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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2018 D-3995/2018

August 22, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,005 words·~15 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3995/2018

Urteil v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (…).

D-3995/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat im Frühjahr 2015 in Richtung Iran. Dort hielt er sich für rund sechs Monate auf, bevor er über die Türkei sowie verschiedene Länder entlang der sogenannten Balkanroute weiterreiste. Am 3. November 2015 gelangte er schliesslich mit dem Zug in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 15. Januar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 14. Mai 2018. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Die Schule habe er nach der 7. Klasse abgebrochen und in der Folge als (…) in F._______ gearbeitet. Er sei verheiratet und habe einen in Jahr (…) geborenen Sohn. In seinem Heimatdorf habe es viele Taliban gegeben. Diese hätten ihn aufgefordert, seinen Job als (…) aufzugeben und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe dies jedoch abgelehnt, woraufhin er täglich auf dem Heimweg von der Arbeit von ihnen abgepasst und schikaniert worden sei. Zwar habe er sich bei der örtlichen Polizei in D._______ beschwert, diese habe ihm aber gesagt, dass sie ausserhalb von F._______ nichts machen könnten. Als ein Anführer der Taliban ermordet worden sei, habe er kurz darauf einen Drohbrief erhalten. Darin hätten ihm die Taliban vorgeworfen, er sei ein Spion und habe beim Tod des Anführers seine Finger im Spiel gehabt. Er habe um sein Leben gefürchtet und sich deshalb entschieden, Afghanistan zu verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Drohbrief der Taliban im Original, seine Tazkira im Original sowie seinen afghanischen Führerausweis in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 – eröffnet am 15. Juni 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

D-3995/2018 D. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung – eine Kopie des Briefumschlags des Drohbriefes, ein Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada betreffend „Night Letters“ der Taliban, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Aufstellung des Zeitaufwandes der Rechtsvertreterin eingereicht. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 6. August 2018 fristgerecht einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3995/2018 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs angeordnet hat. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-3995/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Asylentscheid fest, der Beschwerdeführer mache geltend, die Taliban hätten versucht, ihn gegen seinen Willen zu rekrutieren. Oft würden in afghanischen Ortschaften aber alle jungen Männer ab einem bestimmten Alter aufgefordert, den Taliban beizutreten. Diese Rekrutierung sei demnach an das Geschlecht, das Alter und den Wohnort der betreffenden Person geknüpft und erfolge nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe. Auch der Beschwerdeführer mache nicht geltend, aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe verfolgt worden zu sein. Er habe lediglich angegeben, er habe in einer (…) gearbeitet und die Taliban seien gegen persönliche Fortschritte gewesen, ausserdem hätten sie ihm misstraut, weil er jeden Tag in die Stadt gefahren sei. Dies stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass die Taliban ihn für den Tod eines ihrer Anführer verantwortlich gemacht hätten. Weder habe er nachvollziehbar darlegen können, welcher Zusammenhang zwischen ihm und diesem Anführer bestanden habe, woher er – ohne vorherigen Kontakt zu den Taliban – überhaupt Informationen über diesen gehabt haben sollte und warum die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen, wenn sie ihn doch verdächtigt hätten, ein Verräter zu sein. Ausserdem entspreche es keiner Logik, dass die Taliban ihm einen Drohbrief schreiben würden, wenn sie ihn täglich auf dem Nachhauseweg abgefangen hätten. Den Erhalt des Briefes habe er denn auch nur in wenigen Sätzen, undifferenziert und ohne persönliche Note geschildert, was den Eindruck erwecke, dass er dieses Ereignis nicht selbst erlebt habe. Nachdem dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalte, müsse dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würden. Er habe glaubhaft ausgeführt, dass er täglich zur Arbeit nach F._______, wo sich seine (…) befunden habe, gefahren sei. Er vermute, dass ihn die Taliban aus diesem Grund als Spion verdächtigt oder die Befürchtung gehabt hätten, er würde sie verraten. Dies sei nicht unrealistisch, da den Taliban bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner (…) eine breite Kundschaft bedient habe, zu welcher auch der Anführer der

D-3995/2018 lokalen Sicherheitskräfte, G._______, gezählt habe. Vor diesem Hintergrund seien die Vermutungen des Beschwerdeführers über die Verdächtigungen der Taliban völlig plausibel. Im Zusammenhang mit dem Drohbrief sei darauf hinzuweisen, dass die Echtheit des eingereichten Dokumentes von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werde. Es sei eine Tatsache, dass solche Dokumente von den Taliban in ganz Afghanistan verschickt würden, da es sich um eines ihrer primären Kommunikationsmittel handle. Weiter könne der Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe den Erhalt des Briefes nicht glaubhaft schildern können, nicht gefolgt werden. Er habe in freier Rede auf fast einer ganzen Seite über die erlittenen Ereignisse berichtet. Zum Erhalt des Drohbriefes sei ihm nur eine einzige Frage gestellt worden, welche er auch präzise und detailliert beantwortet habe. Die Vorinstanz berücksichtige keinen der Aspekte, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. So enthielten seine Angaben viele Realkennzeichen wie die Wiedergabe von Dialogen, Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen und inhaltliche Besonderheiten. Die Ausführungen der Vor-instanz erweckten den Anschein, als versuche sie nur gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Argumente zu werten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung würden aber klar die Elemente überwiegen, welche für die Glaubhaftigkeit der dargelegten Ereignisse sprächen. Die Verfolgung des Beschwerdeführers beruhe sodann auf einem asylrelevanten Motiv. Er sei infolge seiner Bekanntschaft mit dem Anführer der lokalen Sicherheitskräfte beschuldigt worden, mit diesen zu kollaborieren; die Verfolgung sei somit politisch motiviert. Verschiedene Berichte von NGO sowie dem UNHCR zu Afghanistan hielten fest, dass Personen, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt würden, besonders gefährdet seien. Der Einfluss der Taliban nehme seit dem Abzug der internationalen Kampfeinheiten zu und es falle den Regierungskräften zunehmend schwerer, ausserhalb der grossen Zentren die Kontrolle zu behalten. Auch der Beschwerdeführer lege dar, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, ausserhalb von F._______ von den Polizeibehörden Schutz zu erhalten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht schutzfähig, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Sodann sei die Verfolgung der Taliban gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, da ihm sowohl eine Kollaboration mit dem afghanischen Staat als auch eine Beteiligung am Tod eines ihrer Anführer unterstellt worden sei. Angesichts dieser Umstände sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

D-3995/2018 6. 6.1 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2011/13 E. 5.1 m. H.). 6.2 6.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (insb. deren Ziffer II) sowie auf die Zusammenfassung in E. 5. 1 verwiesen werden. 6.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass den Taliban bekannt gewesen wäre, dass der Anführer der lokalen Sicherheitskräfte zu seinen Kunden zählte und er folglich verdächtigt worden wäre, mit diesen zu kollaborieren. Vielmehr konnte er nur vermuten, die Taliban hätten genau ihn angeworben, weil er täglich nach F._______ und zurückgefahren sei. Er gab an, sie hätten ihn deshalb möglicherweise verdächtigt oder befürchtet, er könnte sie verraten, wobei der Beschwerdeführer selbst einräumte, dass man sich eigentlich gar nicht über die Taliban beschweren könne, weil sich niemand getraue, etwas gegen sie zu unternehmen (vgl. A13, F82). Es erscheint somit schwer nachvollziehbar, dass die Taliban ihn allein aufgrund seiner täglichen Fahrt zu seinem Arbeitsplatz als Verräter oder Spion betrachtet haben sollten und ihn deshalb aus politischen Motiven verfolgt hätten. 6.2.3 Auch der eingereichte Drohbrief ist nicht geeignet, eine konkrete Bedrohungslage durch die Taliban zu belegen. Wie das SEM richtigerweise festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer den Erhalt des Briefes nur

D-3995/2018 undifferenziert und in wenigen Sätzen beschreiben (vgl. A13, F108). Zwar trifft es zu, dass die Taliban Drohbriefe als Kommunikationsmittel einsetzen und solche relativ häufig verwendet werden. Die Echtheit derartiger Dokumente ist aber kaum überprüfbar, da auch Fälschungen von Drohbriefen kursieren oder gegen eine Gebühr erhältlich gemacht werden können. Gemäss dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada (Afghanistan: Night Letters, including appearance, 10.02.2015; Beschwerdebeilage 4) ist es äusserst schwierig, zwischen echten und gefälschten Drohbriefen zu unterscheiden, da es viele Erscheinungsformen gebe und keine bestimmten Merkmale bekannt seien, welche authentische Briefe von gefälschten unterscheiden würden. Vorliegend ist es bereits schwer nachvollziehbar, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer mit dem Tod eines ihrer Anführer in Verbindung gebracht haben sollten. Ausserdem enthält die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des Couverts des Drohbriefes mehrere Briefmarken der „Afghan Post“ und einen Poststempel mit der Aufschrift „Kabul City“, was für die üblicherweise von Hand verteilten Drohbriefe der Taliban untypisch erscheint. Sowohl das äussere Erscheinungsbild als auch der Inhalt des eingereichten Drohbriefes sind somit fragwürdig und wecken erhebliche Zweifel an dessen Authentizität. 6.2.4 Sodann war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Ereignisse im Zusammenhang mit den Taliban zeitlich kohärent einzuordnen. So sagte er zu Beginn der Anhörung zur Sache aus, dass ihn die Taliban etwa drei Monate bevor sie den Drohbrief geschickt hätten, erstmals zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten (vgl. A13, F62 f.). Später korrigierte er sich und erklärte, zwischen der Aufforderung der Taliban, sich ihnen anzuschliessen, und dem Erhalt des Drohbriefes seien etwa 20 Tage vergangen (vgl. A13, F94 und F98). Auch hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem er G._______, den Anführer der lokalen Sicherheitskräfte, informiert haben will, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Einmal führte er aus, dass er sich G._______ etwa eineinhalb Wochen nachdem er auf dem Heimweg belästigt worden sei, anvertraut habe. An einer anderen Stelle erklärte er, nach dem ersten Treffen mit den Taliban seien etwa drei bis vier Tage vergangen, bevor er G._______ davon erzählt habe (vgl. A13, F91 sowie F101 f.). Ebenfalls nicht kohärent sind die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, wann er den Drohbrief erhalten habe. Gemäss seinen Angaben anlässlich der BzP sei dies einen Tag nach dem Tod des Taliban-Anführers gewesen (vgl. A4, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung führte er dagegen aus, etwa 15 bis 20 Tage vor dem Erhalt des Drohbriefes sei ein Anführer der Taliban getötet worden, woraufhin die Taliban ihm dies angehängt hätten (vgl. A13, F85). Später erklärte der Beschwerdeführer,

D-3995/2018 der Anführer sei etwa zwei Tage bevor er den Brief erhalten habe, getötet worden (vgl. A13, F99 und F104). Mit den widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts des Briefes konfrontiert, erklärte der Beschwerdeführer, er habe diesen genau zwei Tage nach dem Tod des Anführers erhalten. Er wisse dies, da er damals Angst gehabt habe und sich diese Sachen in seinem Kopf eingebrannt hätten (vgl. A13, F123). Nach dem Gesagten ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine zeitlichen Angaben in verschiedener Hinsicht mehrmals korrigiert hat und diese teilweise erheblich voneinander abweichen. Dies deutet klar darauf hin, dass er diese Ereignisse – die für ihn sehr einschneidend gewesen sein müssten – nicht oder jedenfalls nicht in der geschilderten Form erlebt hat. Des Weiteren erweisen sich seine Vorbringen als nicht besonders detailliert und die freie Erzählung der Fluchtgründe umfasst kaum mehr als eine halbe A4-Seite und nicht, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, annähernd eine ganze Seite (vgl. A13, F61). Zutreffend ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere mit der Wiedergabe von Dialogen durchaus Realkennzeichen enthalten. Angesichts der oben dargelegten Ungereimtheiten ist jedoch festzuhalten, dass die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, nicht zu überwiegen vermögen. Eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen ergibt, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden ist und, nachdem er sich geweigert habe, von diesen der Spionage bezichtigt und dem Vorwurf ausgesetzt worden wäre, dass er für den Tod eines ihrer Anführer verantwortlich sei. Angesichts der oben dargelegten Zweifel an dessen Echtheit vermag auch der eingereichte Drohbrief nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Bedrohung durch die Taliban, welche auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe beruhen würde, glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3995/2018 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verfügte vorläufige Aufnahme bleibt durch diesen Entscheid unberührt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3995/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

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