Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3896/2017 law/auj
Urteil v o m 7 . Dezember 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, alias B._______, geboren am (…), Griechenland, alias B._______, geboren am (…), Ungarn, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 / N (…).
D-3896/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Araber christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit aus C._______ (Provinz D._______) an der libanesischen Grenze verliess seinen Heimatstaat am 12. Juni 2015 und gelangte über den Libanon und die Türkei nach Griechenland, wo er daktyloskopiert wurde. Mit einem gefälschten ungarischen Reisepass flog er am 7. August 2015 von Athen nach Zürich. Am folgenden Tag suchte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort erhob das SEM am 27. August 2015 die Personalien des Beschwerdeführers, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung in diesen Dublin- Staat. B. Mit Verfügung vom 1. September 2015 wies das Staatssekretariat den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. C. Am 21. Februar 2017 mandatierte der Beschwerdeführer Frau MLAw Kathrin Oppliger, Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau in Aarau, als seine Rechtsvertreterin. D. Am 16. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Syrien zum einen wegen des Krieges verlassen. Zum andern werde er sowohl vom syrischen Staat als auch von terroristischen Gruppierungen gesucht. Er sei in Syrien Mitglied der Baath-Partei und als Chef der Institution der (…) für 87 (…) verantwortlich gewesen. Er habe die syrische (…) in Syrien selbst fördern und im Ausland bekannt machen wollen. Im Auftrag der Regierung habe er (…) im In- und Ausland organisiert. In seinem Heimatdorf C._______ habe er eine (…) und nebenan eine Cafeteria geführt. Als (…) und Parteimitglied sei es seit 1992 seine patriotische Pflicht gewesen, für die Baath-Partei (…) des früheren Präsidenten Hafez al-Assad und des heutigen Präsidenten Bashar al-Assad (…). Das Material für die (…) habe sehr viel Geld gekostet. Eines Tages habe man ihn erneut zwingen wollen, ein weiteres (…)
D-3896/2017 ohne Entgelt zu malen. Da er kein Geld mehr gehabt habe, um das Material zu kaufen und er auch befürchtet habe, die oppositionellen Gruppierungen würden ihn wegen diesen (…) töten, habe er sich geweigert, weitere (…). Seither habe der syrische Staat ihn als Oppositionellen betrachtet. Am 14. Mai 2012 sei sein Bruder in Damaskus entführt worden, wobei man ihm auf den Kopf geschlagen habe. Da sein Bruder nicht ins Militär eingezogen werden wolle, verstecke er sich in C._______. Als (…) habe er (der Beschwerdeführer) auch Probleme mit islamistischen Organisationen gehabt. Diesen habe es nicht gefallen, dass er (…) habe. Terroristen hätten ihn im Juli 2012 aus seinem Atelier entführt und in einer Hütte festgehalten. Sie hätten ihm gesagt, er dürfe den Präsidenten nicht (…) und auch keine (…). Einer der Entführer habe ihm nach drei Tagen die Flucht ermöglicht. Einige Tage später, am 14. Juli 2012, habe man ihn in seinem (…) angegriffen und ihm mit einem Gewehr auf den Kopf geschlagen. Die Angreifer hätten seine (…) zerstört, darunter ein grosses (…) Bashar al-Assad. Er habe flüchten können, bei der Polizei aber erfolglos um Protokollierung des Übergriffs und um Schutz ersucht. Daraufhin habe er das Land verlassen wollen. Um die Erlaubnis zu erhalten, für einen Monat in den Libanon zu gehen, habe er in Damaskus seine abgelaufene (…) erneuern müssen. Im Libanon habe er im Jahr 2014 die Vereinten Nationen um Asyl beziehungsweise um die Weiterreise in ein anderes Land gebeten. Nach einem Monat sei er nach Syrien zurückgekehrt, um seine (…) zu holen und sie im Libanon zu verkaufen. Danach sei er während fast eines halben Jahres in Syrien geblieben, um eine (…). Da er im Atelier gefährdet gewesen wäre, habe er dies zu Hause bei seiner Familie getan. Obwohl er sich bedroht gefühlt habe, sei er immer wieder nach Syrien zurückgekehrt, um für seine Familie zu sorgen. Seine Eltern litten beide an Krebs, und er habe ihnen jeweils Medikamente aus dem Libanon gebracht. Im Juni 2015 habe er sich im Libanon nach dem Stand seines Asylverfahrens erkundigt, und als man ihm gesagt habe, er solle warten, habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: einen syrischen Reisepass und eine syrische Identitätskarte im Original; eine griechische und zwei ungarische Identitätskarten im Original; drei Mitgliedskarten der syrischen (…) und eine Mitgliedsbestätigung des Vereins syrischer (…); eine Fotografie eines Zeitungsartikels über seine Tätigkeit als (…); eine Auflistung von in den Libanon transportierten (…) und ein entsprechendes Schreiben des
D-3896/2017 Gemeindevorstehers; einen Taufschein und ein syrisches Familienbüchlein der Eltern; ein syrisches Militärbüchlein; Fotos des (…) des Beschwerdeführers in Syrien und seiner (…); zwei Fotos einer vorgebrachten Kopfverletzung des Beschwerdeführers; je ein Foto mit einer Kopfverletzung seines Bruders und der Eltern in Spitalbehandlung; drei Fotos von Türen mit Einschusslöchern und drei Fotos von verwüsteten Häusern; ein Registration Certificate des UNHCR Libanon sowie Unterlagen zur Reise in die Schweiz. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Staatssekretariat stellte ferner fest, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen werde, und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. F. Die Verfügung wurde am 13. Juni 2017 an die genannte Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau eröffnet. In Gutheissung von deren Akteneinsichtsgesuch vom 16. Juni 2017 edierte das SEM die gewünschten Verfahrensakten am 20. Juni 2017 an die Rechtsberatungsstelle. G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer (ohne Rechtsvertretung) gegen die am 13. Juni 2017 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Formularbeschwerde wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 11. Juli 2017 beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Juli 2017 den Eingang der Beschwerde.
D-3896/2017 I. Mit Verfügung vom 16. August 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis 31. August 2017 eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand vorzuschlagen, wobei er festhielt, dass der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung eine komplette Beschwerde eingereicht hat. Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, trat der Instruktionsrichter nicht ein. J. Mit Eingabe vom 30. August 2017 ersuchte der jetzige Rechtsvertreter unter Beilage einer Anwaltsvollmacht um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand, um Einsicht in die Verfahrensakten und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. K. Mit Verfügung vom 5. September 2017 setzte der Instruktionsrichter Herrn Donato del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat An der Aare, Aarau, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Dessen Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die bereits der früheren Rechtsvertreterin gewährte Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ab, wobei er auf die Möglichkeit hinwies, die Asylakten bei der früheren Rechtsvertretung oder beim Beschwerdeführer einzusehen. Ferner gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis 20. September eine Ergänzung zur Beschwerdeeschrift einzureichen. L. Mit Eingabe vom 15. September 2017 ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um eine Fristerstreckung bis 5. Oktober 2017, welche ihm gleichentags gewährt wurde. M. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme zur Beschwerde vom 10. Juli 2017 beziehungsweise eine Ergänzung zu dieser sowie eine CD-ROM mit einem als „Filmclip“ bezeichneten Video und eine Kostennote ein.
D-3896/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – mit dem in E. 4.2 erwähnten Vorbehalt – einzutreten. 2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Gemäss den vorgedruckten Rechtsgehren in der Formularbeschwerde wird neben der Aufhebung der Verfügung des SEM, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung auch beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei
D-3896/2017 anzuordnen. Aufgrund der Begründung der Rechtsbegehren in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen sei. 4.2 Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen vorläufigen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E 8). Auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Rechtsbegehren 3, Beschwerde S. 2) ist daher mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG standhielten. Im Einzelnen
D-3896/2017 führt es aus, die allgemeine Unsicherheit aufgrund des gewaltsamen Konfliktes in Syrien betreffe die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse und stelle nicht eine gezielte Verfolgung der Person des Beschwerdeführers aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe dar. 6.1.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen, die syrischen Behörden hätten ihn verfolgt und eine Anklage gegen ihn erhoben, weil er sich geweigert habe, ein weiteres (…) für die Baath-Partei zu (…), bezeichnet das SEM als sehr unsubstanziiert. Hinsichtlich seiner Aussage, er sei seit 1992 gezwungen worden, unentgeltlich (…) der Präsidentenfamilie (…), sei er zunächst nicht in der Lage gewesen, Hinweise auf eine Bedrohungssituation zu nennen. Auf die Frage nach konkreten Problemen habe er lediglich angeführt, „irgendwann laufe das Glas über“, und er habe dem syrischen Staat sehr viel geschenkt. Dieser Aussage sei keine relevante Bedrohungssituation zu entnehmen. Erst auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei eine Anklage gegen ihn eingereicht worden. Zu dieser vorgebrachten Anklage habe er keine detaillierten Angaben machen können. So habe er lediglich zu Protokoll gegeben, „sie“ hätten gesagt, er sei ein Oppositioneller. Er selber wisse jedoch nicht, was der Staat alles tue, und ob dieser eine schriftliche Anklage gegen ihn eingereicht habe oder nicht. Diese vagen Angaben, so die Vorinstanz, vermittelten nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestünden. 6.1.3 Das SEM äussert auch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Entführung und Bedrohung durch Islamisten, welche der Beschwerdeführer ebenfalls unsubstanziiert geschildert habe. Auf die Frage nach den Entführern habe er oberflächliche Antworten gegeben. Es seien „terroristische Gruppierungen“ gewesen, beziehungsweise – auf Nachfrage – die Al-Nusra-Front, wobei er nicht erlebnisorientiert habe ausführen können, woran er dies erkannt habe. Er habe die angeblichen islamistischen Entführer sehr oberflächlich und stereotyp beschrieben und sei auch nicht in der Lage gewesen, erlebnisorientierte Angaben zum Ort der Festhaltung sowie zu den Geschehnissen, seinen Erlebnissen und Überlegungen während der dreitätigen Gefangenschaft zu machen. 6.1.4 Sodann hält das SEM fest, die wiederholten Reisen des Beschwerdeführers zwischen Libanon und Syrien nach der geltend gemachten Entführung durch Islamisten im Juli 2012 sowie der Umstand, dass er sich auch danach zeitweise in seinem Heimatdorf C._______ aufgehalten
D-3896/2017 habe, deuteten nicht darauf hin, dass ihm eine gezielte asylrelevante Verfolgung seitens der Islamisten gedroht habe. Die diversen Behördengänge (Erneuerung der (…)Mitgliedskarte in Damaskus und Einholen einer Reisebewilligung für Libanon) sowie die Reisetätigkeiten zwischen Libanon und Syrien sprächen auch gegen die vorgebrachte Verfolgung durch syrische Behörden. Die eingereichten behördlichen Schreiben für eine Transportbewilligung für seine (…) deuteten vielmehr auf eine problemlose Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden hin. 6.1.5 Schliesslich würdigt das SEM die eingereichten Beweismittel. Mitgliedskarten und -bestätigungen, Zeitungsartikel, behördliche Schreiben und Fotos aus dem (…) des Beschwerdeführers belegten dessen Tätigkeit als (…), enthielten jedoch keinen Hinweis auf die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation. Der Taufschein, das Militärbüchlein sowie das Familienbüchlein der Eltern enthielten Angaben zu den Personalien des Beschwerdeführers, jedoch keine Angaben, die seine Vorbringen belegen könnten. Das Registration Certificate des UNHCR aus dem Libanon weise lediglich nach, dass er sich in diesem Staat aufgehalten habe und dort vom UNHCR registriert worden sei. Die auf einem Foto dokumentierte Verletzung seines Bruders stehe gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang zu seinen eigenen Vorbringen, habe er doch angegeben, die Geschichte seines Bruders nicht zu kennen. Das in den Akten liegende Foto des Bruders vermöge bestenfalls zu beweisen, dass dieser schwere Verletzungen erlitten habe. Hinsichtlich des eingereichten Fotos des Beschwerdeführers selbst hielt das SEM fest, dieses könne bestenfalls das Vorliegen einer Verletzung glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringen, wobei bezüglich der Echtheit der Wunde auf dem Foto ausdrücklich Vorbehalte anzubringen seien, zumal das Blut „aufgemalt“ wirke. Die zu den Akten gelegten Fotos des Hauses des Beschwerdeführers und anderer Häuser in C._______ illustrierten die allgemeine Kriegslage in Syrien. Die Fotos seiner Eltern vermöchten deren Spitalaufenthalt und medizinische Behandlungen zu belegen, stünden jedoch in keinem Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Dasselbe gelte für die Reiseunterlagen seiner illegalen Reise von Syrien in die Schweiz. 6.2 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer demgegenüber an der Asylrelevanz und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er werde sowohl durch den syrischen Staat als auch durch den „Islamischen Staat“ (IS) bedroht. Er sei während langer Zeit gezwungen worden,
D-3896/2017 (…) des jeweiligen syrischen Präsidenten (…). Da alle ein (…) hätten haben müssen, habe er sehr viele Aufträge gehabt, und man habe ihm weder die Arbeit noch das Material bezahlt. Als er dann nicht mehr habe mitmachen wollen und können, weil er auch kein Geld mehr für den Kauf des Materials gehabt habe, hätten die Soldaten ihn bedroht und ihm mit Gefängnis gedroht. Er habe sie mit falschen Versprechungen – er müsse zuerst (…) kaufen –abwimmeln können. Ausserdem werde er vom syrischen Staat auch deshalb als Verräter wahrgenommen, weil er sich geweigert habe, Soldat zu werden und gegen die Opposition zu kämpfen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Islamisten hätten ihn töten wollen, weil er Christ und (…) sei und man in ihren Augen nicht (…) dürfe, und schon gar nicht (…). Das Risiko, nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft der Islamisten in sein (…) zurückzukehren, habe er eingehen müssen, weil sich im (…) befunden hätten, die Türe während der drei Tage seit seiner Entführung offen gestanden habe und er sie habe abschliessen wollen. Wer ihn bei dieser Gelegenheit angegriffen und ihm auf den Kopf geschlagen habe, wisse er nicht. Er habe jedoch abhauen können und mit blutüberströmtem Gesicht bei der Polizei um Schutz ersucht. Ihre Antwort sei gewesen, die Polizei könne sich nicht mal selber schützen, und er solle sich selber helfen. Während seines Aufenthaltes in Libanon hätten die Islamisten im (…) und in seinem Haus Bilder zerstört. Überdies sei auf das Haus seiner Eltern geschossen worden. 6.2.3 Er sei nicht sofort nach der Entführung ausgereist, weil er auf den Bescheid des UNHCR in Beirut habe warten wollen, wo er Asyl beantragt habe. Trotz langen Wartens habe er jedoch keinen Bescheid erhalten. Er habe auch nicht einfach weggehen können, weil seine Eltern krank gewesen seien und sein Bruder nach ihm ebenfalls entführt worden sei, und er ihnen habe helfen wollen. Die Grenze zum Libanon habe er nur passieren können, weil er jeweils die Beamten an der Passkontrolle bestochen habe. Wegen der Verfolgung durch das Regime und der Bedrohung durch den IS habe er sich nicht frei bewegen können. Er habe bei Freunden gewohnt, seinen Aufenthaltsort immer wieder gewechselt und sei nur abends nach draussen gegangen. Die Flucht nach Europa sei der letzte Ausweg gewesen. In einem Kriegsgebiet könne er seinen Beruf als Künstler nicht ausüben, brauche er doch für seine Tätigkeit Ruhe, Frieden und Inspiration. Er wolle auch nicht selber töten müssen.
D-3896/2017 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde vom syrischen Staat als Verräter behandelt und verfolgt, weil er es nach zahlreichen Jahren der Gratisarbeit abgelehnt habe, weiterhin ohne Entgelt (…) des syrischen Präsidenten (…), und weil er sich geweigert habe, sich als Soldat für den Kampf gegen die syrische Opposition rekrutieren zu lassen. Von islamistischen Gruppen sei er wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum und seiner Tätigkeit als (…) sowie von (…) ([…]) bedroht, entführt und gefangen gehalten worden. 6.3.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, die syrischen Behörden hätten ihn verfolgt, weil er sich geweigert habe, weitere (…) für die Baath-Partei (…), in der Tat nicht zu substanziieren vermocht. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.1.2) ist festzuhalten, dass er gemäss seinen vagen Aussagen Aufträge „von den Chefs der Partei“, dem „Chef von der Partei in G._______“, von Offizieren der syrischen Armee oder anlässlich von Wahlen oder Pro-Assad-Märschen erhalten hat (vgl. act. A27/20 F31, 33 und 40). In den 2017 vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismitteln – Kopien von Fotos, versehen mit Kommentaren und Bildlegenden, welche eine Bekannte aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers verfasst hat (vgl. act. A2/1 Beweismittel Nr. 14) – heisst es, er habe auch als Geschenk für Soldaten viele kleine (…) müssen, ohne dafür bezahlt zu werden. Dass der Beschwerdeführer seit 1992 bis zur Flucht aus Syrien beziehungsweise bis zum Ausbruch der Unruhen (vgl. act. A27/20 F49 bzw. F46) (…) des syrischen Präsidenten für sämtliche Auftraggeber ohne Entgelt (…) und auch das Material selber bezahlt habe, ist nicht plausibel. Angesichts der grossen Anzahl (…) des syrischen Präsidenten, welche in (…) und offenbar auch als (…) wurden, ist davon auszugehen, dass es sich nicht bei all diesen (…) handelt, sondern um (…) oder auch um (…), die im Handel erhältlich waren. Diese (…) muss wohl unterschieden werden von den Aufträgen für spezielle (…), die der Beschwerdeführer – Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt – direkt von der (…) erhielt. Im Kommentar zu einem grossen (…) H._______, für das der Beschwerdeführer im Jahr 1999 offenbar einen Auftrag erhalten hat, heisst es: „Für diese Aufträge erhielt er kein Geld, aber im Gegenzug einen Job beim Staat als Lehrer. Diese Arbeitsstelle war für den (…) sehr wichtig, damit er für sich und auch für seine Eltern und Geschwister genug Geld
D-3896/2017 verdiente“ (vgl. Beweismittel Nr. 14 S. 2). Gemäss der Bildlegende zu einem Foto, welches den Beschwerdeführer in einem (…) vor einer (…) zeigt, erteilte dieser (…) (vgl. a.a.O., S. 1). Der Bildlegende eines Fotos eines (…) des gegenwärtigen syrischen Präsidenten ist zu entnehmen: „Auch die (…) von Bashar al-Assad waren ein ‚Geschenk unter Zwang‘. Assads Partei zwang A._______ zu dieser Arbeit, machte die weitere Anstellung als (…) davon abhängig (…)“ (vgl. a.a.O., S. 3). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte an seiner Anhörung nebenbei, er sei „Professor (…)“ gewesen (vgl. act. A27/20 F151). Es trifft also keineswegs zu, dass der Beschwerdeführer während über 20 Jahren Fronarbeit geleistet hat. Vielmehr war er (…). Als solcher und als Mitglied der Baath-Partei dürfte er (zumindest bis zum Ausbruch des Krieges) in den Genuss von damit verbundenen Privilegien gekommen sein. Damit ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde seit seiner Weigerung, weitere (…) kostenlos (…), vom syrischen Staat als Oppositioneller betrachtet und verfolgt, die Grundlage entzogen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, man habe in Syrien auch von ihm erwartet, „eine Waffe zu tragen“, wobei er nicht in der Lage war, den Zeitpunkt anzugeben, in welchem er eine entsprechende Aufforderung für den Militärdienst beziehungsweise Kriegsdienst erhalten habe: „Als ich in Syrien war. Vor den Wahlen und auch nach den Wahlen“ (vgl. act. A27/20 F135 und 149). Auch mit der unsubstanziierten Behauptung, er stehe auf einer schwarzen Liste, was bedeute, dass er umgebracht würde, wenn er nicht bereit wäre, eine Waffe zu tragen (vgl. a.a.O., F150), vermag er nicht eine drohende Einziehung ins Militär glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sodann widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der vorgebrachten Entführung seines Bruders gemacht. Während er im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, sein Bruder sei am (…) 2012, mithin zwei Monate vor ihm selber ([…] 2012) entführt worden (vgl. act. A27/20 F119 ff.), heisst es in der Beschwerde (S. 5), sein Bruder sei nach ihm entführt worden. Als realitätsfremd erscheint schliesslich die Behauptung, der Bruder werde gesucht, weil er sich dem Einzug ins Militär widersetzt habe, lebe aber weiterhin in seinem Heimatdorf C._______, wo er allerdings „immer auf der Flucht sei“ (vgl. act. A27/20 F126 ff.). 6.3.4 Auch hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung durch Islamisten hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Entführern, den Geschehnissen und seinen Erlebnissen während der dreitätigen Gefangenschaft sowie dem Ort der Festhaltung oberflächlich, stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl.
D-3896/2017 E. 6.1.3). Ferner ist nicht plausibel, dass einer der Entführer jeden Tag einmal zu ihm gesagt habe, er solle sich bereit machen, dann aber nichts weiter geschah, und dass diese Person ihm mitgeteilt habe, die Möglichkeit, dass er umgebracht werde, sei gross, denn er sei ungläubig, und ihn dann am dritten Tag der Gefangenschaft einfach laufen liess. In Ziff. 3 der Beschwerdeergänzung wird zur vorgebrachten Entführung und dreitätigen Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Al-Nusra-Front geltend gemacht, dessen diesbezüglichen Ausführungen seien sehr detailreich, konzis, in sich schlüssig und enthielten Realkennzeichen. Diese Ansicht wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ihm seien die Augen zugebunden worden (act. A27/20 F67 und 83) und er den Ort der Festhaltung nach dem Geruch beschrieben habe (vgl. a.a.O., F83): „Ich habe es schon vom Geruch her gemerkt, es muss den Bauern gehören, Agrarwirtschaft. Es waren viele Geräte dort um die Insekten und weiteres zu töten“. Wie er diese Geräte mit verbundenen Augen gesehen haben will, kann offenbleiben, zumal diese Ausführungen in der Beschwerdeergänzung keine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Entführung darstellen. Das SEM hat sich nicht nur zur Örtlichkeit der Festhaltung geäussert – die der Beschwerdeführer mit verbundenen Augen tatsächlich nicht hätte sehen und demzufolge auch nicht beschreiben können – sondern auch zu den Geschehnissen, den Erlebnissen und Überlegungen des Beschwerdeführers während der dreitätigen Gefangenschaft, und es hat dieses Vorbringen zu Recht als unglaubhaft erachtet. Dass dem Beschwerdeführer trotz zahlenmässiger Übermacht der Angreifer und der ihm mit einem Gewehrkolben zugefügten Kopfverletzung die Flucht aus seinem Atelier (kurz nach der vorgebrachten Entführung) gelungen sein soll (vgl. a.a.O., F73–84), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Hätten die Entführer beziehungsweise die Schläger ihn tatsächlich wegen seiner Tätigkeit als christlicher (…) und/ oder als (…) des syrischen Präsidenten töten wollen, hätten sie hinreichend Gelegenheit gehabt, dies zu tun, zumal er sich zwei Mal in ihrer Gewalt befunden haben will und sich wiederholt während längerer Zeit in seinem Heimatdorf aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer seinerseits hätte auch kaum vor seinem Geschäft ein (…) von Hafez Al-Assad (…), wenn er befürchtet hätte, wegen solcher (…) von oppositionellen und islamistischen Gruppierungen getötet zu werden (vgl. a.a.O., F50). 6.3.5 Schliesslich hat das SEM auch zu Recht festgestellt, dass die wiederholten Reisen des Beschwerdeführers zwischen Libanon und Syrien
D-3896/2017 nach der angeblichen Entführung durch Islamisten im (…) 2012 sowie der Umstand, dass er von den syrischen Behörden diverse Bewilligungen erhalten und sich immer wieder in seinem Heimatdorf C._______ aufgehalten hat, nicht auf eine asylrelevante Verfolgung seitens der Islamisten und/oder der syrischen Behörden hindeuten (vgl. E. 6.1.4). In der ersten Jahreshälfte 2014 und/oder 2015 (vgl. act. A27/20 F106 und 118) hielt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Syrien auf: „Ich blieb zu Hause bei meiner Familie, weil im (…) war ich bedroht, dass sie mich töten“ (vgl. act. A27/20 F106) – dies, obwohl er damit hätte rechnen müssen, dass die syrischen Behörden und die Islamisten ihn nicht nur in seinem (…) suchen würden, sondern auch an seinem Wohnort beziehungsweise demjenigen seiner Familie. Dem Beschwerdeführer war es auch möglich, kurz vor seiner Ausreise im Juni 2015 (vgl. a.a.O., F118) beziehungsweise am 12. Mai 2014 (vgl. den eingereichten Reisepass) seinen abgelaufenen syrischen Pass zu erneuern. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe sich während seiner Aufenthalte in Syrien versteckt und nicht frei bewegen können (S. 4 und 6) sowie die Ausführungen in Ziff. 4 der Beschwerdeergänzung, wonach er sich nicht an seinem Wohnort aufgehalten, sondern sich versteckt habe, sind mit seinen oben zitierten Aussagen an der Anhörung, gemäss welchen er bei seiner Familie gewohnt und gearbeitet hat, nicht zu vereinbaren. Dasselbe gilt für die Argumentation in der Beschwerdeergänzung zur Aussage des SEM, der Beschwerdeführer habe in Syrien ungehindert reisen können. So heisst es in der Beschwerdeergänzung, der Beschwerdeführer habe jeweils mit dem Taxi die militärischen Strassen benutzt, bei welchen nicht so rigorose Kontrollen stattfänden wie bei den Strassen für Zivilisten. An der Anhörung hingegen hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe so wie alle anderen syrischen Bürger die zivile Strasse benutzt, weil er (mit einer Ausnahme) nicht auf der militärischen Strasse habe fahren dürfen (vgl. act. A27/20 F154). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien, abgesehen von kriegsbedingten Einschränkungen, frei bewegen konnte und sich nicht versteckt halten musste, da er weder von den syrischen Behörden noch den Islamisten verfolgt wurde. 6.3.6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der von der Vorinstanz bezweifelten Echtheit der auf einem Foto dargestellten Wunde an seinem Kopf geltend, im Moment der Bedrohung denke man nicht daran, Beweise für diese zu sammeln. Gleichzeitig bringt er vor, das Foto mit dem blutüberströmten Kopf habe er von sich selbst auf der
D-3896/2017 Polizeistation gemacht. In der Beschwerdeergänzung (vgl. Ziff. 5) wird geltend gemacht, auf dem eingereichten Foto sehe man Betten, wie sie nur in syrischen Polizeistationen zu finden seien. Es sei daher praktisch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Wunde fingiert, Blut aufgemalt und sich so zur Polizei begeben habe. Diese Argumentation ist weder geeignet, die Kopfverletzung glaubhaft zu machen, noch das Vorbringen, er sei im (…) niedergeschlagen worden. Die einlässliche Würdigung der übrigen Beweismittel durch das SEM (vgl. E. 6.1.5) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 6.3.7 Mit der Beschwerdeergänzung liess der Beschwerdeführer eine CD- ROM als Beweismittel einreichen (Beilage 1). Darauf befindet sich ein Filmclip, datierend vom (…) 2015, in welchem unter anderem arabische Musik gespielt wird, Bilder von Landschaften und Freizeitaktivitäten von Familien gezeigt werden sowie ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, einer Frau und einem Mann in arabischer Sprache aufgezeichnet ist. In der Beschwerdeergänzung werden weder Angaben zum TV-Sender und zur Sendung gemacht noch der Anlass/Kontext und der Inhalt des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer erläutert. In Ziff. 5 heisst es lediglich, dieser habe sich gegen das syrische Regime geäussert, weshalb er dadurch klar ins Visier des Staates geraten sei. Obwohl der Beschwerdeführer offenbar aus diesem Interview eine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten will, bleibt er eine Erklärung schuldig, weshalb er dieses offenbar kurz vor seiner Ausreise entstandene Beweismittel nicht früher eingereicht hat, keine nähere Angaben dazu macht und keine deutsche Zusammenfassung des Gesprächs hat verfassen lassen. Der Grund für diese Zurückhaltung könnte darin liegen, dass die ganze Sendung einschliesslich des Gesprächs eher Unterhaltungscharakter zu haben scheint als einen relevanten politischen Inhalt, und der Beschwerdeführer einen entspannten Eindruck macht. In der Zeit, in dem das Gespräch aufgenommen oder die Sendung ausgestrahlt wurde, hat er gemäss eigenen Angaben seinen abgelaufenen syrischen Reisepass erneuert (vgl. a.a.O., F118). Aus den genannten Gründen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Beweismittel dazu geeignet sein soll, die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen. Auf das nur beiläufig erwähnte Vorbringen in Ziff. 4 der Beschwerdeergänzung, Militärangehörige hätten auch nach seiner Ausreise gezielt nach ihm gesucht, ist mangels Substanziierung nicht weiter einzugehen.
D-3896/2017 6.3.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass allgemeine Kriegsfolgen wie Einschusslöcher in Haustüren, verwüstete Häuser und schwierige Lebensbedingungen ebenso wenig eine gezielte Verfolgung der Person des Beschwerdeführers aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe darstellen wie der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass er in einem Kriegsgebiet seinen Beruf als Künstler nicht mehr ausüben kann. 6.3.9 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe sich an der Anhörung missverstanden gefühlt (vgl. Beschwerde S. 6). Er habe nicht immer alle wichtigen Punkte zu einer bestimmten Frage sagen können. Der Dolmetscher habe ein anderes Arabisch (aus Ägypten) gesprochen, sei gestresst gewesen und habe unter Zeitdruck gestanden, er (der Beschwerdeführer) deshalb ebenso. Der Dolmetscher habe nicht immer alles übersetzt. Der Beschwerdeführer macht allerdings keine konkreten Angaben dazu, was er nicht habe sagen können, inwiefern er sich missverstanden gefühlt habe und wie er zur Ansicht gelangte, die Übersetzung des Dolmetschers sei unvollständig gewesen. In der Beschwerdeergänzung (S. 1) wird – ebenfalls ohne jegliche Substanziierung – vorgebracht, dass es „womöglich“ wegen der Übersetzung durch einen ägyptischen Dolmetscher zu Missverständnissen gekommen sei und dieser Umstand die Befragung „noch zusätzlich erschwert“ habe. Inwiefern die Anhörung bereits schwierig gewesen sein soll, wird nicht dargelegt. Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte zwar „rein theoretisch“ die Möglichkeit gehabt, auf einem seinen Dialekt sprechenden Dolmetscher zu bestehen, doch könne man sich die Reaktion darauf an der Anhörung leicht vorstellen. Dieser spekulative und vage Einwand vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer an der Anhörung selbst keinen Dolmetscher derselben Herkunft verlangt hat. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass er dazu keine Veranlassung sah, zumal er zu Protokoll gab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A27/20 F1). Am Ende der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, dass das Protokoll ihm in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch) übersetzt wurde (vgl. a.a.O., S. 19). Es finden sich im Anhörungsprotokoll denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es an der Anhörung zu Missverständnissen wegen des unterschiedlichen Dialektes oder aus anderen Gründen gekommen sein soll, dass der Dolmetscher unvollständig übersetzt oder der Beschwerdeführer nicht alle Asylgründe habe vorbringen können. Er erhielt am Ende der Anhörung Gelegenheit, weitere Asylgründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse zu nennen (vgl. a.a.O., F163 f.). Die übrigen allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wie beispielsweise, dass falsche Interpretationen der asylsuchenden Person gar nicht auffallen könnten, es gerichtsnotorisch
D-3896/2017 sei, dass Übersetzungsprobleme vorkommen könnten, und die Übersetzung Ursache von Missverständnissen und Widersprüchen sein könne, beziehen sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer und sind rein hypothetischer Natur. Sie sind daher nicht geeignet, die erstmals auf Beschwerdeebene erhobenen und nicht weiter substanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers zu angeblichen Unregelmässigkeiten an der Anhörung zu belegen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 16. August 2017 zufolge Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgschancen seiner Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gewährt und mit Verfügung vom 5. September 2017 seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beigeordnet.
D-3896/2017 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung gehen die Asylabteilungen in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter wurde erst nach Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Er hat am 5. Oktober 2017 eine Kostennote eingereicht, in der er Kosten von insgesamt Fr. 1870.95 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1583.35 (zeitlicher Aufwand von 7,92 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.–), Auslagen von Fr. 49.– für Porti und Kopien sowie Dolmetscherkosten von Fr. 100.– plus Mehrwertsteuer (Fr. 138.60) zusammensetzen. Von in Beschwerdeverfahren betreffend Asyl- und Wegweisung eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständinnen oder Rechtsbeiständen darf erwartet werden, dass sie oder er die aktuelle länderspezifische Rechtsprechung kennt und grundlegende Länderkenntnisse vorhanden sind. Dies hat in Bezug auf Rechtsanwalt Donato Del Duca erst recht zu gelten, da er in zahlreichen Beschwerdeverfahren betreffend Asyl- und Wegweisung als Rechtsvertreter vor dem BVGer auftritt. Der mit 90 Minuten Zeitaufwand und Auslagen von Fr. 15.– bezifferte Aufwand für „Recherche aktuelle Rechtsprechung, Bericht SEM und SFH“, ist daher mangels Notwendigkeit nicht zu vergüten. Die Kostennote ist demzufolge entsprechend zu kürzen und das vom BVGer zu vergütende amtliche Honorar ist auf Fr. 1531.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3896/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1531.50. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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