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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2023 D-3854/2023

August 30, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,902 words·~10 min·1

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3854/2023

Urteil v o m 3 0 . August 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2023 / N (…).

D-3854/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. April 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am 17. April 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes (sog. Schutzstatus S) ersuchte, dass er anlässlich der Befragung durch das SEM vom 18. April 2023 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von (…) 2019 bis April 2023 in Tschechien gelebt, wo er bei einer (…) als (…) gearbeitet habe, dass er seine Arbeitsstelle wegen Interessenskonflikten mit den Vorgesetzten gekündigt habe, woraufhin ihm die Arbeitsbewilligung entzogen worden sei, dass er deshalb in die Schweiz zu seiner Ehefrau, B._______ ([…]), gekommen sei, welche er am (…) 2023 in Tiflis geheiratet habe und welcher in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei, dass sie beide bereits während (…) in Polen in den Jahren (…) und später in Tschechien zusammengelebt hätten, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung mit Verfügung vom 6. Juni 2023 – eröffnet am 10. Juni 2023 – ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen, dass er deshalb nicht in die Kategorie a der Gruppe schutzberechtigter Personen gemäss Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 falle, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 71 AsylG (SR 142.31) berufen könne, weil der Lebensmittelpunkt von ihm und seiner jetzigen Ehefrau am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine gewesen sei, sondern in Tschechien, und die beiden nicht gemeinsam in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht hätten,

D-3854/2023 dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – wegen der Anwesenheit ihrer Eltern in der Schweiz und weil sie keine Arbeit mehr habe finden können – bereits im September 2022 in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 6. Juni 2023 seien aufzuheben und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines Rechtsbeistands gemäss Art. 102m AsylG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

D-3854/2023 ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt hat, dass dieser nicht unter die Kategorie a – und implizit: ebenfalls nicht unter die Kategorien b und c – der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fällt, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hauptsächlich damit begründet, das SEM habe seinen Anspruch auf Familienzusammenführung gemäss Art. 71 AsylG zu Unrecht verneint,

D-3854/2023 dass Art. 71 Abs. 1 AsylG weitgehend der Regelung für das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG entspreche und zum Ziel habe, den Rechtsstatus für die Kernfamilie einheitlich zu regeln, dass seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle mehr gefunden habe und deswegen zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt sei, wohin er ihr wegen des drohenden Einzugs in den Militärdienst nicht habe folgen können, dass seine Ehefrau dann zur Unterstützung ihrer Eltern in die Schweiz gereist sei, dass somit der Krieg in der Ukraine und der damit verbundene drohende Einzug in den Militärdienst der Auslöser der Trennung von seiner Ehefrau gewesen sei, dass er und seine Ehefrau keinen anderen Ort als die Schweiz hätten, wo sie als Paar zusammenleben könnten, dass der Einstieg in den Arbeitsmarkt mit einem Schutzstatus S deutlich leichter sei, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien – anders als beim Familienasyl – sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71

D-3854/2023 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Artikel 4 AsylG getrennt wurde, dass von dieser Einschränkung des Anspruchs auf Einbezug in den S-Status von Familienangehörigen lediglich die in der Schweiz geborenen Kinder ausgenommen sind (vgl. Art. 71 Abs. 2 AsylG), dass die Trennung des – damals noch nicht verheirateten Paares – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Juni 2022 erfolgte, weil seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle gefunden hatte und deshalb zwischenzeitlich in die Ukraine zurückkehrte, dass die geltend gemachte Angst des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Militärdienst nicht als Grund für die Trennung wegen Ereignissen nach Art. 4 AsylG betrachtet werden kann, zumal die Ehefrau im Juni 2022 nicht aus der Ukraine flüchtete, sondern dorthin zurückkehrte, und sie überdies bereits im September 2022 in die Schweiz weiterreiste, um hier um vorübergehende Schutzgewährung zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer sodann die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht erfüllt, weil er nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz um vorübergehende Schutzgewährung ersucht hat, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seiner Ehefrau der vorübergehende Schutz gewährt wurde, obwohl sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1), dass die Vorinstanz somit das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung sowie um Einbezug in den Schutzstatus S seiner Ehefrau deshalb zu Recht ablehnte, dass es auch die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht anordnete (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), zumal der Beschwerdeführer nicht über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung verfügt und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass er Anspruch auf Erteilung einer solchen hätte (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4),

D-3854/2023 dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorläufig aufgenommen wurde, weshalb das gemeinsame Familienleben in der Schweiz gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch als vorläufig Aufgenommener in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben darf (vgl. Art. 85a AIG [SR 142.20]) und diesbezüglich keine rechtliche Schlechterstellung gegenüber dem Schutzstatus S erkennbar ist (vgl. Art. 53 VZAE [SR 142.201]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht offensichtlich nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind, da die Begehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3854/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

Versand:

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