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Abteilung IV D-3846/2012 law/auj/sps
Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Fristwiederherstellungsgesuch); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (…).
D-3846/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM den Gesuchsteller am 3. November 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und ihn unter Ausschluss von der Asylgewährung gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das Bundesamt die dem Gesuchsteller zuerkannte Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 21. Juni 2012 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aberkannte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 den Gesuchsteller aufforderte, bis am 30. August 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt werde, dass der Rechtsvertreter mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom 31. August 2012 (Eingang: 3. September 2012) das Gericht darüber informierte, dass sein Mandant ihm eben mitgeteilt habe, er habe einen intensiven Migräneanfall gehabt und sei daher bis jetzt verhindert gewesen, den ihm auferlegten Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Gesuchsteller die Zahlung des Kostenvorschusses gleichentags nachholen werde, dass der Rechtsvertreter seinen Mandanten angewiesen habe, ihm unverzüglich ein Arztzeugnis zu erstatten, welches ersterer wegen einer Büroabwesenheit dem Gericht erst im Laufe der kommenden Woche werde zusenden können,
D-3846/2012 dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 31. August 2012 einzahlte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. September 2012 das in Aussicht gestellte, vom 31. August 2012 datierende Arztzeugnis einreichte und gestützt darauf um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Gesuchsteller am 31. August 2012 die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) nachholte,
D-3846/2012 dass er am 31. August 2012 und am 12. September 2012 um Wiederherstellung der abgelaufenen Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ersuchte und dabei darlegte, weshalb er den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig habe leisten können, dass der Gesuchsteller demnach innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) seit Wegfall des Hindernisses sowohl ein begründetes Begehren um Fristwiederherstellung stellte als auch die versäumte Rechtshandlung nachholte, dass daher auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die eine am Verfahren beteiligte Person wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, obligatorischem Militärdienst oder plötzlicher schwerer Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24), dass die in der Zwischenverfügung vom 15. August 2012 gesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses am 30. August 2012 unbenutzt verstrichen ist, dass der Gesuchsteller vorbringt, aufgrund eines intensiven Migräneanfalles an der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses
D-3846/2012 verhindert gewesen zu sein und zum Beleg dieser Aussage ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat, dass im am 31. August 2012 von med. B._______ Prakt. Arzt ausgestelltem Zeugnis bestätigt wird, der Gesuchsteller sei vom 30. August 2012 bis 31. August 2012 wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig gewesen, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 31. August 2012 (einen Tag nach Ablauf der Frist) und mithin während der Zeit einbezahlt hat, für die er krankgeschrieben war, dass angesichts des Umstandes, dass der Gesuchsteller am 30. und am 31. August 2012 im gleichen Ausmass wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig gewesen sein soll, nicht nachvollziehbar ist, weshalb er zwar am 31. August 2012 seinen Rechtsvertreter kontaktieren, einen Arzt aufsuchen und den Kostenvorschuss einzahlen konnte, es ihm tags zuvor aber nicht möglich gewesen sein soll, den Kostenvorschuss zu bezahlen, dass demnach nicht erstellt ist, dass der angebliche Migräneanfall derart schwerwiegend gewesen ist, dass dies ihn an der rechtzeitigen Einzahlung des Kostenvorschusses hätte hindern können, dass das Fristversäumnis des Gesuchstellers aufgrund dieser Sachlage nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung fehlt, dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. September 2012 abzuweisen und auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Juni 2012 (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) zufolge verspätet geleisteten Kostenvorschusses nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) sind, dass die Verfahrenskosten durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-3846/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Jacqueline Augsburger
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