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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2022 D-3944/2022

September 19, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,667 words·~13 min·2

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. August 2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3944/2022

Urteil v o m 1 9 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch lic. iur. Markus Dormann, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. August 2022 / N (…).

D-3944/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 8. Juni 2022 fand seine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei senegalesischer Staatsangehöriger und er sei am 2. Februar 2020 mit gültigem Visum für ein Fussball-Probespiel erstmals in die Ukraine gereist. Anschliessend sei er nach Senegal zurückgekehrt. Nachdem ihm ein Arbeitsvertrag mit einem ukrainischen Fussballklub angeboten worden sei, sei er am 6. November 2020 erneut in die Ukraine gereist. Am 12. November 2021 sei ihm eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, die bis am 1. November 2022 gültig sei. Sein Vertrag mit dem ukrainischen Fussballklub sei bis am 22. August 2022 gültig gewesen. Seine Partnerin, mit welcher er seit etwa sechs oder sieben Monate zusammen sei, verfüge über die ukrainische Staatsbürgerschaft. Da ihre Eltern nicht hätten ausreisen wollen, sei sie in der Ukraine geblieben. Er sei nach Kriegsausbruch in die Schweiz und nicht in seinen Heimatstaat geflüchtet, um seine Fussballkarriere fortzusetzen. Er würde so seinen Lebensunterhalt verdienen und könne seine Familie in Senegal unterstützen. In Senegal sei der Fussball zu unprofessionell, um davon leben zu können. Er habe die Schule abgebrochen, um Fussball spielen zu können. Eine Rückkehr nach Senegal wäre für ihn wirtschaftlich sehr schwierig, zumal er seine Familie nicht länger unterstützen könnte. Sein Bruder lebe seit sechs oder sieben Jahren in der Schweiz. Dieser habe ihn an den (…) vermittelt, wo er inzwischen spielen würde. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Unterlagen ins Recht:  ein Vertrag mit einem ukrainischen Fussballklub  eine ukrainische Wohnsitzbestätigung vom 7. Dezember 2021  ein Arztbericht auf Ukrainisch  ein Covid-Impfzertifikat  Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin

D-3944/2022  eine E-Mail betreffend die Anstellungsbestätigung des (…) vom 8. Juni 2022  eine E-Mail betreffend ein Stellenangebot des Treuhandbüros (…) vom 8. Juni 2022  ein am 7. Juli unterzeichneter Vermittlungsvertrag mit der (…) C. Mit Verfügung vom 11. August 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Schreiben vom 12. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3944/2022 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln ist. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder

D-3944/2022 und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er ungehindert nach Senegal zurückkehren könne. Er verfüge über einen bis am 15. Juli 2024 gültigen senegalesischen Pass, könne sich in Senegal niederlassen und gegebenenfalls nach einem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen in die Ukraine zurückkehren, um dort seine Karriere als Fussballspieler wiederaufzunehmen. Es sei ihm daher möglich, dauerhaft und in Sicherheit in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er falle unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung. Er habe vom 20. November 2020 bis zum Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt, verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und habe eine Lebenspartnerin mit ukrainischer Staatsangehörigkeit. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Fussballspielen bestritten. Es treffe nicht zu, dass er dauerhaft und in Sicherheit nach Senegal zurückkehren könne. Zwar habe der Bundesrat Senegal als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG bezeichnet; dabei werde aber ausser Acht gelassen, dass das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vor Terrorgruppen in der Sahara-Region warne. Ein Risiko von Anschlägen bestehe gemäss dem EDA im gesamten Staat, einschliesslich in der Hauptstadt Dakar. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass Senegal mit einer Armutsrate von 48 Prozent ein öko-

D-3944/2022 nomisch schwaches Land sei. Dementsprechend sei die wirtschaftliche Integration schwierig. 70 Prozent der Bevölkerung arbeite in der Landwirtschaft, aufgrund der sich ausbreitenden Trockenheit verschwinde zunehmend fruchtbares Land. Der Klimawandel habe zu zahlreichen Missernten geführt, weshalb die sich selbst versorgenden Kleinbauern ums Überleben kämpften. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel und wegen seines Schulabbruchs sei es ihm nicht möglich, seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten, es bleibe ihm nur das Betteln oder illegale Geschäfte. Demgegenüber habe er in der Schweiz die Möglichkeit, sein Auskommen als Fussballspieler zu verdienen. Er habe am 7. Juli 2022 einen Vertrag mit einer Spielervermittlungsagentur geschlossen und bereits ein Vertragsangebot beim (…) erhalten. Daneben habe er eine Stelle bei einem Treuhandbüro zugesichert bekommen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Auch kann er sich nicht auf Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG berufen, da gemäss Aktenlage davon auszugehen ist, dass seine Lebenspartnerin aus freien Stücken – namentlich, weil sie ihre Familie nicht verlassen wollte – in der Ukraine verblieben ist. 6.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Senegal zurückkehren könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die wirtschaftliche und ökologische Lage Senegals nicht. Dennoch stellt es fest, dass die Beschwerdevorbingen sowie die beigelegten Beweismittel die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht zu erschüttern vermögen. Weder die allgemeine Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprechen vorliegend gegen eine in Sicherheit dauerhafte Rückkehr nach Senegal (vgl. Urteile des BVGer E-342/2022 vom 6. Juli 2022 E. 8.3.1 und D-558/2021 vom 18. Februar 2021). 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

D-3944/2022 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-3944/2022 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Senegal lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. D-558/2021), zumal der Senegal als «Safe Country» im Sinne von Art. 83 Abs. 5 AIG gilt, weshalb eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist. 8.3.3 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein junger, sportlicher Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Der Umstand, dass er nebst seiner Tätigkeit als Fussballspieler über keine Arbeitserfahrung verfüge, dürfte aufgrund seiner physischen Verfassung und seines jungen Alters der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen. Ausserdem verfügt Senegal

D-3944/2022 über zwei eigene professionelle Fussballigen («Ligue 1» und Ligue 2», vgl. < https://www.ligueprofoot.com/la-ligue/ >). Insofern wäre es möglich, seine Fussballkarriere zumindest vorübergehend auch in seinem Heimatstaat fortzusetzen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über seinen gültigen senegalesischen Reisepass (vgl. E. 5.1), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Betreffend das Vorbringen, ihm – dem Beschwerdeführer – sei eine Anstellung beim (…) angeboten worden, wo er inzwischen in der ersten Mannschaft spielt (< https://sckriens.ch/1-mannschaft/ >), ist Folgendes festzuhalten: Ungeachtet der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes durch das SEM steht es dem Beschwerdeführer frei, die kantonalen Migrationsbehörden um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend

D-3944/2022 den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3944/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

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