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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 D-3977/2025

July 3, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,587 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3977/2025

Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025

D-3977/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige aus C._______ in der gleichnamigen Provinz, ersuchten am 11. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Die Beschwerdeführerin (Mutter) wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 7. April 2025 und am 12. Mai 2025 zu den Gründen der Asylgesuche angehört. B. Die Beschwerdeführerin begründete die Asylgesuche für sich und ihren minderjährigen Sohn – welcher angesichts seines Alters durch das SEM nicht persönlich befragt wurde – im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen folgendermassen: Sie habe in ihrem Heimatstaat Iran auf der Geburtenabteilung [...] als Hebamme gearbeitet. Eines Tages sei sie für die Entbindung eines gesunden Kindes verantwortlich gewesen, während Arbeitskollegen gleichzeitig die notfallmässige Geburt eines frühgeborenen Kindes begleitet hätten. Am folgenden Tag sei sie informiert worden, dass das gesunde Neugeborene unerwartet verstorben sei. Nach einer Beschwerde der Eltern des verstorbenen Kindes habe zunächst [...] ein Verfahren durchgeführt, wobei festgestellt worden sei, das Spital trage am Tod des Kindes keine Mitschuld. Jedoch habe sie, die Beschwerdeführerin, am Tag der Sitzung [...] die Eltern des frühgeborenen Kindes dabei beobachtet, wie sie mit einem Kind das Spital verlassen hätten. Sie habe nicht verstanden, wie das möglich sei, hätte dieses frühgeborene Kind doch noch im Brutkasten bleiben müssen. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das durch die Eltern des verstorbenen Kindes gegen das Spital angestrengt worden sei, habe sie diesen Gedanken erwähnt. In der Folge seien Gerüchte entstanden, die beiden Neugeborenen könnten vertauscht worden sein. Ihrem Schichtleiter zufolge hätten sich die Gerüchte bestätigt: Der Vater des frühgeborenen Kindes sei ein einflussreicher Angehöriger des [...], der den Babytausch durch Bestechung veranlasst habe, um seiner psychisch angeschlagenen Ehefrau – die zuvor bereits ein Kind verloren habe – ein Kind zu verschaffen. Als der Richter infolge ihrer Zeugenaussage weitere Abklärungen angeordnet habe und das Kind seinen leiblichen Eltern zurückgegeben worden sei, habe sie ab Dezember 2023 anonyme Todesdrohungen erhalten. Ihr Fahrzeug sei beschädigt worden, und an der Windschutzscheibe habe jemand Drohzettel hinterlassen. Am [...] 2024 sei sie vom [...] vorgeladen und unter Druck gesetzt worden, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, dies im Zusammenhang damit, dass sie am [...] 2022 auf dem Heimweg ungewollt an einer Demonstration

D-3977/2025 vorbeigekommen sei, welche mit dem Tod der jungen Kurdin Mahsa Amini im Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei am 16. September 2022 zu tun gehabt habe. In der Folge sei sie auf Anraten ihres Ehemannes am [...] 2024 mit ihrem Sohn als Touristin in die Schweiz gereist. Drei Tage nach der Einreise in die Schweiz habe sie erfahren, dass Zivilbeamte mit einem Haftbefehl ihr Haus durchsucht hätten. Seither sei ihr Ehemann zweimal vorgeladen und verhört sowie das Haus ihrer Schwiegermutter durchsucht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, festgenommen und ohne rechtsstaatliche Garantien inhaftiert zu werden. C. Am 19. Mai 2025 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme. Die damalige Rechtsvertretung gab am 20. Mai 2025 eine entsprechende Stellungnahme ab. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2025 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte das Mandat gleichentags für beendet. F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Juni 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 9. Juli 2025 gutgeheissen.

D-3977/2025 H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 teilten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines schriftlichen Austauschs per E-Mail mit dem SEM mit, im Falle einer Unterbringung in einem Bundesasylzentrum – was für sie zutreffe – würden durch das Staatssekretariat praxisgemäss keine Fürsorgebestätigungen ausgestellt. I. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Juli 2025 wurde festgestellt, dass der mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 verlangte Nachweis für die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit der Eingabe vom 9. Juli 2025 als erbracht zu erachten sei. J. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats mit. K. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Oktober 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses um Fristerstreckung. N. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 14. November 2025 wurde eine Replik eingereicht. O. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2026 und vom 22. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere Stellungnahmen zu ihren Beschwerdegründen und drei ärztliche Zeugnisse ein.

D-3977/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-3977/2025 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche durch einen Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft sowie durch dramatisch verschlechterte Lebensbedingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Iran: Deaths and Injuries Rise Amid Authorities’ Renewed Cycle of Protest Bloodshed, 8. Januar 2026; DIES., Iran: Authorities unleash heavily militarized clampdown to hide protest massacres, 23. Januar 2026; HUMAN RIGHTS WATCH, Iran: Human Rights Situation Spirals Deeper into Crisis, 4. Februar 2026; UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL, The situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, especially in the context of the repression of nationwide protests starting on 28 December 2025 [Resolution A/HRC/RES/S-39/1], 23. Januar 2026). Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorläufig zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF NEWS, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

D-3977/2025 Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden (vgl. INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR, Iran Update Special Report: US and Israeli Strikes, 28. Februar 2026). Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen (vgl. UNITED NATIONS SECURITY COUNCIL, Resolution 2817 [2026], 11. März 2026). Infolge der Kampfhandlungen dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITU- TION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNATIONAL CRI- SIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit als unklar zu bezeichnen. 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch-

D-3977/2025 zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe und allenfalls auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-

D-3977/2025 sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung seit der Übernahme des Mandats durch die Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3977/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:

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