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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2020 D-4000/2019

September 10, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,759 words·~19 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4000/2019

Urteil v o m 1 0 . September 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (…).

D-4000/2019 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______, Distrikt Jaffna, stammend, am 23. Dezember 2015 sein Heimatland. Am 28. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seit 2006 immer wieder vom Criminal Investigation Departement (CID) verhaftet und verhört worden. In den Jahren 2006, 2009, 2011 und 2013 sei er jeweils während eines Tages inhaftiert gewesen, um danach wieder freigelassen zu werden. Im Jahr 2014 sei er erneut vom CID festgenommen und befragt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich in der Folge während vier Monaten einmal wöchentlich bei den Behörden melden müssen, bevor die Meldepflicht wegen unauffälligem Verhalten aufgehoben worden sei. Im November 2015 sei es erneut zu einer Verhaftung gekommen, wobei er am nächsten Tag freigelassen und erneut einer Meldepflicht sowie dem Verbot, C._______ zu verlassen, unterstellt gewesen sei. Aus Angst vor weiteren Repressalien durch die sri-lankischen Behörden habe er sich daraufhin entschlossen auszureisen. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D- 3721/2018 vom 7. Dezember 2018 abgewiesen. E. Mit einer als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 8. März 2019 gelangte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erneut ans SEM und beantragte, die Verfügung vom 25. Mai 2018 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen. Weiter sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu

D-4000/2019 sistieren. Dem Gesuch wurde ein Originalschreiben des Rechtsanwaltes D._______ aus Colombo – datiert vom 11. Februar 2019 –, den Beschwerdeführer betreffende Verfahrensakten des (…) inklusive englischer Übersetzung, die Kopie eines Haftbefehls («warrant of arrest») – datiert vom 18. September 2018 sowie eine Originalquittung für die Zahlung des Auszugs der Verfahrensakten beigelegt. F. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den internen Dokumentenanalysen im Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Dokumenten gewährt. G. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 25. Juni 2019 bei der Vorinstanz ein. H. Mit Entscheid vom 8. Juli 2019 – eröffnet am 9. Juli 2019 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 25. Mai 2018. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2019 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei als superprovisorische Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die Genehmigung, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, zu erteilen. Der Beschwerde legte er ein Schreiben des Rechtsanwaltes D._______ im Original – datiert vom 17. Juli 2019 – und ein Schreiben des Rechtsanwaltes E._______ im Original – datiert vom 18. Juli 2019 – sowie einen Bericht der UN-General-Assembly des Human Councils betreffend Sri Lanka sowie einen Zeitungsbericht ein. J. Am 9. August 2019 wurde der Vollzugsstopp vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme verfügt.

D-4000/2019 K. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu zahlen, welcher beim Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2019 einging.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Kostenvorschuss wurde innert der ihm gesetzten Frist eingezahlt. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4000/2019 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b a Abs. Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 8. März 2019 als qualifiziertes Widererwägungsgesuch entgegen und vertrat den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer Revisionsgründe geltend gemacht habe, wobei die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft und aufgrund der neu eingereichten Dokumente in Wiedererwägung zu ziehen sei. In der Folge behandelte die Vorinstanz seine Eingabe auch in materieller Hinsicht als Wiedererwägungsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht nahm denn die Beschwerde vom 8. August 2019 als Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid des SEM entgegen. 4.3 Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Ein Revisionsgesuch richtet sich demgegenüber gegen einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid. Die Zuständigkeit für dessen Beurteilung liegt allein beim Gericht.

D-4000/2019 4.4 Beim im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Haftbefehl, auf welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe massgeblich stützte, datiert vom 18. September 2018. Somit handelt es sich um ein vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 vorbestandenes Beweismittel (sog. unechte Nova). Dementsprechend liegt gemäss Rechtsprechung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor und die Eingabe wäre nicht als (qualifiziertes) Widererwägungsgesuch, sondern als Revisionsgesuch zu behandeln respektive an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Durch die vorinstanzliche Anhandnahme der Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil entstanden. 5. 5.1 In seiner Eingabe an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die neuen, dem Gesuch beigelegten Beweismittel würden die von der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht nicht geglaubte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden belegen. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass er tatsächlich von den Behörden aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE verfolgt werde und ihm ein Strafverfahren drohe. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 gehe ferner hervor, dass es im Distrikt von Jaffna immer noch zu unrechtmässigen Verhaftungen und Entführungen durch die staatlichen Organe mit anschliessender Folter komme, wobei es sich vorwiegend um Personen tamilischer Ethnie handle und ihnen unterstellt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen sowie diese wiedererstarken zu lassen. Zudem würden Privatpersonen überwacht. Als abgewiesener tamilischer Asylbewerber stehe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter dem Generalverdacht, die LTTE zu unterstützen.

5.2 In ihrem Entscheid verwies die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage während des Asylverfahrens, es sei nie ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen, weshalb es inkonsistent sei, erst im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches geltend zu machen, er sei bereits vor seiner Ausreise in ein Verfahren verwickelt gewesen.

In Bezug auf die eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass diese über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen würden und daher leicht verfälscht werden könnten. So habe eine amtsinterne Überprüfung ergeben, dass einerseits nicht die üblichen vorgedruckten Formulare des Gerichts

D-4000/2019 verwendet worden seien. Anderseits sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei und das Gericht zu verschiedenen Zeitpunkten einen gemeinsamen Bericht verfasst haben sollten. Zudem fehle auf der Gerichtsakte eine Unterschrift und ein Emblem einer der beiden Behörden sowie auch die Rückseite des Haftbefehls. Überdies gehe aus der Gerichtsakte nicht hervor, warum zwischen der Anordnung der Haft und der Ausstellung des Haftbefehls fast vier Jahre vergangen seien. Auch habe sich nach einem Gespräch mit dem angegebenen Rechtsanwalt ergeben, dass dieser seit dem Jahr 2018 nicht mehr berufstätig sei und auch keine Briefe für Klienten in der Schweiz verfasst habe. Die in der Stellungnahme geäusserten Einwendungen seien lediglich Vermutungen und hätten nicht bewiesen werden können, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die von ihm der Beschwerde beigelegten Berichte verschiedener Organisationen wiesen keinen direkten Zusammenhang zu seinen persönlichen Problemen auf. 5.3 In seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei unvollständig und unrichtig erfolgt, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Die dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht korrekt gewürdigt worden. Bei den beanstandeten Gerichtsakten handle es sich um Dokumente, welche für interne Zwecke verwendet würden, weshalb auch folgerichtig die Unterschrift oder ein Emblem fehle. Die Annahme, der Rechtsanwalt in Colombo sei nicht mehr arbeitstätig, werde mit den beiden neuen ins Recht gelegten Schreiben wiederlegt. Der betreffende Rechtsanwalt habe nach einer Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2019 dargelegt, dass er sehr wohl für ihn in der Schweiz ein Schreiben (dieses vom 11. Februar 2019) verfasst habe. Darin habe er bestätigt, dass ihn niemand von einer Schweizerischen Behörde betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers kontaktiert habe. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 habe ein zweiter praktizierender Rechtsanwalt bestätigt, dass ersterer tatsächlich in einer Kanzlei arbeite. Aufgrund dieser Beweismittel seien seine Vorbringen bewiesen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen und Dokumente nicht ernsthaft geprüft und somit das rechtliche Gehör verletzt. Auch habe sie die Tatsache nicht gewürdigt, dass er bereits nach seiner Ausreise mehrmals behördlich gesucht worden sei und nach seiner Rückkehr auch deshalb ein beachtliches behördliches Verfolgungsinteresse bestehe. Schliesslich sei auch deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden, weil ihm die Akten der amtsinternen Abklärung zu den Dokumenten nicht offengelegt worden seien.

D-4000/2019 Zusammenfassend weise er ein Gefährdungsprofil aufgrund seines hängigen Strafverfahrens gemäss der relevanten Rechtsprechung auf. 6. 6.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei alle rechtserheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen sind (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die betroffene Person gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und den Art. 29ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37, E. 5.4.1.). 6.3 6.3.1 Die formelle Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden, indem die eingereichten Beweismittel ungenügend gewürdigt worden seien, erweist sich als unbegründet und betrifft überdies die Frage des materiellen und nicht formellen Rechts.

D-4000/2019 6.3.2 Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweismitteln gründlich auseinandergesetzt und hinreichend dargelegt, weshalb sie die neuen Vorbringen als unglaubhaft einstuft. Dass sie dabei zu einer anderen Würdigung des Sachverhaltes sowie der Beweismittel als der Beschwerdeführer gelangt ist, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, hat sie unter Berücksichtigung und eingehender Abklärung der neuen Beweismittel ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie zum Schluss gekommen ist, dass es sich dabei um gefälschte oder verfälschte Beweismittel handelt. Korrekterweise stützte sie sich auf die ihr vorliegenden Dokumente, da diese den zentralen Aspekt des Wiedererwägungsgesuches bilden und ist zu einem differenzierten Ergebnis gekommen. Schliesslich wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Erkenntnissen im Zusammenhang mit den eingereichten Dokumenten zu äussern. Dass die amtsinterne Abklärung hierzu nicht offengelegt wurde, stellt insofern ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da deren Inhalt in allen wesentlichen Punkten zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer gelangt ist und ihm dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde. 6.4 In materieller Hinsicht ist in einem ersten Schritt auf die im Rahmen des Gesuches eingereichten Beweismittel einzugehen. Erste Zweifel an der Echtheit der Gerichtsakten ergeben sich angesichts der Tatsache, dass laut dem sri-lankischen Strafprozessgesetz Akten (nur) an die beschuldigten Personen abgegeben werden (vgl. Socialist Republic of Sri Lanka, Code Of Criminal Procedure Act (No. 15 of 1979), 1979, http://www.commonlii.org/lk/legis/num_act/cocpa15o1979276/s442.html, abgerufen am 14. Juli 2020). Somit drängt sich die Frage auf, unter welchen Bedingungen Anwälte an Gerichtsakten gelangen können. Mithin ist davon auszugehen, dass zumindest eine Vollmacht hätte vorliegen müssen oder ein Beleg im Sinne eines schriftlichen Antrags, welcher ein Anwalt dem zuständigen Registrar beim Gericht einreicht, um auf offiziellem Weg an die Gerichtsakten zu gelangen. Dass der Beschwerdeführer lediglich eine Quittung als Beweismittel zum Erhalt dieser Akten eingereicht hat, erklärt den Umstand, wie er zu den internen Akten gelangt sein soll, nicht. Weiter ist festzustellen, dass seine Erklärungen, wieso die Gerichtsakte nur bis zum 27. Februar 2015 nachgeführt wurde, nicht sachdienlich sind. Vor dem Hintergrund, dass es sich gemäss der Beschwerdeschrift bei den Gerichtsakten vorwiegend um interne Akten handeln soll, bleibt es ungeklärt, weshalb

D-4000/2019 sein Anwalt an diese gelangen konnte, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es gerade Sinn und Zweck von internen Dokumenten ist, diese nicht an aussenstehende Personen herauszugeben. Schliesslich vermag auch die Erklärung, es sei gerichtsnotorisch, dass Gerichtsverfahren in Sri Lanka mehrere Jahre dauern würden, weshalb keine weiteren Einträge trotz der angeblichen Ausstellung eines Haftbefehls am 18. September 2018 in den Gerichtsakten ersichtlich sind, nicht zu überzeugen. Schliesslich unterliess es der Beschwerdeführer zu erklären, wie er erfahren hatte, dass er per Haftbefehl gesucht werde. Es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb seinem Schreiben vom 11. Februar 2019 zufolge der Anwalt vom Terror Investigation Departement (TID) über den Haftbefehl informiert worden sein soll, seine Familie hingegen nichts davon gewusst hatte.

Hinsichtlich der Angaben zum Anwalt D._______ fällt auf, dass ein solcher unter gleichlautendem Namen zwar im Verzeichnis des sri-lankischen Anwaltsregisters aufgeführt ist, jedoch unter einer anderen physischen Adresse sowie unter einer anderen E-Mail-Adresse als derjenigen auf den Briefköpfen der beiden eingereichten Schreiben (https://basl.lk/lawyers-direktory, abgerufen am 20. September 2019). Weiter ist zu bemerken, dass der Anwalt E._______, welcher mit einem Besuch sowie seinem Schreiben die Anwaltskanzlei des ersteren bestätigt haben soll, nicht im Anwaltsverzeichnis aufgeführt ist. Dies erstaunt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2019 bezüglich des Vorwurfs, dass die Anwaltsschreiben gefälscht sein könnten, erklärte, er würde bei einer Fälschung kaum einen Namen eines Anwaltes verwenden, welcher durch die Schweizer Behörden nicht überprüfbar sei. Überdies ist im Schreiben des Anwalts E._______ vom 18. Juli 2019 die Rede von weiterer Korrespondenz den Beschwerdeführer betreffend sowie einer Kopie der Anwaltslizenz, welche jedoch nicht eingereicht wurden.

6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu zweifeln ist und seine Vorbringen, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, als unglaubhaft zu erachten ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

https://basl.lk/lawyers-direktory https://basl.lk/lawyers-direktory

D-4000/2019 6.6 So geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 während eines Tages durch den CID festgehalten worden sei und sich anschliessend während rund vier Monaten, also bis mindestens Mitte November 2014, einmal wöchentlich bei den Behörden habe melden müssen. Danach sei die Meldepflicht aufgehoben worden, da er sich unauffällig verhalten habe (vgl. act. A 17/20, F98, 100, 112-115). Aus diesen Aussagen ist zu schliessen, dass in diesem Zeitraum keine weiteren Vorwürfe gegen ihn durch die sri-lankischen Behörden erhoben wurden und er nicht (mehr) in deren Visier stand. Weitere Konsequenzen oder Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Behörden habe es laut dem Anhörungsprotokoll bis auf eine weitere eintägige Verhaftung am 30. November 2015 mit einer anschliessenden regelmässigen Meldepflicht und dem Verbot, C._______ zu verlassen, keine gegeben. Anhand dieses beschriebenen Sachverhalts ist zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihm aufwiesen. Dies stellt jedoch einen erheblichen Widerspruch zu den Beweismitteln dar, anhand welchen er als terrorverdächtige Person gesucht wird. Hätte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse aufgrund eines Verdachts an ihm bestanden respektive wäre am 21. November 2014 tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden (vgl. Übersetzung der Gerichtsakten, S. 3, zit.: «Issued the Open Warrant against the 2nd suspect of A._______»), wäre er während der behördlichen Meldepflicht festgenommen und dem Gericht zugeführt oder später gesucht und erneut von den Behörden inhaftiert worden, zumal sein Wohnort sowie seine Adresse bekannt war und es den Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn an seinem Wohnort festzunehmen. Auch erstaunt es, dass er trotz des angeblich gegen ihn ausgestellten Haftbefehls vom 21: November 2014 im November 2015 zwar festgenommen, jedoch wieder freigelassen worden sein soll.

Schliesslich bleibt es fraglich, wieso am 18. September 2018 ein weiterer Haftbefehl ausgestellt worden sein soll und er dennoch zu keinem Zeitpunkt geltend machte, (weiterhin) behördlich gesucht worden zu sein. Erschiene es doch im Anschluss an die Ausstellung des Haftbefehls naheliegend, dass die Behörden ihn zuerst an seinem Wohnort aufgesucht und seine dort anwesenden Familienangehörigen nach seinem Verbleib gefragt hätten, zumal sich die auf dem Haftbefehl angegebene Adresse mit denen seiner Familienangehörigen deckt und diese weiterhin dort wohnhaft sind (vgl. act. A 17/20, F45). Mithin ist auch angesichts dieses Sachverhaltselements davon auszugehen, dass kein Interesse der heimatlichen Behörden

D-4000/2019 an ihm besteht, da sich dieser geltend gemachte Verfolgungsaspekt ebenfalls nicht mit den Einträgen in den Gerichtsakten deckt respektive diese sich diametral widersprüchlich zueinander verhalten. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit den neu eingereichten Dokumenten eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu stützen sind. 6.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezügliche überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ist aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist hierfür zu verwenden. 8. Die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches eingereichten Beweismittel, welche als interne Gerichtsdokumente sowie als sri-lankischer Haftbefehl bezeichnet wurden (vgl. E. 6.4.1 und 6.5), sind als gefälschte Dokumente in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4000/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750. – wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Die als Beweismittel eingereichten Dokumente (Haftbefehl und interne Gerichtsdokumente) werden eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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