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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2017 D-3872/2016

March 22, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,375 words·~17 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3872/2016

Urteil v o m 2 2 . März 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).

D-3872/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 30. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 18. August 2014 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. Mai 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er unter dem Vorwurf, einem Gefangenen zur Flucht verholfen zu haben, inhaftiert worden sei. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, woraufhin er Eritrea illegal verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (Eröffnung am 30. Mai 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Rechtsvertreterin zu nennen, welche amtlich beigeordnet werden soll.

D-3872/2016 F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung von Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Einsicht in die bei der Vorinstanz eingereichte Identitätskarte. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der eingereichten Identitätskarte zugestellt. Auf eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde jedoch verzichtet, da die Identitätskarte in der angefochtenen Verfügung eine bloss untergeordnete Rolle gespielt habe und im Rahmen des Schriftenwechsels noch genügend Möglichkeit zur Äusserung bestehe. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 18. August 2016 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3872/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsbürger sei und aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ stamme. Er habe die Schule besucht, diese nach der (…) Klasse im Jahre 1998 jedoch abgebrochen, nachdem sein Vater gestorben sei. Nach dem Schulabbruch habe er seine Mutter unterstützt und auf dem Feld gearbeitet. Er habe kontinuierlich Marschbefehle erhalten, denen er jedoch keine Folge geleistet habe. Im Jahre 2009 sei seine Mutter aufgrund seiner Weigerung, in den Militärdienst einzurücken,

D-3872/2016 inhaftiert und nach einem Monat wieder entlassen worden. Am (…) 2010 sei er anlässlich einer Razzia bei sich zuhause festgenommen und nach E._______ gebracht worden, wo man ihn bis im (…) 2010 militärisch ausgebildet habe. Nach der Ausbildung sei er nach F._______ und von dort im (…) 2012 oder (…) 2013 nach G._______ versetzt worden. Im (…) 2012 habe er einen Monat Urlaub erhalten, (…). In G._______ habe er den Befehl erhalten, eine Person, welche ihren Urlaub überzogen habe, zwecks Bestrafung nach E._______ zu bringen. Sie seien zu Fuss unterwegs gewesen und der Mann, welchen er habe bewachen müssen, sei plötzlich geflohen. Er (Beschwerdeführer) sei hinter ihm hergerannt und habe in die Luft geschossen, ihn aber nicht festnehmen können. Daraufhin sei ihm vorgeworfen worden, dem Mann zur Flucht verholfen zu haben, weshalb man ihn inhaftiert habe. Er sei zwischen (…) im Gefängnis in E._______ gewesen. Eines Tages sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Nachdem er einige Tage im Freien verbracht habe, seien er und sein Fluchtgefährte nach H._______ gegangen und von dort via I._______ in den Sudan gereist. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Sie würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Er habe angegeben, nach dem Schulabbruch im Jahre 1998 regelmässig Aufforderungen zum Militärdienst erhalten zu haben, welchen er keine Folge geleistet habe, ohne dass dies bis im Jahre 2010 Konsequenzen gehabt hätte. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung, dass er zwölf Jahre unbehelligt in Eritrea habe leben können, obwohl er mehreren Marschbefehlen keine Folge geleistet habe. Er habe nicht nachvollziehbar begründen können, wieso gerade er ausgewählt worden sei, einen Gefangenen zu eskortieren. Es widerspreche der Logik, dass man ihn für diese Aufgabe ausgewählt habe, obwohl er zwölf Jahre lang seinem Militärdienst nicht nachgekommen sei. Zusätzlich seien die Schilderungen des Fussmarsches und der Flucht des Mannes unsubstanziiert. Zur Festnahme anlässlich der Razzia am (…) 2010 und zur anschliessenden militärischen Ausbildung habe er trotz mehrmaliger Nachfrage nur unsubstanziierte Angaben gemacht, welche nicht den Eindruck erwecken würden, er habe dies so erlebt. Auch die Angaben zur Planung und Durchführung der Flucht aus dem Gefängnis in E._______ seien detailarm und ohne Substanz. Die illegale Ausreise sei ebenfalls unglaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, wie er die Ausreise ohne jegliche Vorbereitung habe antreten wollen.

D-3872/2016 Die Schilderung der Flucht bis zur Grenze und des Grenzübertritts sei substanzarm. Er habe nicht schlüssig darlegen können, wieso er von E._______ quer durch ganz Eritrea gereist sei, anstatt den viel kürzeren Weg in Richtung äthiopische Grenze zu nehmen. Die Begründung, sein Fluchtgefährte habe die Strecke in den Sudan gekannt, überzeuge nicht, zumal dieser aus der Gegend um E._______ stamme und die Strecke über I._______ in den Sudan nur einmal begangen habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso dieser Kollege nochmals dieselbe Route wähle, welche ihm schon einmal zum Verhängnis geworden sei. Schliesslich äussere sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich dazu, ob er von E._______ zu Fuss oder per Bus nach H._______ gelangt sei. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien somit unglaubhaft, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde dieser Argumentation entgegnet, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zu restriktiv erfolgt sei. Es entspreche den Tatsachen, dass sich viele Eritreer jahrelang durch Verstecken dem Militärdienst entziehen könnten. Dies sei gerade in ländlichen Gebieten gut möglich, da man schnell erfahre, wenn Soldaten im Anmarsch seien, und man dann flüchten könne. Zudem sei seine Mutter verhaftet worden, was direkte Folge seiner Verweigerung gewesen sei. Er habe den Befehl zur Eskortierung des Gefangenen von seinem Vorgesetzten erhalten. Man müsse bedenken, dass es sich beim Gefangenen nicht um einen Schwerverbrecher gehandelt habe. Er (Beschwerdeführer) habe sämtliche Fragen zum Fussmarsch und der Flucht des Gefangenen beantwortet und er habe ausführen können, wo und wie lange sie unterwegs gewesen seien, wie ihm der Mann übergeben worden sei und wie dieser schliesslich geflohen sei. Das SEM hätte ihn ja auch auffordern können, frei zu erzählen, ohne einfach nur Fragen zu stellen. Es treffe wohl zu, dass die Schilderung der Festnahme und der anschliessenden militärischen Ausbildung eher kurz ausgefallen sei. Es seien jedoch alle wesentlichen Aspekte genannt worden. So habe er etwa das exakte Datum der Razzia nennen können und beschrieben, wie er im Schlaf überrascht worden sei. Er habe auch angegeben, wie sein Bruder beim Wasserholen die Soldaten bemerkt habe, es aber bereits zu spät gewesen sei, da sich die Soldaten schon beim Haus befunden hätten. Er habe beschrieben, wie seine Mutter geweint habe. Schliesslich habe er angeben können, wo er stationiert gewesen sei und was die Funktion der (…) gewesen sei.

D-3872/2016 Hinsichtlich der Flucht habe er in der Anhörung ausgeführt, dass er sich schon vorher Gedanken darüber gemacht habe. Man wisse nie, wann die Situation zur Flucht günstig sei und müsse den konkreten Moment nutzen, was er und sein Kollege dann auch getan hätten. Dieser habe die Gegend um E._______ sehr gut gekannt, weshalb er auch gewusst habe, wie sie sich dort zu bewegen hätten. Somit sei auch die Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft. Die illegale Ausreise sei ebenfalls glaubhaft. Der Vorwurf, die Ausreise sei ohne Vorbereitungen erfolgt, sei ein Satz, welchen Eritreer immer wieder hören würden. Im seinem Fall sei eine detaillierte Planung nicht möglich gewesen, weil er im Zeitpunkt des Entschlusses zur Flucht in Haft gewesen sei; alles sei spontan erfolgt. Er habe aber sehr wohl einen Plan gehabt. So habe sein Fluchtgefährte die Route in den Sudan vorgeschlagen, weil er diese bereits gekannt habe. Auf dieser Route habe dieser auch seine Eltern kontaktieren können, welche ihnen mit Geld und Kleidern hätten aushelfen können. Dies habe er bereits in der Anhörung erwähnt. Die Ausreise sei ferner widerspruchsfrei geschildert worden. Schliesslich seien hinsichtlich der Flucht auch Details genannt worden, wie etwa, dass es sehr heiss gewesen sei. Eine legale Ausreise sei im Länderkontext sowieso nur schwer möglich. Die Fluchtgründe seien deshalb glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren oder zumindest eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen sei. 4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass der Einwand, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Gefangeneneskortierung keine Möglichkeit zur freien Erzählung geboten worden, fehl gehe. So sei ihm hinreichend Gelegenheit zu ausführlichen Antworten gegeben worden. Ihm seien auch offen formulierte Fragen gestellt worden, wobei die betreffenden Antworten ebenfalls ohne Substanz geblieben seien. Beim Argument, die Ausreise sei ohne Vorbereitung erfolgt, handle es sich nur um eines (von vielen) Unglaubhaftigkeitsmomenten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mehrmals erfolglos zu einer detaillierten Schilderung angehalten worden sei. Hinsichtlich des Einwands, eine legale Ausreise sei nur schwer möglich, weshalb auf eine illegale Ausreise zu schliessen sei, sei angemerkt, dass

D-3872/2016 der Hinweis auf die Schwierigkeiten der legalen Ausreise nicht von der Pflicht zur Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise entbinde. 4.5 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass das Argument in der Vernehmlassung, er habe es versäumt, auf die offenen Fragen detailliert zu antworten, unzutreffend sei. So sei er den Fragen des SEM nicht ausgewichen. Beschwerdeführende hätten oft keine Vorstellung davon, wie detailliert ihre Antworten sein müssten. Erfahrungsgemäss würden die gestellten Fragen eher kurz beantwortet, es sei denn, es ergehe ein expliziter Hinweis auf eine detaillierte Schilderung. Eine solche Befragungsweise sei vorliegend nicht erfolgt und das SEM habe es versäumt, gezielt nachzufragen. Das SEM habe überdies eine unzulässige Praxisänderung hinsichtlich der Beurteilung der illegalen Ausreise vorgenommen. Die illegale Ausreise werde weiterhin hart bestraft, was sich aus der aktuellen Quellenlage ergebe. 5. 5.1 Das SEM hat die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-

D-3872/2016 bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Bereits das SEM wies darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Razzia im Jahre 2010, zur anschliessenden militärischen Ausbildung, zum Militärdienst, zur Eskortierung des Gefangenen, zu seinem Gefängnisaufenthalt, zur Flucht aus dem Gefängnis und zum Verlassen des Landes kurz und unsubstanziiert ausgefallen sind. Der Einwand auf Beschwerdeebene, das SEM habe keine hinreichende Möglichkeit zu substanzvolleren Schilderungen geboten, ist unzutreffend. So hat das SEM sowohl mit offenen Fragen die Möglichkeit eröffnet, freie Schilderungen einzubringen, als auch mit konkreten Nachfragen zwecks Konkretisierung der Angaben nachgehakt. Besonders plastisch zeigt sich dies etwa im Fragenkomplex zur militärischen Ausbildung. Eingangs wurde der Beschwerdeführer gefragt, was in E._______ (d.h. am Ausbildungsort) geschehen sei (vgl. act. A18 F106), worauf der Beschwerdeführer lediglich angab, er sei dort militärisch ausgebildet worden. Dies führte zur Nachfrage, ob er genauer erklären könne, was er mit der „militärischen Ausbildung“ genau meine (vgl. ebd. F107), worauf der Beschwerdeführer antwortete, man habe es einfach Kurs Nr. (…) genannt. In den Folgefragen wurde er mittels Nachfragen auf seine durchwegs pauschal gehaltenen Antworten zum konkreten Inhalt dieser Kurse (F108), zum Inhalt der Ausbildung (F110 bis F112) und zum Schiesstraining (F113 bis F118) befragt. Die Antworten des Beschwerdeführers fielen dabei sehr knapp aus und weisen keine Besonderheiten auf, so dass sie nicht den Eindruck ergeben, sie würden auf persönlichen Erlebnissen beruhen. Gleiches gilt betreffend die Eskortierung des Gefangenen. Auch hier fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des freien Erzählens knapp aus (vgl. ebd. F153). Sowohl durch die Antworten auf die die anschliessenden Detailfragen (vgl. ebd. F158 bis F174) als auch durch die abschliessende Frage nach erwähnenswerten Details (vgl. ebd. F175) erhielten die Ausführungen des Beschwerdeführer kaum mehr Substanz respektive Originalität. Lediglich hinsichtlich des Gefängnisaufenthalts nannte der Beschwerdeführer ein markantes Detail, und zwar seine Erkrankung, welche nicht hinreichend behandelt worden sei (vgl. ebd. F242 bis F247), was jedoch in Anbetracht dessen, dass seine übrigen Vorbringen keine Details enthalten, kaum ins Gewicht fällt.

D-3872/2016 Dem SEM ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer über zwölf Jahre hinweg relativ problemlos dem Militärdienst entziehen konnte. 5.3 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen ist. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sein Heimatland illegal verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert). Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Hinsichtlich des Arguments, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist zu bemerken, dass die angefochtene Verfügung noch in Anwendung der bisherigen Praxis erfolgte, weshalb sich die Frage der Zulässigkeit der erst später vorgenommenen Praxisänderung gar nicht stellt. 6. Mithin hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3872/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 11. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 4.25 Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.– erweisen sich als angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 mitgeteilt, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen, weshalb der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 691.50 (4.25 x Fr. 150.– plus Fr. 54.–) auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3872/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Isabelle Müller wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 691.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagenersatz) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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