem früheren Wohnort und bei Mutter gesucht wurde, sowohl vor als auch nach der Ausreise. 6.7 In Würdigung aller Angaben und Beweismittel überwiegen diesen Erwägungen gemäss trotz gewisser Einwände und Zweifel die Elemente, die für die Richtigkeit des vorgebrachten Sachverhalts sprechen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr dargelegt in das Visier der Armee geriet, mehrfach befragt, dann inhaftiert, verhört und misshandelt sowie vergewaltigt wurde. Ebenso erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass sie aus der Haft in ein Spital verbracht wurde und sich von dort entfernte. In der Folge ist es schliesslich als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin sich während eines Jahres von den schweren Misshandlungen und traumatischen Erlebnissen versteckt bei einer muslimischen Familie erholte und dann ausreiste. 7. Weiter ist zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Vorbringen als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erkennen sind. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr

D-4004/2019 die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 7.2 Die Beschwerdeführerin konnte darlegen, dass sie wegen des Verdachts der LTTE-Nähe vor ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen, namentlich einer Inhaftierung sowie Misshandlungen und Vergewaltigungen in dieser Zeit, ausgesetzt war. In Anbetracht der Schwere der erlittenen Misshandlungen erscheint sodann nachvollziehbar, dass sie eine längere Zeit der Erholung benötigte, bevor sie Anfang 2018 ausreiste (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1). Der erforderliche Kausalzusammenhang war in diesem Zeitpunkt mithin weiter gegeben, zumal die Beschwerdeführerin auch während ihres Aufenthalts in Sri Lanka bis zur Ausreise sowie danach gesucht wurde. Sodann ist namentlich angesichts der eigenen Verfolgungsgeschichte und der LTTE-Verbindung der Geschwister anzunehmen, dass sie in Sri Lanka registriert ist. All diese stark risikobegründenden Faktoren zusammen mit den offensichtlichen Narben im Gesicht der Beschwerdeführerin, ihrer tamilischen Ethnie sowie illegalen Ausreise lassen – unter Heranziehung der Rechtsprechung zu den Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8) – darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch aktuell bei einer Rückkehr objektiv asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hat. Dies gilt umso mehr, als nach der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan und den weiteren Entwicklungen in Sri Lanka seit Ende 2019 von einer Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen wie der Beschwerdeführerin auszugehen ist, welche ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

D-4004/2019 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Die Beschwerdeführerin hat zur Hauptsache obsiegt. Die Rechtsvertreterin hat am 7. Januar 2020 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 15.5 Stunden zu Fr. 200.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 54.40 geltend gemacht werden. Der Stundenansatz ist als angemessen zu erkennen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, weshalb das Honorar auf gerundet Fr. 2645.– (12 Stunden à Fr. 200.– inkl. Auslagen) zu kürzen ist. Der Aufwand für die Mitteilung zum Arbeitgeberwechsel wird dabei nicht eingerechnet, zumal das Schreiben in einem anderen Verfahren an das Gericht ging und sich zudem auf eine Vielzahl von weiteren Beschwerdeverfahren bezog. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2645.– auszurichten. 9.4 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 26. August 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4004/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2645.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

D-4004/2019 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2021 D-4004/2019 — Swissrulings