Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3831/2020
Urteil v o m 2 3 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 / N (…).
D-3831/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) auf dem Landweg über B._______, den C._______ nach D._______ und gelangte anschliessend auf dem Seeweg nach E._______, von wo aus er am (…) im Rahmen des Relocation-Programms in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Februar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in F._______ (Zoba G._______, Subzoba H._______) geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter gelebt. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. (…) sei er wegen eines illegalen Ausreiseversuchs ein erstes Mal von den Behörden festgenommen und für (…) Woche beziehungsweise (…) Wochen inhaftiert worden. Wegen seiner Minderjährigkeit sei er offiziell entlassen worden. Seine Eltern seien damals zum Gefängnis in H._______ gekommen und hätten ihn abgeholt. Danach habe er die Schule wiederaufgenommen, habe aber schlechte Noten erhalten und deswegen eine Diskussion mit dem Lehrer gehabt. Der Lehrer habe in der Folge die Polizei benachrichtigt, weshalb er (Beschwerdeführer) eine Mahnung erhalten habe. Infolgedessen habe er versucht, (…) ein zweites Mal illegal auszureisen, sei aber von den Behörden erneut festgenommen und für (…) Monat inhaftiert worden. Da er noch jung gewesen sei, sei es ihm erlaubt worden, sich frei zu bewegen, weshalb er entwischt und nach Hause zurückgekehrt sei. Er habe die Schule fortsetzen wollen, aber es sei von ihm eine Bestätigung seiner Haft als Rechtfertigung des Schulunterbruchs verlangt worden. Da er diese Rechtfertigung – mangels offizieller Haftentlassung – nicht habe beibringen können, sei es ihm nicht möglich gewesen, weiterhin die Schule zu besuchen. Deshalb sei er bei seiner Mutter geblieben und habe ihr in der Landwirtschaft geholfen. Eines Tages seien die Behörden bei ihm zu Hause aufgetaucht, doch zu diesem Zeitpunkt sei nur seine Mutter im Haus gewesen. Weil seine Mutter taub sei, hätten die Behörden nichts tun und nichts von ihr verlangen können. In der Folge habe er teilweise in den Feldern versteckt gelebt, um den Behörden
D-3831/2020 aus dem Weg zu gehen, und sei schliesslich illegal ausgereist. Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er eine erneute Inhaftierung. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1976/2020 vom 16. Juni 2020 gut und wies die Sache zur Behebung der festgestellten Gehörsverletzung und zur Neubeurteilung an das SEM zurück. D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2020 Einsicht in die Akte B1/20 des Relocation-Dossiers (N […] Mappe B «Relocation», enthaltend die Akten B1 bis B7). E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Juli 2020 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2020 bei.
D-3831/2020 G. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 18. August 2020 fristgerecht geleistet
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
D-3831/2020 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und als Teilaspekt davon eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz nicht ausführlich auf seine Relocation- Akten Bezug genommen habe (vgl. Beschwerde Ziff. II 3.3., S. 13). Inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben sollte, substantiiert der Beschwerdeführer jedoch nicht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Er kritisiert lediglich die Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz. Die Tatsache, dass die Vorinstanz diese anders beurteilte als vom Beschwerdeführer erwünscht, betrifft jedoch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung. Nicht erforderlich ist sodann, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Im Übrigen zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge geht fehl. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es sei ihm nicht klar, ob er mit Zustellung der Akte B1/20 («[…]») vollständige Akteneinsicht erhalten habe (vgl. Beschwerde Ziff. II 3.3., S. 13), ist festzustellen, dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 26 ff. VwVG zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat die Aktenstücke B2/4 («[…]»), B3/1 («[…]»), B4/3 («[…]») und B5/1 («[…]») zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte im Sinne von BGE 115 V 303 paginiert. Das mit «[…]» betitelte Aktenstück B6/2 wurde hingegen zu Unrecht nicht zur Akteneinsicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehen diesbezüglich keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an einer Geheimhaltung, weshalb die Edition – unter Abdeckung aller Namen ausgenommen jenes des Beschwerdeführers auf der Rückseite des Dokuments – nicht verweigert werden darf. Gleiches gilt für das Aktenstück B7/2 («[…]»). Auch wenn dieses dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein dürfte, wäre es ihm auf Gesuch hin zu edieren gewesen.
D-3831/2020 4.4. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Heilung des Mangels ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist (vgl. z.B. BGE 132 V 387 E. 5.1, Urteil des BVGer E-2768/2018 vom 14. Juli 2020 E. 4.9.2). Dem Beschwerdeführer werden zusammen mit diesem Urteil das (…) und das Aktenstück B6/2 (in anonymisierter Form) zugestellt. Damit kann der Mangel ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden, nachdem die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die beiden Aktenstücke nicht abgestellt hat und beiden Dokumenten ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung klar abzusprechen ist, mithin eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache (erneut) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.5. Es ist dem Beschwerdeführer sodann zuzustimmen, dass ihm von der Vorinstanz erneut keine Möglichkeit gewährt worden ist, sich vor Erlass der neuen Verfügung zur entscheidwesentlichen Akte B1/20 zu äussern. Eine damit einhergehende (erneute) Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist jedoch als geheilt zu betrachten, nachdem dem Beschwerdeführer die Akte B1/20 gleichentags wie die angefochtene Verfügung zugestellt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. D.) und er Gelegenheit hatte, sich in seiner Beschwerdeschrift dazu zu äussern. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. 4.6. Der Beschwerdeführer rügt zudem sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie hätte ihn nochmals anhören und ihm Gelegenheit geben müssen, zu den angeblichen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Wie sich dem Anhörungsprotokoll indes entnehmen lässt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gewährt (vgl. SEM act. A13 F171 ff.). Darüber hinaus findet die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden Person. Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG. Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung entnehmen. Die Rüge ist unbegründet
D-3831/2020 4.7. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die zwei Inhaftierungen und die damit zusammenhängende Unmöglichkeit, die Schule fortzusetzen, seien unglaubhaft, da sie widersprüchlich und vage ausgefallen seien. Zudem seien seine Vorbringen, wonach er sich nach der zweiten Flucht direkt wieder bei der Schule, mithin einer Behörde, gemeldet habe, nicht
D-3831/2020 mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der allgemeinen Handlungslogik zu vereinbaren. Seine Aussagen würden demnach die Glaubhaftigkeitsvoraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 würden sich aus den Akten keine zusätzlichen Faktoren ergeben, die den Beschwerdeführer in den Augen der Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er von den Behörden festgenommen worden sei und dass er die Schule nicht habe fortsetzen können. Folglich genüge die illegale Ausreise für sich allein nicht, um das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Sein Vorbringen, Eritrea illegal verlassen zu haben, sei folglich nicht asylrelevant. 6.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen für unglaubhaft halte. Sein erster Ausreiseversuch sei zwar ohne konkreten Anlass geschehen. Es stimme aber nicht, dass er sich hinsichtlich der Begründung seiner Motivation widersprochen habe. Nach dem Streit mit seinem Lehrer, der ihn nicht in die nächste Klasse habe versetzen wollen, obwohl er ausser in (…) die notwendigen Noten erfüllt habe, sei er verängstigt gewesen. Dies habe ihn zu einem nochmaligen Fluchtversuch veranlasst. Dazu sei seine Angst vor einer erneuten Inhaftierung gekommen. Die einzige Alternative wäre gewesen, mit seinen Problemen in seinem Dorf zu bleiben, was auch keine Perspektive gewesen sei. Die angeblichen Widersprüche bezüglich der Inhaftierung seien einzig darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz die Abfolge seiner Schilderungen nicht richtig eingeordnet habe. Alle ihm vorgehaltenen Widersprüche seien keine. Im Gegenteil würden seine Aussagen so stimmen wie er es ausgeführt habe. Die Vorinstanz habe seine Aussagen in der BzP gar nicht mit denjenigen in der Anhörung abgeglichen. Bereits an der BzP habe er gesagt, im Jahr (…) nicht offiziell entlassen worden zu sein. Es sei indessen zutreffend, dass er sich wegen der Haftdauer widersprochen habe. Er könne sich denn auch nicht genau erinnern, wie viele (…) er inhaftiert gewesen sei. Er habe diese nicht gezählt. Der Umstand, dass er sich nicht mehr im Detail daran erinnern könne, spreche aber gerade für seine Glaubwürdigkeit. Für ihn seien seine Ausführungen zur Haft nachvollziehbar gewesen. Er habe nicht genau gewusst, was die Vorinstanz von ihm erwartet habe. Zu allen Fragen habe er genaue Angaben machen können. Die Vorinstanz lasse gänzlich
D-3831/2020 ausser Acht, dass er viele andere detaillierte und widerspruchsfreie Schilderungen und Erzählungen habe machen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden die Unterlagen aus dem Relocation-Programm mit seinen Angaben übereinstimmen. Das Relocationgespräch sei im Übrigen kurz und in englischer Sprache gewesen und seine Vorgeschichte sei nicht Thema gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die befragende Person ihn im Zeitpunkt der Anhörung verstanden habe, ansonsten sie ihn wohl nebst der Inhaftierungsdauer auf weitere angebliche Widersprüche angesprochen hätte. Aufgrund seiner illegalen Ausreise sei er in Kombination mit der Tatsache, dass er bereits zuvor mehrfach in Haft gewesen sei und zudem seine Flucht – da seiner Mutter Land weggenommen worden sei – offenbar registriert worden sei, als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, oberflächlich sowie widersprüchlich ausgefallen und damit insgesamt unglaubhaft sind. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht widerlegt. 7.2. Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer zutreffend vor, die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen würden sich durch eine mangelnde Substanz, teils fehlende Realitätsnähe sowie mehrere Unstimmigkeiten zu den Ausführungen bei der BzP auszeichnen. So erweisen sich insbesondere die vorgebrachte Schilderung hinsichtlich der zwei Ausreiseversuche, der damit zusammenhängenden Inhaftierungen und der Unmöglichkeit, die Schule fortsetzen zu können, als wenig glaubhaft. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer die Dauer der ersten Haft widersprüchlich dargelegt hat, gab er diese in der BzP doch mit (…) Woche an (vgl. SEM act. A4 Ziff. 7.02), wogegen er in der Anhörung eine Inhaftierung von (…) Wochen darlegte (vgl. SEM act. A13 F84). Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um einen unwesentlichen Widerspruch. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe seine Aussagen an der BzP gar nicht mit denjenigen in der Anhörung abgeglichen. Dieses Vorbringen geht fehl, so sind in die Be-
D-3831/2020 weiswürdigung der Vorinstanz und schliesslich in die angefochtene Verfügung zahlreiche Zitatstellen der beiden Anhörungen eingeflossen (vgl. SEM act. A28 Ziff. III S. 3 ff.). Vielmehr setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht hinreichend mit den mehreren aufgeführten Widersprüchen auseinander. Schliesslich ist die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Realitätsferne zu bestätigen (vgl. SEM act. A28 III Ziff. 2). Nachdem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge vom Lehrer wegen eines Streits bereits vorgängig bei den Behörden angezeigt worden war, erscheint es unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Flucht aus dem Gefängnis direkt wieder zur Schule gegangen sei. Dies umso mehr, als er angeblich vorher durch seinen Lehrer gemahnt worden sei, er werde festgenommen, wenn er sich nicht korrekt verhalten werde. Darüber hinaus erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung hinsichtlich seiner Flucht aus der zweiten Inhaftierung insofern als lebensfremd, als er ausführte, er habe mit seinen Freunden das Gefängnis unbeobachtet verlassen können, während alle Wächter gleichzeitig Abendessenszeit gehabt und sich im Gebäude aufgehalten hätten (vgl. SEM act. A13 F115), obwohl das Gefängnis im Innenhof keine Begrenzung gehabt habe (vgl. a.a.O. F116). 7.3. Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in der Wiederholung, er habe seine Ungereimtheiten auf kongruente Art und Weise erklären können. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7.4. Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Sie hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei seiner Mutter nach seiner Ausreise Land weggenommen worden (vgl. SEM act. A14 F167), nichts zu ändern, zumal dieser dargelegte
D-3831/2020 Umstand nicht als Bestrafungsmassnahme wegen der vorgebrachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zu verstehen sein dürfte, sondern dem Umstand anzurechnen sein dürfte, dass seine Mutter nunmehr alleine ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.5. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). 9.2. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
D-3831/2020 9.2.1. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 9.2.2. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen stellen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift mehrheitlich Kritik an der vorgenannten Rechtsprechung dar. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 9.3.2. Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
D-3831/2020 Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Mutter vor der Ausreise durch Mithilfe in der Landwirtschaft verdient hat und gemäss eigenen Angaben gut davon leben konnte (vgl. SEM act. A13 F28 f.). Nebst seiner Mutter verfügt der Beschwerdeführer in Eritrea über ein solides familiäres Netz, zumal sein Vater, sowie (…) und (…) väter- und mütterlicherseits dort leben und er sich mit beiden Elternteilen versteht (vgl. SEM act. A13 F22, 24, 26, 43 und 45). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung – auch in beruflicher Hinsicht – vorfindet. Zwar bringt der Beschwerdeführer – wie vorstehend unter E. 7.4 ausgeführt – vor, seiner Mutter sei nach seiner Ausreise die Hälfte des Ackerlandes weggenommen worden, doch substantiiert er dies in keiner Art und Weise. Schliesslich könnten ihn auch seine in I._______ befindlichen Geschwister jedenfalls vorübergehend finanziell unterstützen, so wie sie es bereits bei der Ausreise getan haben (vgl. SEM act. A13 F163). Dementsprechend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. 9.3.4. Es ist festzuhalten, dass für den volljährigen Beschwerdeführer der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die geltend gemachten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ist deshalb nicht näher einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 9.4. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
D-3831/2020 matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe am 18. August 2020 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3831/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: