Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3877/2012
Urteil v o m 1 7 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Ägypten, alias C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), ohne Nationalität, alias E._______, geboren (…), alias F._______, geboren (…), alias G._______, geboren (…), alias H._______, geboren (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N _______.
D-3877/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. September 2007 verliess und am 15. September 2007 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag unter dem Namen C._______ und als angeblicher Palästinenser sein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM am 19. November 2007 nach durchgeführter LINGUA- Analyse auf dieses Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität nicht eintrat, dass diese Verfügung nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2008 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2011 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen unter dem Namen A._______ als ägyptischer Staatsangehöriger ein neues Asylgesuch einreichte, dass er diese Identität im Laufe des Verfahrens durch Vorlage verschiedener Originaldokumente belegte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Dezember 2011 zur Person (BzP) im EVZ Kreuzlingen sowie der direkten Anhörung vom 20. März 2012 durch das BFM zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 nie verlassen und die ganze Zeit bei einem Freund in Zürich gelebt, dass er in Wahrheit Ägypten schon im August 2004 verlassen und zunächst mehrere Monate auf Schiffen gearbeitet habe, dass er im Januar 2005 in Italien das Schiff verlassen und dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz im September 2007 vergeblich versucht habe, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten, dass er als Grund für die Ausreise aus Ägypten angab, sein Vater sei nach der Ermordung von Präsident Sadat im Oktober 1981 als Armeeangehöriger und Sympathisant der Opposition während neun Monaten inhaftiert gewesen,
D-3877/2012 dass die Familie seither von den Sicherheitsbehörden immer wieder schikaniert und unter Druck gesetzt worden sei, dass auch er selbst immer wieder mitgenommen oder vorgeladen und nach dem Bruder gefragt worden sei, nachdem dieser im Jahre 2001 eine Israelin geheiratet habe und nach Israel ausgewandert sei, dass man ihm auch nicht erlaubt habe, eine öffentliche Stelle anzunehmen, dass er anlässlich der Befragung zu den Asylgründen ergänzte, er sei bei solchen Befragungen auch immer wieder gefoltert worden, weshalb er im Sommer 2004 Ägypten verlassen und auf einem Schiff angeheuert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2012 – eröffnet am 25. Juni 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten, regelmässigen Folterungen, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten, bereits anlässlich der BzP von sich aus erwähnt hätte, wäre dies doch naheliegenderweise und ganz offensichtlich von zentraler Bedeutung gewesen, dass sich die nachgeschobene dramatische Verschärfung der ursprünglichen Asylgeschichte daher als offensichtlicher, spontaner Versuch erweise, die asylrechtlich als schwach empfundene Geschichte aufzupeppen, dass sie sich aber auch im weiteren Zusammenhang als unglaubhaft erweise, weil der Beschwerdeführer Folterungen dieser Art wohl kaum zehn bis zwanzig Mal über sich hätte ergehen lassen, um erst dann das Land legal zu verlassen und auf einem Schiff anzuheuern, dass er stattdessen wohl längst – Vorhandensein einer Anstellung hin oder her – aus dem Land geflüchtet wäre, dass im Übrigen nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich die Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber in der geschilderten Weise hätten ver-
D-3877/2012 halten sollen, denn selbst wenn der Vater vor über dreissig Jahren beim Militär und den Sicherheitsbehörden in Ungnade gefallen sein sollte, habe der Beschwerdeführer doch eigenen Angaben zufolge den Militärdienst ordnungsgemäss absolviert, diesen gar im Rang eines Gefreiten beendet und darüber hinaus dreimal einen zweiwöchigen Kurs bei der Marine absolvieren können, dass im Weiteren nicht nachvollziehbar erscheine, dass ihm die Behörden Ende 2001, also Ende des Jahres, in dem sein Bruder nach Israel ausgewandert sei, ordnungsgemäss die beantragten Identitätsdokumente (ID-Karte und Reisepass) ausgestellt hätten und den Reisepass im Rahmen der angeblich zahlreichen Verhöre nicht wieder eingezogen hätten, dass dem Beschwerdeführer die nachgeschobenen zahlreichen Verhöre unter Anwendung von Folter nicht geglaubt werden könnten und vielmehr davon auszugehen sei, es könne höchstens zu gewissen Schikanen gekommen sein, wie er sie anlässlich der BzP und zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen geschildert habe, dass solche indessen bei weitem nicht geeignet seien, die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, dass nämlich staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur dann asylrelevant seien, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch die Flucht ins Ausland entziehen könne, dass hievon jedoch bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen keine Rede sein könne, weshalb es sich erübrige, deren Glaubhaftigkeit im Einzelnen zu überprüfen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen verschiedene Beweismittel zu den Akten gegeben habe, um die behauptete Inhaftierung seines Vaters vor über dreissig Jahren zu belegen, doch seien diese Dokumente nicht geeignet, die Tatsache und Intensität der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers zu beweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
D-3877/2012 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2012 Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. August 2012 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2012 ein vom Bruder des Beschwerdeführers verfasstes Bestätigungsschreiben zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-3877/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-3877/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer vom BFM abweichenden Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass sich der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren als angeblicher Palästinenser aus dem Gazastreifen präsentierte und vorbrachte, er habe den Libanon verlassen müssen, dass seine Beschwerde vom 20. November 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 abgewiesen wurde, woraufhin sich der Beschwerdeführer jahrelang illegal in der Schweiz aufhielt, dass anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte den schweizerischen Asylbehörden im ersten Asylverfahren keine Verfolgungsgeschichte mit libanesischem Lokalkolorit unterbreitet, falls er damals den Eindruck gehabt hätte, er sei in Ägypten verfolgt und gefoltert worden, dass die Mühewaltung der ägyptischen Behörden bei der Verfolgung des Beschwerdeführers, welche in Zusammenhang mit einer dreissig Jahre zurückliegenden Inhaftierung seines Vaters stehen soll, als wirklichkeitsfremd zu bezeichnen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch das mit Eingabe vom 22. August 2012 eingereichte Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag, erscheint es doch als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-3877/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), zumal auch die derzeitige Hoffnung des Beschwerdeführers, eine Schweizerin möge ihn bald einmal heiraten, ihm zum jetzigen Zeitpunkt weder eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch den Anspruch auf Erteilung einer solchen verschafft, dass den Akten zufolge der Beschwerdeführer nämlich nach wie vor nicht verheiratet ist, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148, BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-3877/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat in den Genuss einer zwölfjährigen Schul- und Berufsbildung gekommen ist und insbesondere über eine Ausbildung als Mechaniker nebst praktischer Berufserfahrung verfügt (B7/12 Ziff. 1.17.04 S. 4), weshalb er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht damit zu rechnen braucht, mit einer existenziellen Notsituation konfrontiert zu werden, dies umso weniger, als er im Heimatstaat auch noch auf ein ausgedehntes Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. a.a.O. Ziff. 3.01 S. 6), dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine schweizerische Verlobte im Heimatstaat zu heiraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-3877/2012 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3877/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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