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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2012 D-3883/2012

July 25, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,697 words·~8 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3883/2012

Urteil v o m 2 5 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), Tschad, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 / N (…).

D-3883/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben als Kleinkind zusammen mit seiner Mutter verliess und fortan in Ghana lebte, dass er sich von 2005 bis 2009 in Togo aufhielt und nach einer vorübergehenden Rückkehr in den Tschad nach Libyen ausreiste, dass er von dort aus am 8. Mai 2011 nach Italien und am 4. Juni 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 18. Juni 2012 summarisch befragt wurde, dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass ihn die italienischen Behörden am 8. Mai 2011 (Registrierung) und 14. Mai 2011 (Asylgesuch) daktyloskopisch erfasst hatten, dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer darlegte, im Rahmen des italienischen Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen zu sein, verlangte Beweismittel beizubringen, dass er gegen den ergangenen negativen Entscheid Beschwerde erhoben habe und darüber noch nicht befunden worden sei, dass er den Beschwerdeentscheid nicht mehr abgewartet habe, zumal seine italienische Aufenthaltsbewilligung im August 2012 ablaufe, dass das BFM am 26. Juni 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

D-3883/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2012 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung des BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf das Gesuch einzutreten, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-3883/2012 dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer einräumt, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist, dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 26. Juni 2012 innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf die Stellungnahme einer deutschen Asylorganisation gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, indem er geltend macht, dort drohe ihm eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im

D-3883/2012 hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ferner Gelegenheit hatte, den Negativentscheid der italienischen Behörden anzufechten, dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, ihm sei in Italien kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden respektive die italienischen Behörden würden sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen letztinstanzlich abweisen, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637- 639), dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerdeführers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren generell nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,

D-3883/2012 dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass allfällig bestehende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers in Italien abgeklärt und grundsätzlich behandelt werden könnten, dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,

D-3883/2012 dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3883/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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