Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3963/2018 was
Urteil v o m 11 . September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (…).
D-3963/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss Ende März 2017 und gelangte von Italien herkommend am 19. März 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 29. März 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. April 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ bis zur 10. Klasse die Schule besucht. Seine Mutter sei Angehörige der Pfingstgemeinde beziehungsweise Lutheranerin gewesen und habe im Januar 2017 mit Angehörigen des gleichen Glaubens ein Treffen in ihrem Haus abgehalten. Insgesamt seien sieben Familien mit fünf Kindern gekommen. Während des Treffens sei ein Polizeiaufgebot erschienen; alle Anwesenden seien abgeführt worden. Auf dem Polizeirevier seien die Kinder von den Erwachsenen getrennt worden. Nach einigen Tagen habe man die Kinder zu einem Militärcamp in C._______ gebracht, wo man sie festgehalten habe, bis ihr Alter abgeklärt gewesen sei. Er habe Arbeiten verrichten und mit der militärischen Ausbildung beginnen müssen. Nachdem eine Anordnung gekommen sei, dass die Minderjährigen die militärische Ausbildung nicht weitermachen müssten, habe er erfahren, dass sie nach D._______ hätten gebracht werden sollen. Zusammen mit anderen Personen, die in C._______ festgehalten worden seien, habe er das Camp verlassen und sei in den Sudan gegangen. A.c Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie eines Schülerausweises zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 – eröffnet am 11. Juni 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. Sein
D-3963/2018 Geburtsdatum solle seinen Angaben gemäss mit (…) erfasst werden. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-3963/2018 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in der nachfolgenden Ziffer einzutreten. 1.4 Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie es für den Streitgegenstand massgeblich ist, erfolgt im Dispositiv der Verfügung. Dieses muss die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder – bei Feststellungsverfügungen – klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung, kann jedoch auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BVGE 2014/24 E. 1.4.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 15 f.). Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung findet sich keine Feststellung zum Alter beziehungsweise Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Der Asylentscheid regelt hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte. Auf den Antrag, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers solle mit (…) erfasst werden, ist demnach nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass praxisgemäss die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit trage. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, am (…) geboren zu sein. Er habe keine Identitätspapiere, sondern nur die Kopie eines Schülerausweises abgegeben. Seinen Angaben gemäss habe er in Italien
D-3963/2018 angegeben, (…) geboren zu sein, was dort nicht in Zweifel gezogen worden sei. Dies habe er getan, damit die italienischen Behörden ihn nicht hätten festhalten können. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die sich an die Behörden eines Landes wende, das ihr Schutz biete. Auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers deuteten auch seine Angaben zum Erhalt des Schülerausweises hin. Bei der BzP habe er angegeben, seine Schwester E._______ habe ihm das Dokument aus Eritrea zukommen lassen, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, seine Schwester F._______ habe es ihm aus G._______ zugestellt. Als Erklärung habe er angegeben, er wisse nicht genau, wie es vor sich gegangen sei. Im Rahmen der Anhörung habe er vorerst gesagt, er habe nur einen Schülerausweis gehabt. Danach gefragt, weshalb er keine Geburtsurkunde oder keinen Taufschein besitze, habe er nachgeschoben, er besitze einen Taufschein. Bei der BzP habe er gesagt, er glaube, er habe keinen Taufschein besessen. Diese Aussagen und Erklärungen wiesen darauf hin, dass er seine Identität nicht offenlegen wolle. Darauf deute auch die Tatsache hin, dass er keine Kopie des Taufscheins organisiert habe. Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht um die Beschaffung eines weiteren Dokuments bemühe, habe er angegeben, seine Schwester E._______ sei im Militär und nicht zu Hause wohnhaft, was im Widerspruch zur Aussage bei der BzP stehe, E._______ sei mit einer Cousine zu Hause wohnhaft. Insgesamt gesehen seien die Altersangaben des Beschwerdeführers unglaubhaft. Das SEM gehe demnach davon aus, dass er bei der Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Den Schilderungen des Beschwerdeführers habe es durchgehend an Substanz und Detailreichtum gefehlt. Zur angeblichen Religion seiner Mutter habe er quasi nichts zu sagen gehabt, obwohl er bei der BzP angegeben habe, mit dem Glauben seiner Mutter und demjenigen seines Vaters aufgewachsen zu sein und bei der Anhörung vorerst gesagt habe, den Glauben der Mutter praktiziert zu haben. Weder das Treffen der Gläubigen bei sich zu Hause noch den Moment der Festnahme habe er detailliert schildern können. Seine Beschreibung der Haft sei blass und einsilbig geblieben. Auch die Schilderung des in C._______ Erlebten sei quasi substanzlos und ohne Realitätskennzeichen geblieben. Obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, detailliert zu berichten, seien seine Informationen oberflächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zur Religionszugehörigkeit seiner Mutter geäussert. Darauf aufmerksam gemacht, habe er gesagt, er wisse nicht so genau, welchem Glauben sie angehöre. Seine Angabe, er sei viel zu jung
D-3963/2018 dafür gewesen, stehe im Widerspruch zur Aussage, er sei mit dem Glauben seiner Mutter aufgewachsen. Die Frage, ob er die Namen von Familien und Kindern, die damals bei ihm zu Hause gewesen seien, gekannt habe, habe er verneint. Später habe er gesagt, er habe zwei Familien aus dem Quartier gekannt. Kaum nachvollziehbar sei auch, dass er die Namen der anderen Kinder, die mit ihm festgehalten worden seien, nicht oder nicht mehr gekannt habe. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufenthalt in C._______, zur Desertion und zur illegalen Ausreise deuteten darauf hin, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyG nicht stand. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7998/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Sanktionen ausgesetzt sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Aufgrund der Akten könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Aufgrund der unglaubhaften Angaben werde dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob bezüglich seiner Person ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe könne nicht von einer unmittelbaren und tatsächlichen Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Es seien viele Möglichkeiten offen, die nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn abgeschlossen habe. Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur familiären Situation, könne seine tatsächliche Lage nicht geklärt werden. Den Akten seien keine individuellen Gründe oder besonderen Umstände zu entnehmen, die auf eine Existenzbedrohung schliessen liessen. Er sei ein junger, gesunder und volljähriger Mann, der die Landessprache Tigrinya spreche und die Schule besucht habe. Seine Familie besitze ein (…) und er habe Verwandte in Eritrea und
D-3963/2018 im Ausland. Somit gälten sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation als gesichert. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nicht in Italien bleiben wollen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er eine Strategie gewählt habe, die ihm ein Weiterkommen ermöglicht habe. Seine Erklärung, seine Schwester E._______ habe der in G._______ lebenden Schwester F._______ den Scan des Schülerausweises geschickt, die diesen an ihn weitergeleitet habe, scheine nachvollziehbar. Bei der BzP habe er gesagt, das Dokument komme von E._______, was den Tatsachen entspreche. E._______ wohne trotz der Leistung des Militärdienstes zu Hause in B._______, da sie dort angemeldet sei. Da er den Taufschein im Alltag nicht gebraucht habe, sei nachvollziehbar, dass er nicht genau wisse, wo dieser sich befinde, Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe zu wenig getan, um seine Identität zu belegen, weil sich niemand bei ihm zu Hause befinde. Die Umstände, unter denen in Eritrea Dienst geleistet werden müsse, stellten Verletzungen von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Die „Commission of inquiry“ des UNO-Menschenrechtsrats spreche von einer Verletzung des humanitären Völkerrechts in Eritrea. Der Militärdienst stelle eine Verletzung des Gebots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar; er könne beliebig verlängert werden, beschränke praktisch alle Freiheitsrechte und gehe einher mit einer massiven körperlichen und seelischen Belastung der Soldaten. Der Zweck und die dahinterstehenden Absichten gingen weit über das hinaus, was ein Staat im Rahmen der Wehrpflicht verlangen könne. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner guten Gesundheit seien die Vermutungen der Vorinstanz, er könnte den Dienst bereits geleistet haben oder davon suspendiert worden sein, nicht haltbar. Alle Personen, die im militärdienstfähigen Alter nach Eritrea zurückkehrten, seien der Gefahr ausgesetzt, Militärdienst leisten zu müssen. Alleine dieser Zwang stelle eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Die „Commission of inquiry“ habe betont, dass der Militärdienst in Eritrea vor allem dazu missbraucht werde, die Wirtschaft anzukurbeln und staatlichen Unternehmen gratis Arbeitskräfte zu beschaffen sowie die totale Kontrolle über die Bevölkerung auszuüben. Dies stelle eine Versklavung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Römer Statuts dar. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe sich in Italien um über vier Jahre älter ausgegeben, als er eigenen
D-3963/2018 Angaben gemäss sei. Der Argumentation in der Beschwerde zu den Gründen dafür könne nicht gefolgt werden. Würde der angegebene Grund den Tatsachen entsprechen, hätte er sich nur als (…) Jahre älter ausgeben müssen. Eine zu grosse Differenz hätte eher Zweifel an seinen Angaben erweckt und allenfalls Abklärungen bewirkt. Da der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Asylgründe durch das SEM nicht in Frage stelle, könne geschlossen werden, dass sich auch die Situation mit dem Stopp der militärischen Ausbildung zufolge seiner Minderjährigkeit nicht so wie angegeben ereignet habe. Dies sei ein Hinweis darauf, dass er es mit den Angaben in seinem Asylverfahren nicht so genau genommen habe. Er habe eingeräumt, in Italien bewusst falsche Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben, um sich dadurch einen Vorteil zu erwirken. Es sei davon auszugehen, dass er diese Taktik auch in der Schweiz angewandt habe. Bei der BzP habe er gesagt, seine Schwester E._______ habe seinen Schülerausweis gescannt und ihm diesen auch zugesandt; seine Schwester F._______ habe er nicht erwähnt. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er seine Identität und sein Alter belegen müsse, hätte er spätestens nach der Anhörung Massnahmen treffen müssen, um weitere Dokumente oder zumindest Information, ob solche existierten, zu erhalten. Bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 zu verweisen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in Italien sein Alter so angegeben, wie es ihm vom Schlepper geraten worden sei. Die UNO-Sonderberichterstatterin zu Eritrea habe unterstrichen, dass die Praxisverschärfung der Schweiz in Bezug auf den Zugang zu Schutz für eritreische Staatsangehörige nicht gerechtfertigt werden könne, da in Eritrea keine signifikante Veränderung der Situation belegt werden könne. Auch die jüngste Praxisänderung vom Juli 2018 erscheine vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch am Flughafen verhaftet, unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und dem Nationaldienst zugeführt, weshalb eine Wegweisung Art. 3 EMRK verletzen würde. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, es müsse eine flagrante Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK gegeben sein, damit ein Refoulementverbot bestehe. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, da das Gericht verkenne, dass Art. 4 Abs. 3 Bst. c EMRK eine Notstandsklausel enthalte. Der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK sei nicht betroffen, wenn ein Tatbestand von Art. 4 Abs. 3 EMRK vorliege. Mit Blick auf die EGMR-Rechtspre-
D-3963/2018 chung sei anzunehmen, dass der Massstab, den das Bundesverwaltungsgericht im Fall von Art. 4 Abs. 2 EMRK voraussetze, um ein Refoulementverbot anzunehmen, zu hoch angesetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne auch die Definition von Zwangsarbeit durch den EGMR. Zwangsarbeit entspreche einer Arbeit, die unter Androhung einer Strafe gegen den Willen einer Person erfolge und eine gewisse Härte aufweise. Die Person müsse nicht zwingend Gewalt ausgesetzt sein. Im eritreischen Kontext sei eine flagrante Verletzung des Zwangsarbeitsgebots gegeben, weil die Betroffenen auf unbestimmte Zeit der persönlichen Freiheit beraubt seien. Schliesslich könne auch der Position des Bundesverwaltungsgerichts, es lägen keine systematischen Misshandlungen vor, nicht gefolgt werden. Das Gericht stütze sich dabei auf nicht objektive und nicht zuverlässige Quellen. Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend jedenfalls unzulässig. Dem Beschwerdeführer drohte bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst und somit Zwangsarbeit. Dabei würde er in eine persönliche Notlage geraten. Der Vollzug sei deshalb auch unzumutbar. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3963/2018 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zu den wesentlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Es ist ihm nicht gelungen, die von ihm genannten Gründe für das Verlassen seiner Heimat glaubhaft darzutun. Insbesondere unglaubhaft ist, dass er ansatzweise militärisch ausgebildet wurde, hätte an einen anderen Ort verlegt werden sollen und aus den Händen der Armee geflüchtet ist. In der Beschwerdeschrift wird zwar auf den in der angefochtenen Verfügung zusammengefassten, vom Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend gemachte Sachverhalt verwiesen, es wird indessen nicht aufgezeigt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur (mangelnden) Glaubhaftigkeit der Vorbringen rechtsfehlerhaft sein sollten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, an. Anstelle von Wiederholungen ist auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (unter III 1.) zu verweisen. 6.2 Anzufügen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, da er dazu keinerlei geeignete Identitätspapiere (Reisepass, Identitätskarte) einreichte. Die bei der Vorinstanz abgegebene Kopie eines Schülerausweises kann weder zum Beleg seiner Identität noch zum Beleg seines wahren Alters dienen. Der Umstand, dass er bei den italienischen und den schweizerischen Behörden deutlich voneinander abweichende Altersangaben machte, lässt Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung auch darauf hin, dass es Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers dazu gibt, wer ihm die Kopie des Schülerausweises zukommen liess. So sagte er bei der BzP klar aus, seine in Eritrea lebende Schwester E._______ habe den Schülerausweis gescannt und ihm gesendet (act. A7/11 S. 6). Im Gegensatz dazu gab er bei der Anhörung an, er habe seine in G._______ lebende Schwester F._______ kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er „so ein Dokument“ benötige. Wie sie das gemacht habe, wisse er nicht, aber sie habe ihm den Ausweis zugeschickt (act. A15/22 S. 2 f.). Auf
D-3963/2018 dem Schülerausweis ist kein Ausstelldatum vermerkt; es wird indessen angegeben, dass er bis zum 30. September 2016 gültig ist. Da der Ausweis jeweils für ein ganzes Schuljahr gültig ist, ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2015 ausgestellt wurde. Gemäss den Angaben auf dem Schülerausweis wäre der Beschwerdeführer 2015 (…) Jahre alt gewesen, so dass er mittlerweile auch gemäss diesen Angaben die Volljährigkeit erreicht hätte. Die Würdigung der Aktenlage durch das SEM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist insgesamt gesehen nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O., E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E., 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O., E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
D-3963/2018 matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O., E. 5.2.2). 7.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O., E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O., E. 6.2). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer – der nach einer Rückkehr nach Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Nationaldienst eingezogen werden dürfte – bestehe ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 um ein erst kürzlich von den beiden Asylabteilungen verabschiedetes Koordinationsurteil handelt, erübrigt es sich, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung und die in der Stellungnahme geäusserte Kritik daran weiter einzugehen und es kann vollumfänglich auf das Urteil vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
D-3963/2018 7.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Da seine Vorbringen zu den Vorkommnissen in seinem Heimatland vor seiner Ausreise als nicht glaubhaft zu werten sind, ist davon auszugehen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seiner schulischen Bildung, der geregelten Wohnsituation und des familiären Umfeldes ist ihm eine Rückkehr in die Heimat zuzumuten. Der Umstand allein, dass er nach einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Nationaldienst einberufen wird, bringt unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung für sich allein keine konkrete Gefährdung mit sich. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
D-3963/2018 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 11. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.1 Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist das amtliche Honorar auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 900.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3963/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Lic. iur. Kathrin Stutz wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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