Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3890/2025 law/bah
Urteil v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti-Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 / N (…).
D-3890/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______) verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 22. Januar 2023 und suchte am 17. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 25. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich der Gründe, die ihn veranlasst hätten, den Iran zu verlassen, gab er an, es habe in B._______ im Jahr (…) einen Aufstand unter der Führung von D._______ gegeben. Fast alle Bewohner der Stadt seien Mitglied dessen Partei gewesen. Die Parteimitglieder würden eine Waffe besitzen, die Zivilisten würden die Partei indirekt unterstützen. Er habe nach den Unruhen beziehungsweise Demonstrationen für drei Personen Waffen repariert, die immer wieder zu ihm gekommen seien. Eine von ihnen sei verhaftet worden. Da er damit gerechnet habe, dass er Schwierigkeiten erhalten könnte, habe er im Voraus mit einem Schlepper gesprochen. Am Tag nach der Festnahme der erwähnten Person sei er nach E._______ gegangen. Er gehe davon aus, dass der Verhaftete gefoltert worden sei und seinen Namen preisgegeben habe. Später seien auch die beiden anderen Personen verhaftet worden. Die drei seien zum Tod verur-teilt worden. Falls er in den Iran zurückkehren würde, würde das Regime ihn umbringen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 31. Juli 2024 einen USB-Stick übermitteln, auf dem sich Videos von ihm in seiner (…) im Iran befinden würden. Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er weitere Beweismittel ein (Reisepass, Führerschein, Militärdienstbefreiung, Ausbildungsunterlagen, Meldung Instagram, Zeitungsartikel über die Festnahme seiner drei Kunden, Arbeitsbewilligung seines Vaters als (…), Skizzen von Waffenteilen). A.d Dem SEM gingen während des Verfahrens mehrere medizinische Berichte den Beschwerdeführer betreffend zu. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
D-3890/2025 lehnte das Asylgesuch ab. Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht beachtlich im Sinne des Art. 3 AsylG, weshalb es auch auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtete. Es führte zur Begründung aus, die Befürchtungen des Beschwerdeführers beruhten auf Hörensagen und Mutmassungen seinerseits. Konkrete Hinweise, dass die iranischen Behörden ihn suchten, gebe es keine. Aufgrund seiner Aussagen gebe es keinen objektiv begründeten Anlass zur Annahme, dass sich die geltend gemachte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens ein Problem bezüglich seiner Geschlechtsidentität angedeutet habe, sei festzustellen, dass er dieses nicht habe ausführen wollen. Aufgrund fehlender Mitwirkung könne dieses Vorbringen nicht eingehend auf seine Asylrelevanz hin geprüft werden. Das SEM wies den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte das SEM den Kanton F._______. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Beschwerde und ersuchte um die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung. Er beantragte implizit, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Einreichung eines unterschriebenen Exemplars der Beschwerde) nachzureichen und bis zum 20. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– einzuzahlen. Bei ungenutztem Ablauf einer dieser Fristen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D-3890/2025 E. Am 10. Juni 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine unterzeichnete Beschwerde und ein Schreiben vom 11. Juni 2025 nach. Am 16. Juni 2025 zahlte er einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ein. F. Die mit Vollmacht vom 12. August 2025 mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wandte sich mit Eingabe vom 18. August 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lag eine Unterstützungsbestätigung vom 12. August 2025 bei. G. Der Instruktionsrichter wies den Antrag, die Akten des SEM seien der Rechtsvertreterin zur Einsicht zuzustellen, mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 ab. Den Antrag, die Akten des Beschwerdeverfahrens seien ihr zuzustellen, hiess er gut, er liess ihr Kopien des Aktenverzeichnisses und der Akten 1, 2, 4, 5 und 6 gebührenpflichtig zustellen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung hiess er ebenfalls gut und er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren ordnete er an, dass dem Beschwerdeführer der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 950.–) zurückerstattet werde. H. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2025 Fr. 950.– zurückerstattet.
D-3890/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer gehegte Furcht vor drohender Verfolgung sei angesichts seiner Schilderung des Sachverhalts objektiv nachvollziehbar. Darüber hinaus akzeptiere er den Islam nicht, weil er im Widerspruch zu seiner sexuellen Orientierung stehe. Als Mitglied der LGBTQIA+-Gemeinschaft habe er im «islamischen Raum» keinen Platz. Er habe seit seiner Kindheit Neigungen und Verhaltensweisen, die unter den Begriff «Gender Nonconforming» fielen, und habe in den Anhörungen aus mehreren Gründen nicht darüber sprechen können/wollen. Er habe den Iran aus anderen Gründen verlassen, sei aber sicher, dass sein Leben ernsthaft in Gefahr gewesen wäre, wenn er geblieben und seine wahre Identität oder Neigung bekannt geworden wäre. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
D-3890/2025 massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
D-3890/2025 5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
D-3890/2025 der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 28. Mai 2025 und der Eingabe vom 18. August 2025 hinsichtlich der bislang nicht ausdrücklich thematisierten Queerness des Beschwerdeführers abzuklären und zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem ab Einreichung der Eingabe vom 18. August 2025 vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Aktenstudium, die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, das Verfassen der Eingabe vom 18. August 2025 und die Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 800.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3890/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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