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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2012 D-3977/2012

August 8, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,687 words·~13 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3977/2012/sps

Urteil v o m 8 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (…).

D-3977/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus der Region B._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, am 24. Juli 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, die Behörden würden ihn und seine Familie als Feinde betrachten, weil sein Onkel D._______ früher bei der PKK gewesen sei, er also aus einer politisch engagierten Familie stamme, dass er im Herbst 1999 und im März 2004 jeweils ein bis zwei Tage festgehalten worden sei, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. August 2007 aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Oktober 2007 abwies, womit die Verfügung des BFM vom 10. August 2007 in Rechtskraft erwachsen war, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Dezember 2007 als unbekannten Aufenthalts galt, dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein zweites Asylgesuch stellte und dort am 16. Juli 2012 summarisch befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Schweiz ein oder zwei Tage vor Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen und sei selbständig in die Türkei zurückgekehrt, dass er nicht in die Heimatprovinz gegangen sei, weil er dort gesucht werde,

D-3977/2012 dass er deshalb nach C._______ gegangen sei und dort bei einem Freund gelebt habe, dass er dort als Kellner in einem Restaurant gearbeitet habe, er wisse allerdings nicht mehr von wann bis wann, dass der Freund, bei dem er gelebt habe, und mit dem er einmal auf der Strasse fotografiert worden sei, eines Tages verhaftet worden sei, dass er an diesem Tag zum Glück nicht zuhause gewesen sei, weil er gearbeitet habe, dass er von seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten erfahren habe, dass auch er gesucht werde, immer noch aus den gleichen Gründen, die er anlässlich seines ersten Asylgesuchs angegeben habe, dass er seit der Festnahme seines Freundes keine Bleibe mehr habe, dass er am 28. Juni 2012 die Türkei verlassen habe und in einem Lastwagen auf unbekanntem Weg in die Schweiz gereist sei, wo er am 3. Juli 2012 ein zweites Asylgesuch gestellt habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör hinsichtlich eines allfälligen Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte, da seine behauptete Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund seiner Angaben nicht glaubhaft sei, dass er dabei erklärte, es gebe noch andere Asylgründe, die ihm aber selber nicht bekannt seien, er werde diese den Behörden später mitteilen, dass er ausserdem angab, es habe ihm sein Onkel vor etwa eineinhalb Monaten mitgeteilt, er werde von den Behörden gesucht, weil er wegen seines Onkels Kontakt zur PKK gehabt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2012 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch

D-3977/2012 des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, eine Verfolgung des Beschwerdeführers sei aus mehreren Gründen nicht glaubhaft, dass vorab auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, dass er nämlich einerseits seit dem 21. Dezember 2007 untergetaucht sei und andererseits nicht plausibel habe erklären können, warum er nicht kontrolliert aus der Schweiz ausgereist sei, sondern stattdessen selbständig eine beschwerliche und teure Rückreise auf sich genommen habe, welche er mit eigenen Mitteln bezahlt habe, dass es ihm darüber hinaus misslungen sei, seine angebliche Rückreise substanziiert zu schildern, dass er ausserdem auch die Adresse seines Freundes in C._______ nicht kenne, obwohl er dort die letzten dreieinhalb Jahre bis zu seiner erneuten Ausreise gelebt haben solle, dass das BFM im Weiteren darauf hinwies, dass die Asylgründe, auf welche sich der Beschwerdeführer auch in seinem aktuellen Asylgesuch berufe, bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs geprüft und als nicht glaubhaft eingestuft worden seien, weshalb an seiner Behauptung, aus eben diesen Gründen noch immer gesucht zu werden, weiterhin erhebliche Zweifel beständen, dass er die erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten "anderen Gründe" einerseits bei der summarischen Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe und andererseits auch nicht plausibel habe erklären können, warum er diese Gründe trotz mehrerer Nachfragen nicht schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit bei der Erstbefragung angegeben habe, dass seine entsprechende Erklärung, es sei ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegangen bzw. er habe es sich damals nicht überlegt, nicht überzeuge,

D-3977/2012 dass er sich in Bezug auf diese anderen Gründe bezeichnenderweise in Widersprüche verstrickt habe, indem er einerseits zu Protokoll gegeben habe, diese selber nicht zu kennen bzw. von seinem Onkel vor eineinhalb Monaten erfahren zu haben, wegen seiner Kontakte zur PKK gesucht zu werden, dass das erste Asylverfahren seit dem 22. Oktober 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-3977/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3977/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und im Sachverhalt wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich auch aus der Beschwerde nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, weil er darin lediglich erklärt, er akzeptiere die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht, dass er sich nämlich beim Zivilstandsamt F._______ für ein Ehevorbereitungsverfahren angemeldet habe und nun noch etwas Zeit brauche, um heiraten zu können, dass er seine Verlobte B.S. schon lange kenne und nach der Hochzeit bei ihr wohnen und mit ihr zusammen leben werde, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,

D-3977/2012 dass ausserdem nichts dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer das Ehevorbereitungsverfahren und die Trauung auch im Heimatland abwarten kann, dass das BFM folglich zur Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-3977/2012 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass gemäss Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 bei einer ärztlichen Untersuchung im EVZ E._______ festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B erkrankt ist, dass eine Behandlung dieser Krankheit – wie auch das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte – in der Türkei, insbesondere am letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers in C._______ gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, für eine allfällig benötigte Behandlung medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der 30-jährige – also noch junge – Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrere Jahre lang im Gastgewerbe erwerbstätig war und darüber hinaus in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihn soweit nötig unterstützen kann,

D-3977/2012 dass deshalb davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde es gelingen, sich in seinem Heimatstaat wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3977/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Corinne Krüger

Versand:

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