Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3885/2011
Urteil v o m 4 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (…)
D-3885/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juni 2010 auf der Schweizer Botschaft in Kuala Lumpur ein Gesuch um Erteilung eines Visums für die Schweiz. Dieses Gesuch wurde abgelehnt. B. B.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 16. Januar 2011 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 17. Januar 2011 via Rom unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 19. Januar 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 11. Mai 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus N._______ (Jaffna), wo er bis zum 11. Lebensjahr gewohnt habe. Danach habe er zunächst in O._______, nach Abschluss seiner Schule in Colombo und P._______ gelebt. In P._______ habe er tageweise als Lehrer und in Colombo auf einer Bank gearbeitet. B.b. Am 28. November 2007 sei es in der Nähe seines Wohnortes zu einem Bombenanschlag im Camp der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) gekommen. Am 4. Januar 2008 hätten ihn die Behörden festgenommen und ihm alle Ausweispapiere abgenommen. Die Verfolger hätten ihn mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht, wo er nackt ausgezogen worden sei. In der Folge sei er mehrmals befragt und brutal gefoltert worden. Die Behörden hätten ihn beschuldigt, in den Anschlag involviert gewesen zu sein. Eines Nachts sei ihm eine Frau mit erheblichen Verletzungen vorgeführt worden, welche ausgesagt habe, er gehöre zur LTTE. Zwar habe er alles bestritten, doch hätten ihn die Beamten daraufhin nur noch mehr geschlagen. In der Nacht zum 9. Januar 2008 sei er zum Polizeiposten von Q._______ gebracht worden. Kaum habe seine Mutter Geld an die Beamten bezahlt, sei er auf freien Fuss gesetzt worden.
Anlässlich der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe für die nächsten beiden Jahre in P._______ gelebt, während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung erklärte, er sei in Malaysia gewesen.
D-3885/2011 Am 23. Dezember 2010 sei er zurück nach O._______ (Jaffna) gegangen. Am 30. Dezember 2010 sei einer seiner Freunde entführt worden. Noch am gleichen Abend hätten Mitglieder der EPDP ihn in seiner Behausung gesucht, weshalb er zu seinem Nachbarn und später zu einem Onkel gegangen sei. Am 13. Januar 2011 sei er mit dem Bus nach Colombo gereist, um von dort aus in die Schweiz zu gelangen. B.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel zur Entführung seines Freundes, eine Haftbestätigung vom 9. Januar 2008 im Original sowie Arbeitsbestätigungen des UNHCR Malaysia zu den Akten. B.d. Die Schweizer Botschaft in Colombo traf Abklärungen über die Daten der Aus- und Einreisen des Beschwerdeführers von und nach Sri Lanka. Anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen gewährt. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 16. Juni 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten gesicherten Erkenntnissen des BFM. So habe er beispielsweise geltend gemacht, er sei nach den erlittenen Übergriffen bereits im Januar 2008 nach Malaysia gegangen und habe dort Recht studiert sowie als Dolmetscher für den UNHCR gearbeitet. Im Dezember 2010 sei er zurück nach Sri Lanka gegangen. Dazu sei indessen festzuhalten, dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 von Sri Lanka nach Malaysia und am 19. Juli 2008 zurück nach Sri Lanka geflogen sei. Daraufhin habe er am 3. September 2008 schliesslich Sri Lanka verlassen und sei seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt. Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer festgehalten, er sei einmal im Sommer 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Damit widerspreche der Beschwerdeführer aber zum einen den eigenen Angaben, erst im Dezember 2010 zurückgekehrt zu sein, zum anderen aber auch den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort nach dem Jahre 2008 könnten daher nicht geglaubt werden. Neben seinen tatsachenwidrigen Angaben habe
D-3885/2011 der Beschwerdeführer diverse widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er sich zum Verbleib seiner Ausweispapiere wie auch zur Frage, wer ihn im Januar 2008 festgenommen habe, widersprüchlich geäussert. Des Weiteren habe er unterschiedliche Darstellungen zu den Fragen präsentiert, ob seine Mutter einen Anwalt genommen habe oder seine Eltern auf den Polizeiposten von Q._______ gekommen seien. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage widersprochen, was passiert sei, nachdem seine Mutter auf dem Polizeiposten gewesen sei. Bei der Erstbefragung habe er erklärt, die Eltern seien weggegangen, und er sei in jener Nacht in eine dreckige Toilette verbracht und geschlagen worden. Demgegenüber habe er bei der Anhörung geschildert, er sei am Tag des Besuchs seiner Mutter um 16.00 Uhr freigelassen worden. Demzufolge könne er aber in jener Nacht nicht nochmals geschlagen worden sein, zumal er gemäss seinen Angaben in Q._______ nur einmal im Büro des verantwortlichen Offiziers geschlagen worden sei. Erst auf Vorhalt hin habe er angegeben, dass er auch in Q._______ geschlagen worden sei, nachdem er in der Nacht zum 9. Januar 2008 dorthin gebracht worden sei. Diese Feststellung unterstreiche die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Vorbringen seien im Übrigen auch dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgeführt, er sei auf der Busfahrt von Jaffna nach Colombo nie kontrolliert worden. Diese Angaben zur Reise nach Colombo könnten angesichts zahlreicher Strassenkontrollen nicht geglaubt werden, zumal er angegeben habe, keine Ausweispapiere mehr auf sich getragen zu haben, da er diese bei O._______ verloren habe. Damit hätte der Beschwerdeführer nicht auf die dargestellte Art und Weise von Jaffna nach Colombo gelangen können. Aufgrund dieser Darlegungen könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. So solle der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Strafbefehl vom 9. Januar 2008 an jenem Tag um 14.00 Uhr aufgrund des Verdachts auf terroristische Aktivitäten festgenommen worden sein. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben am 9. Januar 2008 um 16.00 Uhr freigelassen worden. Das bedeute, dass er gerade mal zwei Stunden festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass es offiziell hätte aussehen sollen, als ob er erst am 9. Januar 2008 festgenommen worden sei. In Anbetracht der gänzlich unglaubhaften Ausführungen zu seinen Vorbrin-
D-3885/2011 gen könne dem Beschwerdeführer diese Erklärung indessen nicht geglaubt werden, zumal die Angaben auf dem Haftbefehl seinen Angaben zu seinem damaligen Wohnort widersprächen. So solle dieser gemäss Haftbefehl in O._______ (Jaffna) wohnhaft gewesen sein. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er aber zu diesem Zeitpunkt seit längerer Zeit in Colombo und P._______ gelebt. Auch die weiteren eingereichten Dokumente belegten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, da sie entweder in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stünden oder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zustande gekommen seien. Dementsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das BFM verfolge im Übrigen die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. So hätten im Herbst 2010 Vertreter des BFM eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen. Das BFM sei zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann, der in seinem Heimatstaat als Lehrer und auf einer Bank tätig gewesen sei. Seine Eltern wie auch weitere Familienangehörige lebten in und um O._______ auf der Jaffna-Halbinsel. Er habe über finanzielle Mittel oder entsprechende Beziehungen verfügt, um sich eine Reise in die Schweiz zu finanzieren. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Wohnsituation in Jaffna verfüge, weshalb die Wegweisung nach Sri Lanka zumutbar sei. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge: Der Entscheid des BFM vom 8. Juni 2011 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit, insbesondere Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Und schliesslich
D-3885/2011 sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 2. August 2012. E.c. Mit Eingabe vom 19. August 2011 reichte der Beschwerdeführer einen zahnärztlichen Bericht zu den Akten. Diesem ist folgender Befund zu entnehmen: massiv eingeschränkte Mundöffnung, vernarbte Wangenschleimhäute beidseits, kariöse Läsionen. Der Patient habe erklärt, er sei gefoltert worden, indem man ihm den Mund mit Dünger vollgestopft habe. Die Schleimhautverätzungen hätten zum jetzigen Zustand geführt. Nach Auffassung des Arztes passten der klinische Befund und die Aussage des Patienten zusammen. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis am 5. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen. F.b. Mit Eingabe vom 30. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme nebst verschiedenen Beweismitteln (inkl. einem Datenträger) zu den Akten.
D-3885/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
D-3885/2011 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Seine Vorbringen anlässlich der Anhörung entsprächen nämlich den Tatsachen. So seien beispielsweise CID (Criminal Investigation Department) und EPDP eigentlich dieselbe Organisation, weshalb er sich nicht widersprüchlich geäussert habe. Was das Telefon mit der Mutter anbelange, so stimmten beide Vorbringen. Erst habe er mit seiner Mutter telefoniert, dann sei sie gekommen. Des Weiteren hätten ihn seine Eltern öfters im Gefängnis besucht. Aus seinen Vorbringen könne nicht geschlossen werden, von welchem Datum die Rede gewesen sei. Den Zeitpunkt seiner Freilassung kenne er nicht genau, weil seine Augen verbunden gewesen seien und er gefoltert
D-3885/2011 worden sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er in Colombo weder Verwandte noch Freunde habe, sondern aus Jaffna stamme. 5.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal aufgrund von Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo feststeht, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 auf dem Luftweg von Sri Lanka ausreiste und sich nach Kuala Lumpur (Malaysia) begab. Am 19. Juli 2008 kehrte der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurück. Bereits am 3. September 2008 verliess er den Heimatstaat erneut auf dem Luftweg und kehrte danach nicht mehr nach Sri Lanka zurück. Demgegenüber will der Beschwerdeführer erst am 16. Januar 2011 auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist sein (A5/15 Ziff. 16 S. 8), wobei er einen gefälschten Reisepass benutzt habe; bezeichnenderweise konnte er diesen jedoch nicht vorlegen. Derartige Unstimmigkeiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren lassen praxisgemäss auch Rückschlüsse auf die fehlende Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. So etwa ist nicht anzunehmen, er sei im Dezember 2011 von Angehörigen der EPDP in Jaffna gesucht worden und habe der Verfolgung nur durch sofortige Flucht entkommen können, hielt er sich doch in der entsprechenden Zeitperiode ausserhalb von Sri Lanka auf. Zudem ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde das CID nicht mit der EDPD verwechseln, wenn er bei seinen Vorbringen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen könnte. An dieser Betrachtungsweise vermag auch ein ärztlicher Bericht wie derjenige vom 15. August 2011 nichts zu ändern, beweist dieser doch lediglich den im Sachverhalt unter Bst. D.d. aufgeführten medizinischen Befund, nicht aber die Begleitumstände, welche den Befund verursacht haben. Da im vorliegenden Zusammenhang die Begleitumstände, nicht aber der medizinische Befund, wesentlich sind, kann der Beschwerdeführer aus diesem Arztbericht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten erübrigt es sich, auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten einzugehen. Stattdessen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
D-3885/2011 kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK.
D-3885/2011 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen, weshalb von ihr heute keine Verfolgung mehr ausgeht. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.); es gibt keinen Anlass, diese Beurteilung aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2012 in Frage zu stellen. Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind allerdings bei der Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen. 8.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und verliess den Heimatstaat definitiv am 3. September 2008 auf dem Luftweg. Sein Aufenthalt vor dem 3. September 2008 bleibt angesichts unglaubhafter Angaben zu seinen Aufenthaltsorten unbekannt. O._______, wo das Elternhaus des Beschwerdeführers liegen soll, liegt ausserhalb des Vanni-Gebiets, weshalb der Vollzug der Wegweisung
D-3885/2011 grundsätzlich zumutbar ist. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll, ergibt sich doch aus dem vom Beschwerdeführer eigereichten Arztzeugnis keine Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in der Schweiz. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung als Lehrer, Schulleiter und Bankangestellter, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenzbedrohenden Situation konfrontiert. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3885/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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